DGVT-BV-Info: Frist Nachweispflicht für Fortbildung bis 31.12.2020 verlängert
Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V bis zum 31. Dezember 2020 gilt auch für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Darüber hinaus können Sanktionen, die bereits aufgrund des fehlenden Fortbildungsnachweises verhängt worden sind, ausgesetzt werden.
Hintergrund:
Vertragsärzt*innen und –psychotherapeut*innen sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren bei ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. In Zeiten von Corona ist das aber schwierig, da Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse und Qualitätszirkel pandemiebedingt ausfallen. Ein kontinuierliches Sammeln der Fortbildungspunkte durch Präsenzveranstaltungen ist deshalb nicht möglich.
Die KBV hatte deshalb eine Verlängerung der Nachweisfrist beim BMG beantragt. Diese galt bereits für das zweite und dritte Quartal und konnte nun auch für das vierte Quartal erreicht werden.