Die Absicherung der niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Strukturprinzip und Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben Körperschaftsstatus (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Sie sind mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verbände des öffentlichen Rechts, die staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen und durch staatlichen Hoheitsakt entstanden oder anerkannt sind und denen das Recht auf Selbstverwaltung zusteht (Ruland, 1990 ).
Die Selbstverwaltung kann zwar nicht die gesetzliche Rentenversicherung als Vorsorgesystem organisieren. Dies ist Aufgabe des Staates. Die Schwerpunkte der Selbstverwaltung liegen vielmehr in den Fragen der inneren Verwaltung und Organisation einschließlich der Personalauswahl sowie in der Durchführung der in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellten Rehabilitationsleistungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Selbstverwaltungsorgane, die mittelbar oder unmittelbar gewählt werden (§ 45 ff SGB IV) sind die Vertreterversammlung (als Lenkungs-, Kontroll- und Normgebungsorgan), der Vorstand (als Vollzugsorgan) und - für die hauptamtliche Erledigung der Verwaltungsgeschäfte - der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführung.
Die gesetzliche Rentenversicherung besteht aus drei Zweigen, der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Träger dieser Versicherungszweige sind die zur Zeit bestehenden 22 Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft. Darüber hinaus bestehen als Sonderanstalten die Seekasse und die Bahn-Versicherungsanstalt. Die Verwaltungskompetenz ist zwischen Bund und Ländern geteilt. Sämtliche Landesversicherungsanstalten gehören zu den landesunmittelbaren und die übrigen Rentenversicherungsträger zu den bundesunmittelbaren Versicherungsträgern.
Trotz dieser organisatorischen Gliederung muss sichergestellt sein, dass das im gesamten Bundesgebiet einheitlich geltende Recht auch einheitlich ausgelegt und angewendet wird. Die hierfür notwendige Koordination zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger - VDR (§ 146 SGB VI). Die in den Ausschüssen des VDR getroffenen Entscheidungen sind nach § 5 Abs. 1 seiner Satzung für die Verbandsmitglieder - dies sind alle gesetzlichen Rentenversicherungsträger - verbindlich, soweit Gesetz oder sonstiges für sie maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
Abgesicherte Risiken und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Von der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Risiken Erwerbsminderung, Alter und Tod abgesichert. Die hieraus erwachsenen Leistungsansprüche bedeuten deshalb bei einer steten Versicherungsbiografie für den Versicherten Entgeltersatz und für die Hinterbliebenen Unterhaltsersatz.
Die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen entweder kraft Gesetzes (z.B. bei Angestellten) oder auf Antrag (z.B. bei niedergelassenen bzw. selbstständigen Psychotherapeuten). Auch ohne eigene Beitragszahlung besteht Versicherungspflicht, z.B. für Zeiten der Kindererziehung für 36 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes, für die ehrenamtliche Pflege einer pflegebedürftigen Person, für die Ableistung von Wehrdienst (z.B. Wehrübung) oder Zivildienst, für den Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld). Ferner sind Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten: z.B. für Schulausbildungszeiten; Zurechnungszeiten: für die Zeit nach Eintritt einer Erwerbsminderung bzw. des Todes vor Vollendung des 60. Lebensjahres; Berücksichtigungszeiten: für Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes) anzuerkennen.
Eine Gesundheitsprüfung, wie sie für die Aufnahme einer privaten Lebensversicherung erforderlich ist, sowie ein Ausschluss der Absicherung bestimmter Risiken durch den Versicherungsgeber bzw. die Beschränkung auf die Absicherung nur bestimmter Risiken durch den Versicherungsnehmer erfolgen in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht. Die Zugehörigkeit zum Solidarsystem steht allen offen und umfasst von vornherein das gesamte Leistungsspektrum.
Als Leistungen werden - bei Vorliegen bestimmter persönlicher und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen - erbracht:
- Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
- Renten wegen Todes,
- Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
- Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung als Rentner,
- Leistungen für Kindererziehung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I).
Möglichkeiten für eine Versicherung Selbstständiger
Selbstständige, die - wie die niedergelassenen Psychotherapeuten - nicht bereits kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§§ 2, 229 Abs. 1 bis 3, 229a SGB VI), haben die Möglichkeit, der Rentenversicherungspflicht durch Antrag beizutreten (§ 4 Abs. 2 SGB VI) oder eine freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) auszuüben. Eine Pflicht zur Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für sie aber nicht.
Die Antragspflichtversicherung ist nur zulässig, wenn die Selbstständigkeit im Inland nicht nur vorübergehend aufgenommen wird und der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit beantragt wird. Es besteht dann eine Pflichtversicherung mit allen Konsequenzen, d.h. es ist monatlich der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag zu zahlen und eine Beendigung dieser Versicherung ist nur in Verbindung mit dem Ende der selbstständigen Tätigkeit zulässig. Der Beginn dieser Versicherungspflicht hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Sie beginnt nämlich grundsätzlich erst mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags folgt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).
Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich jeder aufnehmen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht versicherungspflichtig ist (ggf. aus einer anderweitigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit). Diese freiwillige Versicherung, die in der Regel ohne jegliche Vorversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen werden kann, kann jederzeit unterbrochen oder beendet werden. Die Beitragshöhe kann im Rahmen des gesetzlich Zulässigen für jeden Monat selbst bestimmt werden. Da freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die gleiche Qualität wie Pflichtbeiträge haben, werden sie heute in der Regel nur noch von Versicherten gezahlt, die damit eine Anwartschaft für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten können oder die mit freiwilligen Beiträgen und bereits vorhandenen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Leistungsanspruch - ggf. auch zu einem früheren Zeitpunkt - realisieren können.
Der Vorteil einer Antragspflichtversicherung besteht u.a. darin, dass das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert wird und Altersrenten, die eine bestimmte Belegungsdichte mit Pflichtbeiträgen erfordern (z.B. Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, können bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an einen Anspruch auf Altersrente für Frauen erwerben, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben), erlangt werden können.
Beitragshöhe bei Angestellten und Selbstständigen
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI).
Der Beitragssatz beträgt in der Arbeiter- und Angestelltenversicherung zur Zeit 19,1 %. Beitragsbemessungsgrundlage für die als Arbeitnehmer versicherungspflichtigen Angestellten ist das Bruttoarbeitsentgelt (Bar- und Sachbezug) aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI). Dieses Arbeitsentgelt wird aber nur insoweit der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt, als es die Beitragsbemessungsgrenze (in der Arbeiter- und Angestelltenversicherung 2001: 8.700 DM - West - bzw. 7.300 DM - Ost -) nicht überschreitet.
Der genannte Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze gelten auch für die auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen. Die Beitragsbemessungsgrundlage hängt jedoch davon ab, ob der Selbstständige einkommensunabhängige oder einkommensabhängige Beiträge zahlen möchte (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 10 SGB VI).
Die einkommensunabhängigen Beiträge werden aus der sog. Bezugsgröße (dem Durchschnittsentgelt für die Rentenversicherung) berechnet. Die Bezugsgröße für 2001 beträgt 4.480 DM (West) und 3.780 DM (Ost). Unter Berücksichtigung des geltenden Beitragssatzes in Höhe von 19,1 % ergibt sich hieraus ein Regelbeitrag von 855,68 DM bzw. 721,98 DM. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit besteht die Möglichkeit, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, den halben Regelbeitrag, berechnet aus 50 % der Bezugsgröße zu zahlen. Für 2001 somit 427,84 DM bzw. in den neuen Bundesländern 360,99 DM.
Die einkommensabhängigen Beiträge werden aus dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheid berechnet. Dieses Einkommen wird jährlich unter Berücksichtigung der Steigerung des Durchschnittsentgelts dynamisiert. Der Beitrag ist jedoch mindestens von einem Betrag in Höhe von 630 DM, dies ergibt für das gesamte Bundesgebiet einen Mindestbeitrag von zur Zeit 120,33 DM, und höchstens aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, dies ergibt einen Höchstbeitrag von 1.661,70 DM bzw. 1.394,30 DM in den neuen Bundesländern, zu berechnen.
Die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge können im gesamten Bundesgebiet einheitlich zwischen dem Mindestbeitrag (berechnet aus 630 DM) und dem Höchstbeitrag (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze: 2001: 8.700 DM) frei gewählt werden. Es kann somit 2001 monatlich jeder Betrag zwischen 120,33 DM und 1.661,70 DM gezahlt werden.
Beitragszahlung Selbstständiger
Die Beiträge sind unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen. Hierbei können die Beitragszahlungen durch Abbuchung (Einzugsermächtigung) oder Überweisung erfolgen.
Pflichtbeiträge werden spätestens am 15. eines jeden Monats für den Vormonat fällig. Freiwillige Beiträge müssen grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Anschrift des Verfassers:
Ulrich Grintsch
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Leiter des Referats Versicherungs- und Beitragsrecht
Eyseneckstraße 55,
60322 Frankfurt/M.
http://www.vdr.de