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Patientenakte

Erstkopie der Patientenakte muss unentgeltlich herausgegeben werden

Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte ist in § 630g BGB geregelt. Demnach haben Patient*innen einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht, wenn er/ sie das möchte. Für den Fall, dass der/die Patient*in durch die Akteneinsicht in ihrer Gesundheit gefährdet wäre oder Rechte Dritter dem entgegenstehen, dürften bzw. müsste ggf. die Akteneinsicht verweigert oder die entsprechenden Stellen geschwärzt werden. Die Kopie der Patientenakte darf verweigert werden, wenn Patient*innen über die Maße oft Akteneinsicht und Kopien anfordern oder wenn bereits eine Kopie der Patientenakte ausgehändigt wurde.

 

13. November 2023
 

Bisher konnte die Kopie der Akte den Patient*innen mit 50 Cent pro Seite in Rechnung gestellt werden. Am 26.10.2023 entschied der Europäische Gerichtshof jedoch, dass Patient*innen eine unentgeltliche Erstkopie der Patientenakte zusteht. Das Gericht verweist in seinem Urteil auf die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das dort implizierte Recht auf eine unentgeltliche Erstkopie.

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