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Angestellte News

DGVT-BV-FAQ: Anstellung in der Praxis - Befristung und Kündigungsschutz bei Schwangeren

04. Februar 2022
 

Thema: Befristung und Kündigungsschutz bei Schwangeren

Viele Praxen stellen im Rahmen befristeter Arbeitsverträge Psychotherapeut*innen z.B. zur Sicherstellungsassistenz ein. Wird der Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Mitarbeiterin abgeschlossen, stellen sich einige Fragen.

Ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer schwangeren Mitarbeiterin möglich?

Ja, Praxen dürfen mit Schwangeren eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Das Mutterschutzgesetz verbietet in § 17 nur die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer schwangeren Frau. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer schwangeren Frau ist damit im Grundsatz zulässig. Ist der Praxis die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Befristungsabrede bekannt, sollte die Schwangerschaft allerdings nicht der Anlass für die Befristung sein, weil dann eine unmittelbare Diskriminierung des Geschlechts angenommen werden könnte und die Befristung dann unwirksam wäre. Weiß die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht, dass die Mitarbeiterin schwanger ist, bestehen keine rechtlichen Risiken.

Ist die Stelle bereits als befristete Position ausgeschrieben, z.B. weil es einen Sachgrund für die Befristung gibt, dann ist das ein klares Indiz dafür, dass nicht die Schwangerschaft Grund für die Befristung ist. Ein Sachgrund kann z.B. sein, dass sich Praxisinhaber*innen für einige Monate in Elternzeit begeben, Familienangehörige pflegen wollen oder selbst im Mutterschutz sind und für die Phase, in der sie nicht oder weniger arbeiten eine Vertretung/Sicherstellungsassistenz einstellen.

Haben schwangere Mitarbeiterinnen Kündigungsschutz?

Schwangere Mitarbeiterinnen genießen unter gewissen Voraussetzungen Kündigungsschutz. Es kommt dabei auf die Kenntnis der anstellenden Praxis ab. Weiß die Arbeitgeberin von der Schwangerschaft, ist die Kündigung immer unwirksam. Weiß die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht, dass die Mitarbeiterin schwanger ist, muss die Mitarbeiterin der Arbeitgeberin innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass sie schwanger ist. Erfolgt die Mitteilung über die Schwangerschaft innerhalb der 2 Wochen, ist die Kündigung unwirksam, § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG. Versäumt die Mitarbeiterin die Frist, ist die Kündigung wirksam.

Ausnahme: Die Mitarbeiterin hat die Frist unverschuldet versäumt und holt die Mitteilung unverzüglich nach. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Mitarbeiterin selbst erst innerhalb der zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt. Dann muss ihr ein gewisser Zeitraum zugestanden werden, um zu prüfen, was sie tun kann und zu überlegen, ob sie die Information zur Schwangerschaft an die Arbeitgeberin weitergeben möchte. Länger als zwei Wochen kann diese zusätzliche Frist aber im Grundsatz nicht sein.

Bitte beachten Sie, dass bei einem befristeten Arbeitsverhältnis (nicht nur bei Schwangeren) immer ausdrücklich die Möglichkeit einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung im Arbeitsvertrag geregelt werden muss (wenn Sie diese Option für beide Parteien wünschen), da sonst während der Befristung nur die außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist.