DGVT-BV-FAQ: Gruppentherapie / Intervisionsgruppen und Pandemie
Frage:
Ich bin niedergelassener Psychotherapeut und möchte meine Praxis für die nächsten Wochen planen.
1. Hat sich aufgrund der neuen Corona-Maßnahmen seit 02.11.2020 bzgl. ambulanter Gruppentherapie etwas geändert? Darf Gruppentherapie mit Abstandsregeln, Lüften, Masken weiterhin stattfinden? Gibt es offizielle Vorgaben?
2. Die gleiche Frage stellt sich für meine Intervisionsgruppe.
Antwort:
Gruppentherapien dürfen grundsätzlich weiterhin unter Einhaltung der Hygieneregeln (vgl. RKI-Veröffentlichungen) durchgeführt werden, da es sich um sog. medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Sie sollten m.E. jedoch kritisch prüfen, ob die Durchführung unter Beachtung des Infektionsschutzes – Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen, ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen, ggf. MNB, Lüftung der Räumlichkeiten, Desinfektion etc. – vertretbar bzw. zumutbar ist. Ob Gruppentherapie in Ihren konkreten Praxisräumen (Größe, Höhe, bauliche Besonderheiten, Möglichkeiten fürs Lüften) stattfinden kann, bleibt also, juristisch gesprochen, Ihre individuelle Entscheidung im Einzelfall.
Die Regelungen des Infektionsschutzes sind, wie wir alle wissen, sehr komplex. Die BPtK hat in einer Broschüre übersichtliche Infos zu den Voraussetzungen für die Durchführung von Gruppensitzungen während der COVID-19-Pandemie erstellt (https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/06/BPtK-Praxis-Info-Coronavirus.pdf):
„(…) Wird z.B. eine Patientin oder ein Patient aus der Gruppe positiv getestet, können keine Gruppentherapien mehr stattfinden, wenn die letzte gemeinsame Sitzung innerhalb der vergangenen zwei Wochen lag. Das gilt auch, wenn eine Patientin oder ein Patient sich in diesem Zeitraum in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatte. Lag die letzte Gruppensitzung länger als 14 Tage zurück, ist zu überlegen, ob die Gruppensitzungen ohne die Erkrankten und sich in Quarantäne befindenden Teilnehmenden durchgeführt werden können.(…)“
Das Gleiche gilt für Intervisions-Gruppen – hier sollte überlegt werden, ob diese nicht genauso auch online durchgeführt werden könnten (wegen des Infektionsrisikos und des daraus eventuell folgenden Quarantäne-Risikos).
Definition und Umgang mit Kontaktpersonen (RKI)
Sie gelten als Kontaktperson 1 (mit der damit verbundenen 14-tägigen Quarantänepflicht) in folgender Konstellation:
„Eine Quarantäne wird dann behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat. Ein solches Risiko liegt vor, wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose hatte. Ein enger Kontakt bedeutet hauptsächlich, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend gewesen ist.“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html#doc13516162bodyText8)
Die konkrete Situation wäre dann im Einzelfall zu beurteilen (wurde MNB getragen, Abstand, Raumgröße, wurde regelmäßig gelüftet?).
Das Robert Koch-Institut (RKI) informiert auf seiner Internetseite über allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und über Infektionsschutzmaßnahmen:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html>https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
Umwandlung in Einzeltherapie
Eventuell in Erwägung ziehen: Es können nach den aktuell geltenden Regelungen (derzeit beschlossen bis zum 31. Dezember 2020) als Gruppentherapie genehmigte Leistungen übergangsweise in eine Einzeltherapie umgewandelt werden, ohne dass ein gesonderter Antrag bei der Krankenkasse oder eine gesonderte Begutachtung erfolgen muss. Ein formloser Antrag (ohne Formular) bei der Krankenkasse reicht aus.
Noch ein Hinweis:
Gruppentherapie kann derzeit noch nicht als Videobehandlung abgerechnet werden (nach EBM). Eine Selbstzahler-Gruppentherapie wäre hiervon jedoch nicht betroffen. Es gibt bereits Anbieter für Video-Gruppentherapien.