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Aktuell

Empfehlungen zur Umgehensweise mit den Honorarwidersprüchen nach dem BSG-Urteil vom 28.5.2008

16. Oktober 2008
 

Die schriftliche Begründung des Bundessozialgerichts (BSG) zum aktuellen Honorar-Urteil vom 28.5.2008 (vgl. Bericht in der Rosa Beilage 2/2008, S. 41 ff.) steht leider noch aus. Dennoch ergeben sich schon jetzt aus dem Terminbericht des BSG[1] einige Vorgaben, aus denen hier (vorläufige) Empfehlungen zur Umgehensweise mit den Honorarwidersprüchen abgeleitet werden.

Für den Zeitraum 2002 bis 2006 ist unter Zugrundelegung der Erläuterungen des BSG im o. g. Terminbericht mit keinen Nachzahlungen zu rechnen. Es kann allerdings mit der Rücknahme der Widersprüche solange abgewartet werden, bis die KV jeden einzelnen Vertragspsychotherapeuten schriftlich dazu auffordert. Dies wird erst geschehen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung des BSG vorliegt.

Allein für die probatorischen Sitzungen in diesem Zeitraum sollte unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen der Widerspruch aufrecht erhalten werden:
Das BSG ging hinsichtlich derVergütung dieser Leistungen über seine bisherige Rechtsprechung hinaus – probatorische Sitzungen sind zwar nicht mit dem Mindestpunktwert für die zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen zu vergüten, müssen ab sofort jedoch „angemessen vergütet werden“. D. h. nach Ansicht des BSG mit einem Mindestpunktwert von 2,56 Cent. Bei Punktwerten unter 2,56 Cent für probatorische Sitzungen im Zeitraum 2002 bis 2006 sollte der Widerspruch beschränkt auf diesen Honoraranteil aufrecht erhalten werden.

Für den Zeitraum ab 2007 ist der Bewertungsausschuss beauftragt zu prüfen, ob dem Anspruch der Psychotherapeuten auf angemessene Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütung (Überprüfung der für eine voll ausgelastete Modell-Praxis typischerweise anfallenden Kosten) Genüge getan wurde.
Daher war/ist es auch ab dem Quartal I/2007 wieder sinnvoll, Widerspruch einzulegen.
Auch für die Bescheide des Jahres 2008 sollte an den regelmäßigen Widerspruch gedacht werden. Der Widerspruch sollte sich dabei sowohl auf die genehmigungspflichtigen als auch auf die nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen beziehen. Bis die schriftliche Urteilsbegründung des BSG vorliegt und bis der Bewertungsausschuss die Vorgaben des BSG umgesetzt hat, sollte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens beantragt werden.

Nicht zu vergessen sind die Jahre 2000 und 2001. Die Widersprüche für diesen Zeitraum sind aufrecht zu erhalten, da das BSG in seinem Urteil vom 28.5.2008 eine Detailregelung für die Jahre 2000 und 2001 als ausdrücklich rechtswidrig beurteilt hatte, und zwar die Nichtberücksichtigung bestimmter Honorare bei der in diesen beiden Jahren zum Vergleich herangezogenen Facharztgruppe der Allgemeinmediziner. Begrenzt auf die Jahre 2000 bis 2001 und begrenzt auf dieses rechnerische Detail hat der Bewertungsausschuss nun eine Nachbesserung vorzunehmen. Fürdie Jahre 2000 bis 2001 können alle Psychotherapeuten, die regelmäßig Widerspruch eingelegt und diesen aufrecht erhalten haben, eine Nachzahlung von schätzungsweise einigen hundert Euro erwarten. Mit einer Nachzahlung ist jedoch frühestens 2009 zu rechnen.

Ab 2009 wird die Honorarreform ein ohnehin völlig neues Vergütungssystem in Kraft setzen. Die wesentlichen Grundsatzentscheidungen hierzu müssen laut Zeitplan des GKV-WSG bis zum 31. August 2008 vom Bewertungsausschuss getroffen werden.

Einen aktuellen Widerspruchstext finden Sie auf der Homepage der DGVT unter www.dgvt.de (Fachpolitik/Psychotherapie/KV).

Kerstin Burgdorf

 


[1] Terminbericht Nr. 23/08 des BSG, s. www.bundessozialgericht.de