Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren - eine erste Stellungnahme <sup>1</sup>
Als Hilfen für die Planung und Einrichtung eines Qualitätsmanagements werden u. a. "Grundelemente" (§ 3), "Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements" (§ 4), "Zeitrahmen für die Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements" (§ 5) und zeitliche Vorstellungen (§ 6) beschrieben.
Grundelemente beziehen sich auf Bereiche wie "Patientenversorgung" (u. a. werden wissenschaftliche Standards und Leitlinien genannt), "Patientensicherheit" und "Patienteninformation", "Strukturierung von Behandlungsabläufen"; schließlich werden Fragen der "Praxisführung" behandelt. Aus Sicht der DGVT ist beispielsweise die explizite Erwähnung von "Leitlinien" heraus zu stellen, auch wenn es noch nicht für alle Bereiche psychischer Störungen entsprechende Leitlinien gibt. Aber die vorliegenden Leitlinien der AWMF und der DGPs können durchaus als ermutigende Schritte verstanden werden. Hier vertritt die DGVT möglicherweise einen klareren Standpunkt als der ersten Stellungnahme seitens der BPtK zu entnehmen ist, die die gegenwärtig vorliegenden Leitlinien noch skeptischer beurteilt.
An Instrumenten werden verschiedene Möglichkeiten und Instrumentarien genannt, die hilfreich im Rahmen eines Qualitätsmanagements eingesetzt werden können, z. B. "Festlegung von Qualitätszielen", "Prozessbeschreibungen", "Organigramme und Checklisten" und "Dokumentationen von Behandlungsverläufen", um nur einige zu nennen.
Für die Einführung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements ist ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, ferner ist eine sich anschließende Evaluationsphase beschrieben. Im ersten Zeitraum von zwei Jahren sind im o. g. Sinne Maßnahmen zum Qualitätsmanagement zu "planen", in weiteren zwei Jahren sollte dann deren "Umsetzung" erfolgen. Diesen Phasen schließt sich dann eine einjährige Phase der "Überprüfung" durch geeignete Kommissionen der Kassenärztlichen Vereinigungen an, wobei zunächst (sic!) noch nicht an Sanktionen gedacht sei. Diese Überprüfungsphase kann beispielsweise "Messungen der Prozess- und Ergebnisqualität" anhand von Patientenbefragungen beinhalten. Den Kommissionen sollte, so der Vorschlag der BPtK, ein Psychologischer Psychotherapeut (oder KJP) angehören, dem stimmen wir gerne zu.
Im weiteren Verlauf sind die Praxen angehalten, jährlich eine Selbstbewertung vorzunehmen. Auch an dieser Stelle ist der Stellungnahme der BPtK eindeutig zuzustimmen, dass eine jährliche Selbstbewertung nicht notwendig sei. Wir schließen uns dem Vorschlag der BPtK an, dass eine zweijährige Selbstbewertung völlig ausreichend ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Richtlinie keine Zertifizierungen irgend einer Art vorsieht, sondern dass das Qualitätsmanagement einrichtungsintern durchzuführen ist. Damit sind alle Einrichtungen gut beraten, wenn sie früh anfangen, sich um Qualitätsmanagements zu kümmern. Die DGVT hat hier für ihre Ausbildungsgänge und Ausbildungsambulanzen vielleicht schon Standards mit ihren QM-Handbüchern für die Ausbildungsinstitute geschaffen. Wer keine eigenen Standards entwickelt, läuft vermutlich Gefahr, dass ihm Fremdkonzepte vorgesetzt werden.
[1] in VPP 2/05, S. 337-339, fanden Sie hierzu einen Beitrag von B. Fliegener; in der Rosa Beilage 3/05, S. 7-10, einen Beitrag von E. Schneider-Reinsch. Die Richtlinie kann von der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses heruntergeladen werden (www.g-ba.de)