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Aktuelle Informationen

DGVT-BV-Info: Begleitung eines Kranken kann jetzt auch durch PP/KJP abgerechnet werden (EBM-Ziffer 01416)

16. Oktober 2018
 

Liebe KollegInnen,

die KBV meldet gestern in ihrem Rundbrief, dass eine Verbesserung für PP/KJP beim Ablauf einer Krankenhauseinweisung bzw. einer Krankenbeförderung umgesetzt wurde: Seit dem 1. Oktober kann die EBM-Ziffer 01416 auch von von Psychologischen PsychotherapeutInnen sowie Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInn<wbr />en abgerechnet werden (ca. 60 Euro pro Stunde Abwesenheit). Für Sie anbei die wichtigen Informationen aus dem KBV-Newsletter vom 11.11.2018:

Psychotherapeuten können Begleitung eines Kranken abrechnen

Für die Begleitung eines Patienten auf der Fahrt zu einer unmittelbar notwendigen stationären Behandlung können jetzt auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Gebührenordnungsposition 01416 im EBM abrechnen. Die Leistung ist mit 90 Punkten (9,59 Euro) je vollendete zehn Minuten bewertet. Sie kann nicht neben der Gebührenordnungsposition (GOP) 01440 für die erforderliche Praxis-Abwesenheit abgerechnet werden.

Notwendige Begleitung

Seit 2017 dürfen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder? und Jugendlichenpsychotherapeuten in bestimmten Fällen Patienten ins Krankenhaus einweisen sowie Krankenbeförderungen verordnen (die Praxisnachrichten berichteten).

Insbesondere bei Notfalleinweisungen aufgrund von akuter Selbst? und Fremdgefährdung kann die Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Vertragspsychotherapeuten notwendig sein.

Abrechnung geregelt

Bisher war in den Abrechnungsbestimmungen des EBM nicht geregelt, dass Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die GOP 01416 für die Begleitung ihres Patienten zu einer unmittelbar notwendigen stationären Behandlung abrechnen dürfen.

Zum 1. Oktober wurde nun die entsprechende Abrechnungsbestimmung in Nummer 5 der Präambel 23.1 EBM angepasst. Damit kann die GOP 01416 jetzt auch von Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abgerechnet werden.

Weiter: http://www.kbv.de/html/1150_<wbr />37508.php

Mit herzlichen Grüßen
Ihre Bundesgeschäftsstelle