Die Neuordnung der Studiengänge (Bachelor/Master) - Überlegungen zu den Voraussetzungen für die PT- Ausbildung
Der Bachelor (B.Sc./B.A.) soll dabei - so die Intention der Bologna-Beschlüsse der EU von 1999 - ein vollwertiger Studienabschluss sein, auch wenn er vom Umfang her in der Regel nur ein dreijähriges Studium umfasst. Er soll ebenfalls einen Berufszugang eröffnen. Auf der Basis eines B.A./B.Sc.-Studiums soll man dann ein Master-Studium (M.A./M.Sc.) von in der Regel zwei Jahren anschließen können. Der Zugang zum M.A./M.Sc.-Studium soll in der Regel für B.A./B.Sc.-AbsolventInnen unterschiedlicher Fächer möglich sein und auch für solche, die nach dem Bachelor bereits praktische Berufserfahrung gesammelt haben. Insgesamt soll eine deutlich höhere Flexibilität der Studiengangswahl geboten werden; das M.A./M.Sc.-Studium ist dabei sozusagen eine gezielte Vertiefung eines Basisstudiums für einen oder ggf. unterschiedliche Basisstudiengänge 2. Im ersten Fall spricht man von konsekutiven Studiengängen (M.A./B.Sc. setzt einen bestimmten B.A./M.Sc.-Abschluss voraus). Bei Master-Studiengängen wird zudem zwischen Anwendungs- und Grundlagenorientierung unterschieden (vgl. ausführlicher: Alpers & Vogel, 2005). Vorgesehen ist, dass nur ein Teil der B.A./B.Sc.-Absolventen auch ein Master-Studium beginnen. Derzeit geht beispielsweise die Landesregierung in NRW davon aus, dass etwa 30% der FachhochschulstudentInnen und etwa 50% der UniversitätsstudentInnen nach dem Bachelor ein weiteres Studium zum Master beginnen.
Wichtig ist schließlich noch, dass die Kriterien für die Studiengänge durch Hochschulrahmengesetz und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz formuliert werden und ihre Einhaltung bundesweit durch staatsferne Akkredierungsagenturen überprüft wird. Die Studiengänge werden somit nicht mehr staatlich zugelassen, sondern von diesen Agenturen, in denen unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen, insbesondere aber auch Universitäten, Fachhochschulen und die Wirtschaft, vertreten sind. Die Kriterien gelten gleichermaßen für alle Hochschulen, d.h. für Universitäten und Fachhochschulen gelten exakt dieselben Anforderungen für die Studiengänge, die sie einrichten wollen. Oder anders herum: Zwischen zugelassenen B.A./B.Sc.-Studiengängen und M.A./M.Sc.-Studiengängen lassen sich keine grundlegenden Unterschiede erwarten in Abhängigkeit davon, ob diese Studiengänge an einer Universität oder an einer Fachhochschule zugelassen wurden.
Problemstellung
Das Psychotherapeutengesetz setzt als Eingangsvoraussetzung für die Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie voraus. Ausdrücklich wird nicht vom Diplom gesprochen3. Ähnlich verhält es sich mit der Eingangsvoraussetzung für die KJP-Ausbildung. Neben den PsychologInnen können auch einige weitere Berufsgruppen (v.a. PädagogInnen, SozialpädagogInnen, HeilpädagogInnen) die KJP-Ausbildung beginnen, aber auch hier wird der benötigte Abschluss nicht genauer spezifiziert.
Im Rahmen der Neuordnung der Studiengänge wird der Bachelor ein eigenständiger berufsqualifizierender Abschluss, wie es in den Vorgaben heißt. Nur solche Studiengänge, die dieses tatsächlich ermöglichen, haben Chancen auf Akkreditierung4. Wenn die Hochschule dann noch in ihrem Psychologie-Abschlusszeugnis bestätigt, dass im Studium das Fach klinische Psychologie belegt wurde, dann hätte der B.A./B.Sc.-Absolvent im Rahmen der derzeitigen Gesetzeslage einen Anspruch auf Zulassung zur Psychotherapie-Ausbildung. Für die anderen Studiengänge gilt Vergleichbares (abgesehen vom geforderten Schwerpunkt in klinischer Psychologie).
Nun ergibt sich die Frage, ob man diese Möglichkeit gutheißt und unterstützen will - dann bestände kein Handlungsbedarf. Wenn man allerdings meint, dass die Psychotherapie-Ausbildung einen Master-Abschluss voraussetzen sollte, dann müssten das Psychotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen entsprechend geändert werden. Sie müssten dann auch der Vielfalt der Studiengänge und der zu erwartenden Heterogenität der Abschlussbezeichnungen - speziell im Master-Bereich - gerecht werden können.
Es stellt sich also die Frage, ob "der Bachelor" oder "der Master" die angemessene Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildungen zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in bzw. zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in darstellen soll. Diese Frage kann aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden, was durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
Fachliche Aspekte: Wie viel Ausbildung braucht ein/e Psychotherapeut/in?
Die beiden Studiengänge bis zum Masterabschluss werden gegenüber dem Diplomstudium i.d.R. um mindestens 2 Semester länger sein. Somit würden erneut die Anforderungen der Gesamt-Ausbildung für PP/KJP erhöht5 und die betroffenen Interessenten werden eine mindestens achtjährige Ausbildungszeit durchlaufen müssen (3 Jahre Bachelor, 2 Jahre Master, mind. 3 Jahre Psychotherapieausbildung), ehe sie ihren angestrebten Beruf ausüben können.
Ob eine weitere Verlängerung der Ausbildungszeit wirklich qualitativ bessere PsychotherapeutInnen hervorbringt und ob die nach den jetzigen Vorgaben ausgebildeten PsychotherapeutInnen nicht hinreichend ausgebildet sind, dürfte allerdings hinterfragbar sein (vgl. Borg-Laufs, 2005). Natürlich könnte eine fachlich angemessene Ergänzung des Bachelor-Studiums in einem Masterstudiengang die Voraussetzungen für die Psychotherapieausbildung verbessern. Ebenso wie im Übrigen vermutlich auch ein Masterstudium in klinischer Sozialarbeit oder in Beratung wichtige inhaltliche Grundlagen für die PT-Ausbildung vermitteln dürfte. Konsequent wäre es dann, die Möglichkeit zu schaffen, dass bestimmte Inhalte des Masterstudiums für die Psychotherapieausbildung anerkannt werden können (eine alte Forderung der Fachgruppe Klinische Psychologie und Psychotherapie der DGPs und der DGVT; vgl. Kröner-Herwig, 2003, sowie Vogel, Ruggaber & Kuhr, 2003), so dass die Ausbildungszeit eben doch nicht zu sehr verlängert wird.
Apropos fachliche Aspekte: Welche Voraussetzungen sind für den Beginn einer PT-Ausbildung wirklich erforderlich (in den Bereichen Wissen, Fähigkeiten und personale Kompetenzen)? Offensichtlich wird gegenwärtig doch ein sehr unterschiedliches Spektrum erwartet, wenn derzeit sowohl FH-AbsolventInnen aus dem Studiengang Sozialpädagogik als auch DiplompsychologInnen die Ausbildung beginnen dürfen. Und damit sind nicht Niveau-Unterschiede, sondern allein inhaltliche gemeint. Für die Frage, ob Bachelor reicht oder Master notwendig ist, sollte deshalb im Rahmen einer rationalen Planung der Ausbildungsstruktur zunächst näher dargelegt ist, welche Inhalte in welcher Differenzierung bereits vor Beginn einer PT-Ausbildung vermittelt werden sollten und welche davon notwendig bzw. unverzichtbar sind. Schließlich wäre zu prüfen, ob diese Inhalte im B.A./B.Sc.-Studium vermittelt werden (können), oder ob dafür wirklich noch ein zweites Studium mit dem M.A./M.Sc.-Abschluss erforderlich ist. Vergleichbare Untersuchungen und Analysen liegen leider noch nicht vor, dürften aber für die hier interessierende Frage von besonderer Bedeutung sein (vgl. auch Vogel & Schieweck, 2005).
Berufspolitische Aspekte: Wieviel ist ein/e Psychotherapeut/in "wert"?
Leider kann die Diskussion nicht nur fachlich geführt werden. Auch berufspolitische Aspekte sind zu berücksichtigen: Übergreifendes Ziel der Psychotherapeuten (PP/KJP), ihrer Verbände und der Kammern ist es zumeist, einen gleichrangigen Status wie Fachärzte/-ärztinnen (speziell Fachärzte/-ärztinnen für Psychotherapie) zu erlangen, wenn sie ihre Ausbildung absolviert haben. Dies legt nahe, dass die Eingangsvoraussetzungen vor der Psychotherapieaus-/weiterbildungen für PP/KJP wie für Fachärzte ebenfalls vergleichbar sein sollten. Hier bleibt die offene Frage, ob der Abschluss des Medizinstudiums (welches vorläufig noch nicht in Bachelor und Master untergliedert werden wird) dem Abschluss "Master" in anderen Studiengängen oder dem "Bachelor" gleichgestellt werden wird. Man kann dies nicht sicher vorhersehen, weil es auch von gesellschaftlich-kulturellen Bewertungsprozessen abhängt. Und letztlich werden auch Tarifparteien und Gerichte zu diesem Punkt Vorentscheidungen treffen und Hinweise geben; die Länge des Studiums bzw. der Ausbildung dürfte dabei ein wichtiges (wenn auch nicht das alleinige) Kriterium sein6. Derzeit lässt sich also erwarten, dass das abgeschlossene Medizinstudium eher mit dem Master anderer Studiengänge gleichgesetzt werden wird als mit dem Bachelor.
Wollte man also die Status-Frage zu einem entscheidenden Kriterium für die - eigentlich inhaltliche - Frage machen, welche Voraussetzungen für die Aufnahme einer Psychotherapieausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz zukünftig gelten soll, so müsste man hier den Master fordern.
Aspekte des Verhältnisses von PP und KJP
Die Gleichwertigkeit der PP- und KJP-Ausbildungen steht immer wieder in Frage. Jedoch stellt gerade die therapeutische Arbeit mit Kindern und Familien ein hochkomplexes Arbeitsfeld dar. Die KJP müssen nicht nur mit den Kindern psychotherapeutisch arbeiten können (was genauso anspruchsvoll ist wie eine Erwachsenentherapie), sondern sie müssen zusätzlich - ebenso wie PP (sofern diese nicht auch mit Kindern arbeiten) - direkt mit verschiedenen Systemen arbeiten (Schule, Kindertageseinrichtung, Familie). Sie müssen psychische Probleme bei Eltern erkennen können, sie müssen Kinder und Eltern motivieren können, sich zu verändern und vieles mehr. Auch die KJP- und die PP-Ausbildungen sind weitestgehend vergleichbar.
Insofern ist die gelegentlich anzutreffende Unterschätzung und Unterbewertung der Arbeit von KJP (auch in der Vergütung) weder zu rechtfertigen noch zu tolerieren. Wenn also bei den PP der Master die Eingangsvoraussetzung für die Psychotherapieausbildung sein soll, so muss dies bei den KJP ebenfalls gefordert werden.
Damit könnte man aber auch noch einen Schritt weitergehen: Wie lässt es sich eigentlich rechtfertigen, dass die Zugangsvoraussetzungen für die beiden Berufe, die Vergleichbares leisten und eine ganz ähnliche Ausbildung haben, so unterschiedlich sind7? Eine Merkwürdigkeit des Psychotherapeutengesetzes ist es, dass zwei verschiedene Ausbildungen formuliert wurden, die hinsichtlich ihrer Struktur, Inhalte und Umfänge im Wesentlichen identisch sind und sich allein hinsichtlich der Zugangsberechtigung und der Altersgruppe der Patienten, bei denen die Angehörigen der beiden Berufe zukünftig psychotherapeutisch tätig sein dürfen, unterscheiden. Merkwürdig bzw. hinsichtlich der Struktur und Wertigkeit eigentlich unlogisch ist dieser Sachverhalt deshalb, weil das Tätigkeitsspektrum des einen Berufes (KJP) quasi eine Teilmenge desjenigen des anderen Berufes (PP) darstellt, so dass in gewisser Weise eine Hierarchie zwischen beiden formuliert ist, welche sich weder durch den Umfang und den Inhalt der Ausbildung noch durch die späteren beruflichen Aufgaben rechtfertigen lässt.
Wenn die Angleichung hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für beide Berufe in der beschriebenen Weise fortgesetzt wird, bietet sich die Chance für die tatsächliche Gleichbehandlung der beiden Berufsgruppen (z.B. durch wechselseitige Übergangsmöglichkeiten, denn auch hier sollte doch die durch den Bologna-Prozess angestrebte Flexibilität und Durchlässigkeit gelten). In der KJP-Ausbildung wiederum lässt sich regelmäßig feststellen, dass die Teilnehmer/innen aus pädagogischen Grundberufen andere Voraussetzungen mitbringen als die PsychologInnen, so dass wiederum zu überlegen wäre, bei den Inhalten der Ausbildung je nach Ausgangsberuf andere Schwerpunkte zu setzen. Die durch Gesetz und Ausbildungsverordnungen vorgegebenen Strukturen lassen bislang nicht die erforderlichen Differenzierungen zu (etwa indem jeweils spezifische Studieninhalte anerkannt werden können und in der Ausbildung vorausgesetzt werden können). Die notwendigen Überlegungen sind hier nur angedeutet. Jedoch dürfte es sich lohnen weiterzudenken, will man eine sachlich begründete Struktur und Kompatibilität der beiden PT-Berufe erreichen.
Eine Neustrukturierung bietet schließlich auch eine Gelegenheit, die seltsame Regelung des Psychotherapeutengesetzes zu hinterfragen, dass zwar alle SozialpädagogInnen (FH) die KJP-Ausbildung beginnen dürfen, aber von den DiplompsychologInnen nur diejenigen mit einem Studienschwerpunkt in Klinischer Psychologie. Da sachliche Überlegungen für diese Benachteiligung der PsychologInnen schwerlich angeführt werden können, sollte die Chance genutzt werden, dass diese missliche Vorgabe, die vermutlich der Eile bei der letzten Formulierung des Gesetzes geschuldet werden musste, korrigiert wird (s.u.).
Versorgungspolitische Aspekte: Wie viele Psychotherapeut/inn/en braucht die Gesellschaft?
Im Weiteren sind auch noch versorgungspolitische Überlegungen anzustellen: Übereinstimmend zeigen epidemiologische und Versorgungsstudien aus der jüngsten Zeit gerade im Bereich KJP erhebliche Versorgungsmängel. Um die Lage langfristig zu verbessern, müssen nicht nur politische Rahmenbedingungen geändert werden (im Bereich der ambulanten Vertragspsychotherapie: getrennte Bedarfsplanung für KJP und PP). Es müssen auch genügend KJP zur Verfügung stehen, die frei werdende oder neu geschaffene Plätze in der Niederlassung einnehmen können.
Wie eingangs erwähnt, wird allerdings nur ein begrenzter Teil der StudentInnen einen Master-Abschluss erlangen und von denen wird - im Psychologie-Bereich - nur ein begrenzter Teil den Schwerpunkt Klinische Psychologie belegen. Somit ist zu befürchten, dass die Grundgesamtheit derer, aus denen sich PT-AusbildungsteilnehmerInnen rekrutieren können, deutlich verringert sein wird. Speziell in den KJP-Ausbildungsgängen ist derzeit der Anteil der Fachhochschul-AbsolventInnen hoch. Da bei diesen die Quote der Master-Abschlüsse noch niedriger sein soll als bei den Universitätsstudiengängen (s.o.), ist zu befürchten, dass eine Festlegung auf den Master-Abschluss als Eingangsvoraussetzung für die KJP-Ausbildung langfristig den Versorgungsmangel in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie noch verschärft. Aber auch für den PP-Bereich ist mit solchen Folgen, wenngleich weniger dramatisch, zu rechnen.
Eine Lösungsalternative (alternativ zur Bevorzugung des Bachelor-Abschlusses als Voraussetzung der PT-Ausbildung) könnte es sein, allen Psychologie-Absolventen mit Master den Zugang zur PT-Ausbildung zu ermöglichen, denjenigen, die im Studium bereits einen Schwerpunkt Klinische Psychologie belegt haben, aber darüber hinaus einen Teil der Theorieausbildung aus dem Studium anzuerkennen. Ähnliches könnte für die Absolventen aus dem Bereich Pädagogik/Sozialpädagogik gelten.
Finanzielle Aspekte
Die Psychotherapieausbildung nach dem Gesetz ist außerordentlich teuer geworden und verlangt zudem noch, 1,5 Jahre für wenig und zumeist gar keine Vergütung in psychiatrischen und/oder anderen Einrichtungen zu arbeiten. Die Proteste gegen diese unhaltbaren Zustände sind zwar lautstark und werden einhellig vorgetragen. Es muss aber offen bleiben, ob PolitikerInnen oder andere Verantwortliche sich wirklich engagieren, um Veränderungen zu erreichen.
Das von einigen Bundesländern angestrengte Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr zu Studiengebühren hat nunmehr allen Ländern freie Hand gegeben, nicht nur für das Master-Studium Studiengebühren festzusetzen (das war bereits zuvor nach dem Hochschulrahmengesetz möglich gewesen), sondern auch für das Bachelor-Studium. Angesichts der Finanznöte der öffentlichen Hand dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, bis alle Studiengänge gebührenpflichtig sind. Derzeit halten sich die zuständigen Landesministerien noch bedeckt, speziell, wenn die Regierungen SPD-geführt sind und/oder wenn im Land Landtagswahlen anstehen, jedoch sind immer wieder mal Studiengebühren von bis zu 500 € im Gespräch - viele Kommentatoren erwarten allerdings, das dies erst er Anfang sei. Dann kommen zu den ca. 20.000 € Kosten für die PT-Ausbildung und den ca. 30.000 € Einnahmeverluste durch unentgeltliche Tätigkeit in der Psychiatrie noch die Studiengebühren und die übrigen Kosten fürs Studium (Experten gehen da von ca. 50.000 € aus bzw. 5.000 € pro Semester), summa summarum 100.000 €. Ergo: Verlangt man den Master als Voraussetzung für die PT-Ausbildung, wird die "soziale Auslese" zur Teilnahme an der PT-Ausbildung noch schärfer als sie es jetzt schon ist.
Zur Unabhängigkeit der PT-Ausbildungsstätten
Nach dem Psychotherapeutengesetz bedürfen Ausbildungsstätten für die PT-Ausbildung einer staatlichen Zulassung. Mit einer Veränderung der Zugangsregelungen in der Folge der Umstellung auf Bachelor-/Masterabschlüsse wird immer wieder von Seiten der nicht-universitären Ausbildungsinstitute befürchtet, dass sich eine indirekte Bevorzugung der Uni-Institute ergeben könnte. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Bachelor als Zugangskriterium festgeschrieben würde und damit die Psychotherapieausbildung als Master-Studium - evtl. gar staatlich alimentiert - eingerichtet würde.
Diese Überlegung ist nachvollziehbar und wäre aus Sicht der AusbildungsteilnehmerInnen vielleicht sogar attraktiv (wg. der Kosten). Sie ist allerdings aus mehreren Gründen unrealistisch: Erstens ist abzusehen, dass die PT-Ausbildung, wenn sie als Hochschul-Studium eingerichtet wird, genauso kostendeckend laufen muss, wie bei allen anderen Ausbildungsstätten. Dies lässt sich an den Kostenregelungen in den Universitäten ablesen, in denen bereits jetzt eine PT-Ausbildung offiziell als weiterbildendes Studium eingerichtet ist. Und nach dem oben erwähnten Tendenzen, die Studiengänge, speziell die Master-Studiengänge, durch Studiengebühren zu refinanzieren, würde dies allemal so sein. Zweitens ist zu bedenken, dass Bachelor- und Masterstudium zusammen nur 5 Jahre dauern dürfen. Wenn für den Bachelor, der für die PT-Ausbildung evtl. vorausgesetzt würde, aber 3 Jahre erforderlich sein werden/würden (und unter 3 Jahren wird's schwerlich gehen), dann blieben für ein darauf aufbauendes Master-Studium nur 2 Jahre - zu wenig für die 3-jährige Mindestzeit der PT-Ausbildung nach dem Gesetz. Und schließlich würde drittens eine solche befürchtete Entwicklung, nämlich die Erschwerung der Tätigkeit privater Ausbildungsstätten im Bereich der Psychotherapieausbildung, allen bekannten Trends in Deutschland und der EU zuwiderlaufen, wo es doch allgemein um Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen, um die Förderung von Vielfalt und um Wettbewerb geht.
Fazit: Auswahl zwischen Versorgungsmangel und beruflichem Abstieg?
Gegenwärtig besteht bei den Psychotherapeutenverbänden und -kammern überwiegend Konsens, dass "der Master" die notwendige Voraussetzung für den Zugang zur PT-Ausbildung darstellen soll. Dafür ist, wie erläutert, eine Änderung des Psychotherapeutengesetzes zwingend.
Nach den vorgenannten Ausführungen besteht in einer solchen Situation durchaus Anlass, die Frage nach den Zugangsvoraussetzungen sorgfältiger zu diskutieren und unter verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten. Denn einerseits wäre es verkürzt, die sehr weit reichende Festlegung über die notwendigen Voraussetzungen zur PT-Ausbildung allein unter dem Statusgesichtspunkt vorzunehmen. Andererseits bietet eine Revision von Psychotherapeutengesetz sowie von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auch die Chance, weiter reichende Reformen umzusetzen bzw. darüber unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorliegenden Erfahrungen zu beraten.
Bei der Ausgangsfrage "Bachelor oder Master" sieht man sich nach den obigen Ausführungen einem Dilemma gegenüber: Denn einerseits kann die Versorgung voraussichtlich nur sichergestellt und der "Nachwuchs" für unsere Berufsgruppen nur gewährleistet werden, wenn die PP- und vor allem die KJP-Ausbildung an den Bachelor anschließt. Andererseits würde damit die Gleichstellung der Psychotherapieberufe gefährden. Dies ist ein schwerwiegendes Argument. Schließlich ist diese Gleichstellung gerade mit Mühe erreicht worden.
Überlegenswert ist jedoch auch die Frage, ob bereits das Bachelor-Studium die notwendigen Grundlagen für die PT-Ausbildung vermitteln kann. Ein Anhaltspunkt könnte sich evtl. daraus ergeben, dass bereits bisher viele Verbände gefordert haben, dass für Diplompsycholog/inn/en mit Studienschwerpunkt Klinische Psychologie ein Teil der Theorieausbildung aus dem Studium für die PT-Ausbildung anerkannt werden. Das würde heißen: Weniger (als derzeit im Diplomabschluss enthalten) kann genug sein. Vielleicht wäre also der Studieninhalt/umfang ausreichend, der mit dem Bachelor zukünftig vermittelt wird? Vorteil einer solchen Konstruktion wäre, dass der Pool der potenziellen Psychotherapie-AusbildungsteilnehmerInnen bedeutend größer wäre, als wenn er erst noch durch das M.A.-Studium "gesiebt" werden würde. Auch die soziale Selektion angesichts der Studiengebühren für das M.A.-Studium und die Kosten der späteren Psychotherapie-Ausbildung würde vermindert. Schließlich könnte der häufigen Tendenz, dass die Anforderungen für Schule, Ausbildung und Studium bis hin zur Weiterbildung sukzessive immer stärker erhöht werden, mit einem solchen Modell gegengesteuert werden.
Über die richtigen Empfehlungen zur weiteren Strukturierung muss sicher noch vielfältig diskutiert und gerungen werden. Wir wissen nicht die richtige Lösung, möchten aber durch diesen Beitrag zur sorgfältigen und vertieften Diskussion unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte der Problematik beitragen.
Prof. Dr. Michael Borg-Laufs
Sprecher der Fachgruppe KiJu der DGVT
Hochschule Niederrhein, FB Sozialwesen,
Richard-Wagner-Str. 101, 41065 Mönchengladbach, EMail: michael.borg-laufs@hsnr.de
Dr. Heiner Vogel
Mitglied des Vorstandes der DGVT
c/o Institut für Psychotherapie und Medizinische Psychologie der Universität Würzburg
Klinikstr. 3, 97070 Würzburg, EMail: h.vogel@mail.uni-wuerzburg.de
Literatur:
Alpers, G. & Vogel, H. (2005). Bachelor oder Master, wer wird Psychotherapeut? Psychotherapeutenjournal 3 (4), 315-319. [im Internet unter www.psychotherapeutenjournal.de/pdfs/2004-4/alpers.pdf , einschl. zahlreicher Literaturverweise unter http://www.psychotherapeutenjournal.de/Literatur_Alpers-Vogel%20PTJ%204-04.doc]
Borg-Laufs, M. (2005, im Druck). Prozessqualität der Ausbildung in Psychotherapie/Verhaltenstherapie und ihre Sicherung. In A. Laireiter & U. Willutzki (Hrsg.), Ausbildung in Verhaltenstherapie. Göttingen: Hogrefe.
Deutsche Gesellschaft für Psychologie [DGPs] (2005). Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zur Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen in Psychologie an den Universitäten. Stand 4.5.2005. [im Internet unter www.dgps.de/meldungen/detail.php4?&id=173 , 10.5.05]
Kröner-Herwig, B. (2003). Psychotherapie: Die theoretische Ausbildung nach PsychThG und APrV. In A. Kuhr & G. Ruggaber (Hrsg.), Psychotherapieausbildung. Der Stand der Dinge (S. 51-53). Tübingen, DGVT-Verlag.
Vogel, H., Ruggaber, G. & Kuhr, A. (2003). Wünsche an die Novellierung der gesetzlichen Ausbildungsvorgaben. In A. Kuhr & G. Ruggaber (Hrsg.), Psychotherapieausbildung. Der Stand der Dinge (S. 175-190). Tübingen, DGVT-Verlag.
Vogel, H. & Schieweck, R. (2005, im Druck). Ergebnisqualität in der Psychotherapieausbildung. In A.-R. Laireiter & U. Willutzki (Hrsg.), Ausbildung in Verhaltenstherapie (S. 402-423). Göttingen, Hogrefe.
1Die Hochschulen können bei Beantragung der Akkreditierung eines Studienganges wählen, ob der Abschluss ein B.A. (Bachelor of Arts) oder ein B.Sc. (Bachelor of Science) bzw. M.A. oder M.Sc. sein soll. Für die Psychologie gibt es eine aktuelle Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs, 2005), die Abschlüsse B.Sc. bzw. M.Sc. anzustreben.
2Mit den erwähnten DGPs-Empfehlungen (DGPs, 2005) soll versucht werden, die prinzipiell mögliche Vielfalt in der Studienstruktur für den Bereich Psychologie zu begrenzen - es bleibt abzuwarten, ob sich dieses Ziel in der weiteren Entwicklung angesichts der mit den Bologna-Beschlüssen angestrebten Flexibilität und des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen (um StudentInnen) tatsächlich erreichen lassen.
3§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a PsychThG gibt als Voraussetzung zum Zugang zur Ausbildung für Psychologische Psychotherapeuten vor: "eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt". Unter Nr. 1b wird zwar auf ein in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges "Diplom" im Studiengang Psychologie verwiesen - jedoch kann damit nach der üblichen Terminologie auch wiederum nur ein Studienabschluss gemeint sein, dessen Gleichwertigkeit mit dem unter 1a Genannten zu prüfen ist.
4Dass diese Vorgaben auch umgesetzt werden, ergibt sich aus den Vorgaben für die Akkreditierungsstellen.
5Bereits das Psychotherapeutengesetz brachte eine Verlängerung der Ausbildungszeit bzw. eine Erhöhung der Ausbildungsanforderungen mit sich.
6Bei der Einordnung der Berufe in den neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), der zum 1.10.05 den BAT ablösen wird, sollen jedenfalls Kriterien wie Verantwortung, Selbstständigkeit und Fachkompetenz wichtiger für die Vergütung(sgruppe) sein als die Länge des Ausbildungsganges.
7Natürlich: Es sind in erster Linie historische Gründe, weil nämlich der frühere Beruf des Psychagogen (analytische/r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in) mit dem Psychotherapeutengesetz in die neuen Strukturen überführt werden sollte. Nur: Solche historischen Erklärungen dürfen ja kein Maßstab für eine zukunftsweisende Gesetzgebung sein. Jetzt sollte man unseres Erachtens die Gelegenheit nutzen, die Strukturen grundlegend zu überdenken.