Entschliessung des Bundesrates zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen über die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 1999
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf eine Änderung des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 16.06.1998 (Psychotherapeutengesetz PsychThG) und anderer Gesetze in die Wege zu leiten, um eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 1999 sicherzustellen. Diese sollte insbesondere folgende wesentliche Inhalte haben:
- Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen über das gesamte Jahr 1999 hinweg, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch entsprechende Anhebung der Budgets des Jahres 1999.
- Eine eindeutige Regelung zur Übernahme der Finanzierung der in Rede stehenden Leistungen.
- Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen ab dem Jahr 2000 durch eine Regelung über die Berechnung regionaler Mindestpunktwerte, die die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts berücksichtigt.
Mit dem Psychotherapeutengesetz wurden diese den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten gleichgestellt, und organisatorisch in die Kassenärztlichen Vereinigungen eingegliedert. Die gleichzeitig getroffenen und später ergänzenden Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen waren unzureichend. Im Einzelnen:
Vergütungen für das Jahr 1999
Für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen war das höchstens zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen (Budget) festzustellen (Artikel 11 Abs. 1 PsychThG und Artikel 14 GKV- Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SOLG).
In der Regel einigten sich die Kostenträger und Leistungserbringer auf einstweilige Punktwerte.
In den meisten Ländern zeigte sich bereits zur Mitte des Jahres 1999, dass das Budget nicht ausreichend sein würde. Diese Problematik wurde in den neuen Ländern zusätzlich verstärkt, da sich im Bezug auf das Jahr 1996 die Versorgungsstrukturen noch im Aufbau befanden.
Da die in Artikel 11 Abs. 2 PsychThG geforderten geeigneten Maßnahmen der Vertragsparteien zur Erreichung einer ausreichenden Vergütung vielfach nicht zu einem Ergebnis führten, wurden in der Folge in mehreren Ländern Schiedsamtsverfahren eingeleitet. Diese führten im Ergebnis jedoch zu keiner befriedigenden Situation, da die Schiedsämter die Interventionsgrenze gemäß Artikel 11 Abs 2 PsychThG als Begrenzung für die "geeigneten Maßnahmen" feststellten ("90-Prozent-Basis"). Zudem erfolgten unterschiedliche Regelungen über die Finanzierung dieser Leistungen.
Eine Anhebung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen und die damit verbundene Anhebung der Gesamtvergütung würde sich auf die Gesamtvergütung für das Jahr 2000 auswirken. Dies wäre von besonderer Bedeutung, da die vorgenannten Leistungen über einen festen Punktwert vergütet werden, der zu Lasten des Fachärzteanteils der Gesamtvergütung zu stützen ist.
Vergütungen ab dem Jahr 2000
Die rechtlichen Vorgaben für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen berücksichtigen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in vollem Umfang. Hierauf weisen die Berufsverbände der Leistungserbringer nachvollziehbar hin. Dies trifft zum Beispiel für die Regelungen über die Berechnung regionaler Mindestpunktwerte bei der Ermittlung der Betriebsausgaben zu.
Es besteht ein legitimer Anspruch der Psychotherapeuten auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte. Dieser kann jedoch auf der Grundlage geltenden Rechts nicht sichergestellt werden.
Durch die Erfüllung der Forderung des Bundesrates kann der teilweise drohenden Gefährdung der Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen - insbesondere in den neuen Ländern - entgegengewirkt werden und der soziale Frieden damit wieder hergestellt werden.