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DGVT-BV-FAQ: Wie läuft das Verfahren der Entschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne für Freiberufler*innen?

16. März 2020
 

Hier einige Hinweise zum Thema Entschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne. Es gibt mittlerweile auch eine sehr übersichtliche Praxis-Info der KBV mit einer Übersicht der zuständigen Behörden, an die die Anträge auf Entschädigung zu richten sind: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

Frage:

Erhalten Freiberufler*innen / Praxisinhaber*innen, die wegen des Corona-Virus unter Quarantäne stehen, Entschädigung und wenn ja, von wem?

Antwort:

Auch Freiberufler*innen haben im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie erhalten Geld für ihren Verdienstausfall. Diese Entschädigung wird nach den Jahreseinnahmen berechnet, die zuletzt beim Finanzamt gemeldet wurden.

Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet § 56 IfSG:
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html#BJNR104510000BJNG001200310

Für die ersten sechs Wochen des Tätigkeitsverbots / der Quarantäne wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der 7. Woche wird bei Selbstständigen ein Zwölftel des Einkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt.

Bei einer Existenzgefährdung können Ihnen zudem die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Ruht die Praxis während der Dauer eines Tätigkeitsverbots / Quarantäne, erhalten Sie neben der oben genannten Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Den Antrag auf Entschädigung können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde stellen. In Nordrhein-Westfalen bspw. entschädigen die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz Ihrer Praxis / Betriebsstätte. In Hessen sind die Gesundheitsämter für die Entschädigung zuständig. Eine Liste der zuständigen Behörden in den Bundesländern findet sich auf der o.g. Info der KBV.

Dem Antrag ist von Freiberufler*innen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens beizufügen.

Hier zur Veranschaulichung die Unterlagen, die ein/e Praxisinhaber*in mit einer Praxis im Bundesland Hessen beim Gesundheitsamt einreichen müsste, um ihren Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen:

  • Antrag ausfüllen
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung