DGVT-BV-Info: Maskenpflicht für Patient*innen in psychotherapeutischen Praxen ab 1.10.2022 – Mitarbeiter*innen und Praxisinhaber*in haben zunächst keine Maskenpflicht
Mitarbeitende in Praxen und Praxisinhaber*innen selbst sind zunächst durch das IfSG nicht verpflichtet, eine Maske zu tragen. Die Praxisinhaber*innen haben hier in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob und wie sie ihr Direktionsrecht als Arbeitgeber*in ausüben (z.B. Tragen einer Maske anordnen). Für Praxisinhaber*innen und Mitarbeitende in Praxen ergibt sich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Maske aus dem Hygienekonzept der Praxis. Die Verantwortlichen der Praxen sind verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht zumindest stichprobenhaft zu überwachen. Dies bedeutet, dass Sie dafür Sorge zu tragen haben, dass die Patient*innen und Besucher*innen die Maskenpflicht einhalten. Personen, die die Maskenpflicht nicht einhalten, können durch die*den Praxisinhaber*in vom Betreten der Praxis ausgeschlossen werden. Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) in ihrer Praxis beachten und einhalten.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Kleinkinder (unter 6 Jahre alt)
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske tragen können (ärztliches Attest)
- Gehörlose und Schwerhörige, ihre Begleitpersonen sowie Personen, mit denen Gehörlose und Schwerhörige kommunizieren.
Weitere Ausnahmen:
§ 28b Absatz 1 Satz 6 IfSG regelt eine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht (die Gesetzesbegründung nennt hier „z. B. HNO-ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Behandlung“). Ausnahmen von der Maskenpflicht sollten mit fachlicher Begründung in der Patientenakte dokumentiert werden. Die Befreiung gilt nur ab Beginn der Psychotherapie-Interaktion (für den Fall, dass das Tragen der psychotherapeutischen Behandlung entgegensteht), somit nicht für den Zeitraum des Betretens bzw. Wartens oder Verlassens der Praxisräume. Vor Beginn und nach Ende der Therapie muss die*der Patient*in in den Praxisräumen also eine Maske tragen.
Kinder und Jugendliche
Kinder bis einschließlich 5 Jahre haben keine Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen (weder während der Behandlung noch im Wartezimmer). Kinder und Jugendliche, die 6 Jahre oder älter sind, haben eine Maskenpflicht. Falls Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen („Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung steht dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegen“), sollten diese in der Patientenakte dokumentiert werden. Bei minderjährigen Patient*innen ist jeweils die (schriftliche) Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen, falls diese Fall-Konstellation vorliegt.
Geistige Behinderung
Grundsätzlich haben auch Patient*innen mit geistiger Behinderung eine Maskenpflicht. Bei mangelnder geistiger Einsichtsfähigkeit (z.B. sensorische Gründe, weswegen Maske abgelehnt wird) einer*eines Patient*in kann ggf. eine fachlich begründbare Ausnahme von der Maskenpflicht vorliegen (entsprechend in Patientenakte dokumentieren und Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen einholen).
DGVT-BV-FAQs
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Maskenpflicht auch für die Behandlung von Privatversicherten / Beihilfe / Selbstzahler*innen?
Frage: Gilt die Maskenpflicht auch für die Behandlung von Privatversicherten / Beihilfe / Selbstzahler*innen?
Antwort: Ja, das IfSG ist eine bundesgesetzliche Regelung, die sich auf das gesamte Gesundheitswesen bezieht, nicht nur den GKV-Bereich (SGB V). Die Maskenpflicht gilt daher auch für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte sowie Selbstzahler*innen.
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FFP2-Maske oder „vergleichbare Maske“
Frage: Was bedeutet FFP2-Maske oder vergleichbare Maske im Sinne des IfSG?
Antwort: Atemschutzmasken sind den FFP2-Masken dann vergleichbar, wenn sie eine ähnliche oder bessere Filterleistung aufweisen (FFP3-Masken, KN95-Masken etc.).
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Maskenpflicht in Kliniken
Frage: Was gilt aktuell in Kliniken hinsichtlich der Maskenpflicht?
Antwort: In Krankenhäusern tragen alle Beschäftigten und Patient*innen FFP2-Masken (Patient*innen nicht in „ihren“ Zimmern). Zuzüglich für Beschäftigte: 3 Tests pro Woche.
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Weitere Links:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg/faq-ifsg.html
https://www.zusammengegencorona.de/
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html?nn=2386228#doc13490882bodyText7