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DGVT-BV-FAQ: Auswirkungen von Corona/Covid-19 auf Arbeitsverhältnisse in Praxen - „Minus-Stunden“ wegen Absage von Patient*innen?

22. März 2020
 

 Frage:

Ich bin angestellte Psychotherapeutin (Arbeitsvertrag) in einer Psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis. Ist es rechtens, dass Angestellte, die jetzt weniger Arbeit haben, das vom Arbeitgeber als Minus-Stunden angelastet bekommen? Muss ich die Stunden, die Patient*innen nun absagen, später „nachholen“?

Antwort:

Arbeitgeber*innen dürfen Arbeitnehmer*innen nur ins Minus schicken und später fordern, dass dieses Minus wieder durch Mehrarbeit ausgeglichen wird, wenn sich die Parteien des Arbeitsvertrags auf ein Arbeitszeitkonto geeinigt haben. Und zwar auf ein Arbeitszeitkonto, wonach nicht in der üblichen Wochen- oder Monatsarbeitszeit bewertet wird, ob Überstunden oder Minusstunden vorliegen, sondern wonach Arbeitnehmer*innen in einem gewissen Rahmen ins Plus bzw. Minus geschickt werden dürfen und dies über einen längeren Zeitraum (oftmals ein Jahr) ausgeglichen werden kann.

Wenn ein solches Arbeitszeitkonto geführt wird, darf zwar ins Minus geschickt werden und das Arbeitszeitkonto in einem späteren Zeitraum durch Mehrarbeit dann wieder ausgeglichen werden; es darf aber nicht das Gehalt reduziert werden.

Beispiel:

20 Wochenstunden für 1.500,00 Euro brutto. Beim Arbeitszeitkonto könnte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im April zum Beispiel für zwei Wochen nur 15 Stunden pro Woche einsetzen, dafür im Mai an zwei Wochen für 25 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber müsste aber durchgängig 1,500 Euro zahlen.

Besteht kein Arbeitszeitkonto, geht ein Minus bei den Stunden der Arbeitnehmer*innen zu Lasten der Arbeitergeber*innen. Wenn Arbeitgeber*innen ihren arbeitsbereiten Arbeitnehmer*innen keine Arbeit zuweisen (können), geraten sie in den sogenannten Annahmeverzug, d.h. sie bleiben zur Zahlung des Gehalts verpflichtet, auch für nicht geleistete Stunden. Besteht der Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (wie derzeit aufgrund der Umstände rund um das Corona-Virus), besteht die Möglichkeit der Kurzarbeit, wenn eine Vereinbarung mit den Mitarbeiter*innen besteht (siehe DGVT-BV-Info „Auswirkungen von Corona/Covid-19 auf Arbeitsverhältnisse in Praxen - Hinweise zu Kurzarbeit und Umgehung von Kündigungen“, Zugang über internen Mitgliederbereich) getroffen wird.

Die Arbeitsvertragsparteien dürfen natürlich jederzeit die Führung eines Arbeitszeitkontos mit flexibleren Arbeitszeiten als bei der starren Wochenarbeitszeit vereinbaren.