Die Praxisgebühr ist rechtmäßig
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 jetzt entschieden, dass diese Gebühr nicht gegen das Grundgesetz verstößt und dass der Gesetzgeber durch die Einführung dieser Gebühr seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe. Mit diesem Urteil hat das BSG die Klage eines 64-jährigen Kassenpatienten aus Bayern zurückgewiesen: Nach Einschätzung des Klägers sei die Praxisgebühr verfassungswidrig. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Praxisgebühr in vollem Umfang alleine bezahlen müssten. Der Kläger forderte, dass sich der Arbeitgeber zur Hälfte an der Zuzahlung beteiligen sollte. Darüber hinaus würde die Gebühr ein „unzulässiges Sonderopfer“ im solidarisch angelegten Krankenversicherungssystem darstellen.
Diesen Ausführungen schlossen sich die Richter in ihrem Urteil nicht an. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Praxisgebühr im Jahr 2004 im Rahmen der Gesundheitsreform eingeführt worden sei, um die gesetzlichen Krankenkassen finanziell zu entlasten. Dieses Ziel sei durch die Einführung der Zusatzabgabe erreicht worden. Zudem habe der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Patienten in Härtefällen von der Praxisgebühr befreit werden könnten:
„Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird“, so die Richterin ihrem Urteil.
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Praxisgebühr bleibt weiter umstritten. Obwohl die Klage vor dem BSG abgewiesen worden ist, geht für den Kläger der Kampf weiter. Er kündigte an, dass er notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werde.
Tina Tanšek