DGVT-BV-Info: Einflussnahme der Krankenkassen auf psychotherapeutische Behandlungen – Hinweise für Psychotherapeut*innen und Patient*innen
Auch eine Einmischung der Kassen in Therapieempfehlungen gehe zu weit. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 07.08.2020 auf die Anfrage der FDP-Fraktion klar: „Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherten die individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 44 Absatz 4 SGB V auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen können. Ohne schriftliche oder elektronische Einwilligung der bzw. des Versicherten darf die Krankenkasse eine Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 SGB V nicht durchführen. Die Regelungen zur Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 SGB V gelten jedoch nicht für alle Kontakte der Krankenkassen zu ihren Versicherten im Rahmen der Fallbearbeitung bei Arbeitsunfähigkeit. So endet die individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen beispielsweise dort, wo die jeweilige Krankenkasse den Medizinischen Dienst einschalten muss, insbesondere bei der Prüfung von Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs, wie der Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.“
Laut Bundesregierung hätten die Krankenkassen im Zeitraum von 2017 mehr als 700.000 derartiger Einwilligungserklärungen eingeholt. Diese Sorgfalt ließen die Krankenkassen jedoch im Bereich der Psychotherapie vermissen, wo es zu Anrufen ohne Genehmigung kam.
Weiterhin betont die Regierung, dass zur Überprüfung von Behandlungserfolgen oder bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nicht die Krankenkassen selbst zu handeln haben, sondern der Medizinische Dienst (MDK) einzuschalten sei.
Bei einer ungewollten Einmischung einer Krankenkassen auf psychotherapeutische Behandlungen ist eine eventuell bereits erteilte Einwilligung zu widerrufen. Zudem kann eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden (s.o.). Die Adressen der für die jeweilige Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/krankenversicherung/wahl-und-wechsel-der-krankenkasse/aufsichtsbehoerden-der-krankenkassen.html