Endlich Klartext: Schulbesuch gehört zum Kindeswohl!
Erfreulich klar räumt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2014 mit der Unklarheit auf, inwieweit ein andauerndes Fehlen in der Schule das Kindeswohl gefährdet. Der Entscheidung, die als einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG erging und nicht anfechtbar ist, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der heute 11-jährige M. lebt nach der Scheidung der Eltern bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Zu Beginn der Schulzeit 2009 wird bei M. eine teilweise Hochbegabung festgestellt und er besucht eine besondere Grundschule, begleitet von einem Integrationshelfer, den das Institut zur Förderung besonderer Begabungen zur Verfügung stellt. Die Begleitung endet im zweiten Schuljahr auf Grund von Differenzen zwischen der Mutter und dem Institut. In der Folgezeit kommt es bei M. zu immer größeren psychischen und emotionalen Auffälligkeiten im Schulalltag. M. wird mehrfach vom Unterricht ausgeschlossen und bis zu 2 ½ Monate nicht beschult. Das zuständige Jugendamt interveniert erfolglos bei der Mutter. M. wechselt auf eine andere Grundschule. Es kommt erneut zum Ausschluss vom Schulbesuch wegen Eigen- und Fremdgefährdung. Eine psychologische Begutachtung kommt 2012 im Hinblick auf die Hochbegabung zu keinen eindeutigen Ergebnissen, wohl aber zum Verdacht auf psychische und soziale Gefährdung des Kindes, Verdacht auf ADHS, stellt eine Kindeswohlgefährdung fest und empfiehlt eine Abklärung der Problematik im stationären Setting. Dies lehnt die Mutter ab. Eine durchgängige Beschulung des Kindes findet zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statt. Auf Antrag des Jugendamtes lehnt das Amtsgericht Dortmund eine Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB ab. Unmittelbar vor dem Gerichtstermin zieht die Mutter um und M. wechselt erneut die Schule. Auch dort wird M. seit September 2012 nicht mehr beschult. Mehrere Versuche einer umfassenden Diagnostik in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie werden erfolglos abgebrochen, weil letztlich die Mitwirkung der Mutter unzureichend ist. Es folgen 2013 mehrere unterstützende Jugendhilfemaßnahmen in der Familie, der Versuch einer Sonderbeschulung in einer Kleingruppe an der Grundschule und die Vorstellung in einer Förderschule. Die Mutter nimmt einige der Hilfen ohne Begründung nicht an und lehnt eine weitere diagnostische Abklärung der Probleme des Kindes ab. Die Schule verweigert eine weitere Unterrichtung des Kindes ohne eine Diagnostik. Seit den Herbstferien 2013 besucht M. keine Schule mehr. Die Mutter legt regelmäßig Atteste des Hausarztes vor, wonach M. auf Grund von psychischer Belastung und Mobbing in der Schule körperlich krank ist.
Im Hauptsacheverfahren stellt in erster Instanz das Amtsgericht (AG) Schwerte fest, dass keine Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB zu treffen sei. Das AG folgt dabei der bisherigen Rechtsprechungspraxis, die bei Eingriffen in das Elternrecht in schulischen Angelegenheiten sehr zurückhaltend ist. Ausfallender Schulbesuch und die Entscheidung der Mutter, keine Hilfe anzunehmen, reichen demnach für eine Kindeswohlgefährdung nicht aus.
Das Jugendamt erhebt Beschwerde beim OLG gegen diese Entscheidung.
Die Entscheidungsgründe des OLG Hamm enthalten eine wichtige Klarstellung zur Bedeutung des Schulbesuchs für das Kindeswohl:
In seiner Entscheidung stellt das OLG Hamm endlich eindeutig klar, dass bei aller notwendigen Abwägung zwischen Elternrecht und staatlichem Wächteramt die kognitive Entwicklung eines Kindes und seine Chance auf einen Schulabschluss zentrale Elemente des Kindeswohls sind. Das OLG Hamm bleibt in der Tradition der bisherigen Rechtsprechung, wenn es feststellt, dass das Kindeswohl keinen Anspruch auf eine optimale schulische Förderung sichert. Gleichwohl liegt aber eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn ein den intellektuellen Fähigkeiten des Kindes entsprechender Schulabschluss gefährdet ist.
Das OLG stellt im Wesentlichen drei Voraussetzungen für die Einschränkung der elterlichen Sorge auf:
- Ohne einen kontinuierlichen Schulbesuch ist zu erwarten, dass das Kind trotz seiner intellektuellen Möglichkeiten einen Schulabschluss nicht erreichen wird.
- Die Erziehungskompetenz der allein sorgeberechtigten Mutter reicht erkennbar nicht aus, die gesundheitlichen Probleme des Kindes, die den kontinuierlichen Schulbesuch beeinträchtigen, zu verstehen, ihnen entgegen zu wirken und die bereits erkennbaren Defizite des Kindes zu kompensieren.
- Das Kind ist bereits zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens nicht altersgerecht entwickelt.
Alle drei Aspekte belegt das Gericht sehr sorgfältig mit Tatsachen, Beobachtungen und fachlichen Bewertungen, die im Verfahren vorgetragen wurden.
Wegen der verfassungsrechtlichen Stärke des Elternrechtes beschränkt sich das Gericht auf den geringsten möglichen Eingriff, um das Kindeswohl zu schützen. Es entzieht der Mutter nur für den ersten Schritt zur weiteren Beschulung die elterliche Sorge, nämlich nur für die Begutachtung und Diagnostik, die klären soll, welche Probleme oder Krankheiten tatsächlich den Schulbesuch des Kindes verhindern und welche Behandlungen und Fördermaßnahmen angezeigt sind.
Abschließend sei dem zuständigen Jugendamt Respekt gezollt dafür, dass es sich nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung, die ja durchaus in der Tradition der bisherigen Rechtsprechung stand, abgefunden und dem Kindeswohl mit Nachdruck und Erfolg den erforderlichen Stellenwert eingeräumt hat.
OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2014 – Az. 4 UFH 1/14 (Fundstelle: openJur 2014,5902)
Mechthild Greive, Dortmund