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Aktuell  • Honorarentwicklung  • Rosa Beilage 2/2007

EBM 2008 – Forderungen der Berufsverbände

15. Juni 2007

Soll der geplante EBM 2008 auch auf psychotherapeutische Leistungen sinnvoll angewandt werden, dann müssen entsprechend die Besonderheiten der psychotherapeutischen Leistungserbringung berücksichtigt werden.

 

Vorbereitet in einer kleinen Arbeitsgruppe haben die Verbände der Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und psychotherapeutisch tätigen Ärzte Kernpunkte für die Ausgestaltung des neuen EBM formuliert. Dem Beratenden Fachausschuss Psychotherapie der KBV wurde der Forderungskatalog mit der Bitte um Vertretung der Positionen vorgelegt. Der BFA-KBV machte sich die Kernforderungen zu eigen.

Stellungnahme der aufgeführten psychotherapeutischen Berufsverbände zum EBM 2008

Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung, bvvp, DGPT, VAKJP, BPM, BKJPP, BVDP

1. § 87, Absatz 2c Satz 1: Psychotherapie-Leistungen sind Einzelleistungen

Die unterzeichnenden Verbände stimmen mit Verlautbarungen der KBV überein, dass die zeitgebundenen Leistungen der Psychotherapie als Einzelleistungen im neuen EBM abgebildet werden sollen.

Begründung: Einzelleistungsvergütung ist möglich nach § 87, 2c, Satz 1, 2. Halbsatz: "Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden; Einzelleistungen können vorgesehen werden, soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist."

Bei geringen Fallzahlen und hohen Scheinwerten ist eine Pauschalierung nicht sinnvoll. Es besteht somit Konsens, dass zeitgebundene psychotherapeutische Leistungserbringung als Einzelleistung vergütet werden muss.

2. § 87, Abs. 2 c, letzter Satz: Angemessene Vergütung je Zeiteinheit

Die unterzeichnenden Berufsverbände begrüßen die Äußerungen von Dr. Köhler auf der KBV-VV am 23.03.07, dass Einzelleistungsvergütung auch für die Gesprächsleistungen der sprechenden Arztgruppen gilt, also nicht nur für die zeitgebundenen Leistungen des Kapitels 35, sondern auch für die Leistungen der Kap. 22 und 23. Die Ziffern 22220 und 23220 (Psychotherapeutisches Gespräch, Einzelbehandlung, 10 Minuten, 15 mal im Behandlungsfall) unterliegen klar definierten Bedingungen im EBM, insbesondere einer Mindestzeit und einer Obergrenze pro Quartal.

§ 87, 2c, letzter Satz bestimmt: "Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten."

Die unterzeichnenden Verbände fordern hiermit die KBV auf, sich im Bewertungsausschuss für eine Umsetzung des WSG einzusetzen, mit der eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit in Euro gewährleistet wird. Gegenwärtig beruht die Berechnung für die Honorierung der genehmigungspflichtigen Leistungen auf Daten mit der Basis 2002 und auf einer Berechnung, in die entgegen der BSG-Rechtsprechung weitere Faktoren zu Ungunsten der Psychotherapeuten eingegangen sind. Eine angemessene Vergütung in Euro ab dem Jahr 2009 müsste also deutlich über der gegenwärtigen liegen.

Die gesetzlich vorgeschriebene, angemessene Honorierung psychotherapeutischer Leistungen, soll nach Meinung des BFA zum einen auf dem Weg über die Bewertung der Leistungen im EBM (in Punktzahlen) herbeigeführt werden. Zwischen der auf der BSG-Rechtsprechung fußenden Festlegung der Kosten in einer Psychotherapeutischen Praxis durch den Bewertungsausschuss und der Kostenkalkulation im EBM 2000+ klafft eine Differenz von über 15.000 €, gegenüber der normativen Berechnung des BSG sogar von 20.000 €.

Zum anderen kann ein zusätzlicher Orientierungspunktwert für psychotherapeutische Leistungen zur Sicherung der Angemessenheit der Vergütung erforderlich sein.

Dabei müssten Korrekturen der bisherigen Berechnungssystematik des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 angebracht werden:
Zentrale Größe bei der bisherigen Berechnung des sog. Mindestpunktwertes ist das Einkommen von 10 Facharztgruppen. Die unterzeichnenden Verbände fordern eine neue Auswahl der Vergleicharztgruppen (hier insbesondere Ergänzung durch fachärztl. Internisten) sowie die Korrektur derjenigen Faktoren, die zu Ungunsten der Psychotherapeuten wirken: Höhe der vom Bewertungsausschuss angenommenen Kosten, die Einbeziehung des Laborumsatzes in den Gesamtumsatz der Vergleichsarztgruppen, die Berücksichtigung regionaler Verträge etc.

3.: Extrabudgetäre Vergütung

Gemeinsame Zielvorstellung von KBV und allen Psychotherapeuten muss es außerdem sein, die Honorierung für diese Leistungen in Verträgen mit den Krankenkassen als extrabudgetär festzulegen.

Begründung: Im WSG ist hierfür die Basis vorhanden. § 87a, Absatz 3: "in Vereinbarungen nach Satz 1 kann darüber hinaus geregelt werden, dass weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist."

Die genannten Kriterien treffen auf die Leistungen 22220, 23220, der genehmigungspflichtigen Richtlinienpsychotherapie sowie der Probatorik, Anamnese und Testziffern zu. Es gibt im EBM, in den Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapievereinbarung eine Fülle von Einschränkungen und Regelungen in Bezug auf die Anzahl der pro Patient zu erbringenden Leistungen.

4. § 87b, (2) Satz 6: Antragspflichtige Psychotherapieleistungen außerhalb des RLV

Dieser Sachverhalt ist im Gesetz klar geregelt:
In § 87b (2), Satz 6 wird bestimmt: "Antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte sind außerhalb der Regelleistungsvolumina zu vergüten."

4.a Weitere Leistungen außerhalb des RLV

Die Unterzeichner fordern die KBV auf, sich im Bewertungsausschuss darüber hinaus dafür einzusetzen, dass auch die probatorischen Sitzungen, die biographische Anamnese sowie die Testleistungen des Kap. 35.3 außerhalb der RLV vergütet werden.

Begründung: Die gesetzliche Grundlage hierfür liefert § 87b (2), Satz 7: "Weitere vertragsärztliche Leistungen können außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist."
Letzteres ist mit Sicherheit bei den aufgeführten Leistungen gegeben: In den Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapievereinbarung sind sehr enge Regelungen für die Leistungserbringung definiert.

5. Bewertungsausschussbeschluss bis 31.12.2008

Außerdem fordern die Unterzeichner schon jetzt einen neuen Beschluss des Bewertungsausschusses für die Zeit bis 2009.
Begründung (siehe auch unter 2 und 2a): Die gültige Berechnung entspricht der im Beschluss des Bewertungsausschusses von 2004 auf der Basis ausgewählter Facharztgruppen mit Einkommen von 2002. Hier sind die maßgeblichen Gruppierungen unter Einschluss der fachärztlichen Internisten als Vergleichsgruppen zu nehmen und anzupassen. Zitat aus Bewertungsausschussbeschluss von 2004 unter Punkt 3: " Der Bewertungsausschuss wird zu einem gegebenen Zeitpunkt diesen Beschluss an den neuen EBM und die Regelleistungsvolumen nach § 85, Abs. 4 anpassen."
Dieser Zeitpunkt und eine Änderung der Vergleichsarztgruppen sind unseres Erachtens zumindest überfällig, da die Wahl der Facharztgruppen nicht repräsentativ war und die Facharzteinkommen in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind.

Quelle: Homepage der DeutschenPsychotherapeutenVereinigung, entnommen mit freundlicher Genehmigung.