Europäische Dienstleistungsrichtlinie: Gesundheitsdienstleistungen ausgenommen
Das Europäische Parlament hat jetzt ca. 2 Jahre über den Vorschlag der Kommission beraten. Die erste Lesung im Plenum fand am 16. Februar 2006 statt. Die Kommission hat am 4. April ihren veränderten Entwurf vorgelegt. Darin folgt sie den meisten der vom EP geforderten Änderungen. Der Ministerrat wird im Juni diesen Jahres abstimmen und für Herbst ist die zweite Lesung im Parlament vorgesehen (max. 3 Lesungen sind möglich). Der Kompromiss sieht weit reichende Modifikationen des ursprünglichen Kommissionsentwurfes vor.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband und andere betroffene Verbände und Organisationen aus dem Gesundheitswesen haben sich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Gesundheits- und Sozialdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus genommen wurden. Zur Reichweite dieser Ausnahmeregelung gibt das Parlament folgende Erläuterung:
„Der Ausschluss von Gesundheitsdienstleistungen umfasst Gesundheitsdienstleistungen und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber PatientInnen erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten und wieder herzustellen, wenn diese Tätigkeiten in den Mitgliedsstaaten, in denen die Dienstleistungen erbracht werden, einem reglementierten Beruf vorbehalten sind.“
Der Paritätische hatte befürchtet, dass die erreichten Standards der Leistungserbringung in der Behandlung, Rehabilitation und Eingliederung sowie Pflege von psychisch kranken Menschen in Frage gestellt würden. Dies gilt insbesondere für die Standards der Wohnortnähe, Lebensfeldorientierung, Multiprofessionalität und vor allem für die regionale Versorgungsverpflichtung. Bestehende Mitwirkungsrechte von NutzerInnen, Angehörigen, Gebietskörperschaften und Leistungsträgern würden ausgehöhlt.
Was genau unter sozialen und Gesundheitsdienstleistungen zu verstehen ist, muss noch konkretisiert werden, da man z. B. in England unter sozialen Dienstleistungen etwas anderes versteht als in Deutschland.
Es wurde klar gestellt, dass die Bestimmungen der Berufsanerkennungsrichtlinie, der Wanderarbeitnehmerverordnung und der Entsenderichtlinie Vorrang vor der Dienstleistungsrichtlinie haben.
Der Begriff der „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ wurde konkretisiert. Demnach fällt darunter u. a. die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme sowie die Erhaltung einer ausgewogenen und für jedermann zugänglichen medizinischen Versorgung und Krankenhausversorgung.
Für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit wurde das Herkunftslandsprinzip aufgegeben. Dennoch bleibt das Zielland grundsätzlich weiter verpflichtet, für die freie Aufnahme und die freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets zu sorgen.
Klargestellt wird auch, dass im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Leistungserbringer im Zielland an dortige Bestimmungen gebunden sind, die eine Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten (z. B. Arztvorbehalt).
Die Kontrollbefugnisse obliegen nun in der Regel dem Mitgliedsstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
Die im Kommissionsentwurf ursprünglich noch vorgesehenen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen sowie die Definition des Begriffs „Krankenhausversorgung“ wurden gestrichen.
In seiner Vorstellung vor dem EP wies EU-Kommissar McCreevy noch einmal darauf hin, dass die Gesundheitsdienstleistungen zwar vom Anwendungsbereich ausgenommen seien, aber die Kommission hierzu eine getrennte Initiative vorbereite. Sie soll unter anderem dazu dienen, den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigten Anspruch auf Patientenmobilität und Kostenerstattung nach Auslandsbehandlungen endlich auf rechtssichere Füße zu stellen, nachdem die Europaabgeordneten einem Vorschlag der Brüsseler Beamten, der die Einzelfallentscheidungen des EuGH bereits in der Dienstleistungsrichtlinie kodifizieren sollte, eine Absage erteilt hatten.
Die Wahrscheinlichkeit für eine solche Initiative ist groß: Nicht zuletzt deswegen, weil sich die EU-Kommission gerade von den personalintensiven Medizin- und Pflegedienstleistungen und den angeschlossenen Märkten, wie der Pharma- und der Medizinprodukteindustrie, der Heil- und Hilfsmittelbranche sowie der Biotechnologieindustrie, einen wirtschaftlichen Aufschwung für Europa erhofft. Hochrangige Kommissionsbeamte bezeichnen den Gesundheitsmarkt als die boomende Dienstleistungsbranche schlechthin. In diesem Zusammenhang verweisen die Binnenmarktexperten gerne auf eine hausinterne Statistik, wonach im Gesundheitswesen und in der Sozialarbeit zwischen 1995 und 2002 in Europa mehr als zwei Millionen Arbeitsplätze entstanden sind. Das entspricht einem Anteil an allen neu geschaffenen Arbeitsplätzen in der EU von 28 Prozent. Folglich arbeitet in Europa inzwischen jeder zehnte Erwerbstätige in der Gesundheitsbranche oder im Sozialwesen.
Von den 8 mittelosteuropäischen Staaten wurde Kritik an der Dienstleistungsrichtlinie geübt, da über all da, wo sie ihre Märkte öffnen sollen (Warenverkehr, Zeitungen etc.) zugestimmt wird und in den Bereichen, in denen sie umgekehrt Vorteile (Gesundheitsbereich) hätten, werden die Märkte geschlossen.
Weitere Informationen finden Sie unter
http://europa.eu.int/comm/internal_market/services/services-dir/proposal_de.htm
Waltraud Deubert
Quelle: VPP 2/2006