Fortbildungspflicht für angestellte PsychotherapeutInnen in Kliniken – Konsequenzen aus dem GKV-WSG
Während die meisten den Bereich der ambulanten Leistungserbringung betreffen, gibt es auch eine Regelung, die speziell die Psychotherapeut/inn/en im Krankenhaus betrifft. Die Regelungen für zugelassene Krankenhäuser in § 137 SGB V wurden in einem entscheidenden Punkt erweitert. Der entsprechende Paragraph heißt nun in Absatz 3 wie folgt (Einfügungen sind unterstrichen):
"Der gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser auch Beschlüsse über1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungspflichten der Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
2. (…)"
Niedergelassene PsychotherapeutInnen kennen diese Fortbildungspflicht ja bereits seit der vorletzten Gesundheitsreform. Sie war Ursache für die von den Kammern inzwischen breit ausgearbeiteten und viel diskutierten Fortbildungsordnungen. Obwohl die Fortbildungsordnungen und die damit verbundene Regelungs- und Nachweiseuphorie von Vielen kritisiert wurde/wird, so muss man doch festhalten, dass der Gesetzgeber den Kammern eine zentrale Aufgabe zugewiesen hat. Ihre Fortbildungszertifikate haben gegenüber den Kassenärtzlichen Vereinigungen (KV'en) sozusagen "befreiende Wirkung" für den Nachweis der gesetzlich gegenüber der KV vorgeschriebenen Fortbildungspflicht.
Seit dem 1. April 2007 gilt also im Prinzip die bereits seit dem vorletzten Gesundheitsreformgesetz bestehende Fortbildungsnachweispflicht für Krankenhausärzte nun auch für Psychotherapeuten im Krankenhaus (einschließlich psychiatrischer Krankenhäuser). Diese Erweiterung wurde auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammern und -verbände eingefügt. Auch im Ausschuss 'Psychotherapie in Institutionen' der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) war zuvor über die Frage beraten worden, ob eine solche Forderung erhoben werden sollte. Die Initiative wurde vom Ausschuss begrüßt, weil sie einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur angestrebten Gleichstellung der PP/KJP mit Fachärzten darstellt. Bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Fortbildung sind die Kliniken implizit auch verpflichtet, entsprechende Fortbildungen zu ermöglichen, zu finanzieren und auch Freistellungen zu gewährleisten.
Wichtig allerdings: Die Nachweispflicht gilt gegenüber dem Arbeitgeber/der Klinik und sie gilt derzeit nur "im Prinzip" – sie kann erst dann umgesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entsprechende Beschlüsse gefasst hat, die die Umsetzung regeln. Vor dieser Entscheidung des G-BA ist die BPtK zu hören; sie wird in der nächsten Zeit Kontakt mit dem G-BA aufnehmen und entsprechende sachgerechte Vorschläge vorlegen.
Die Ausgestaltung der Fortbildungspflicht für KrankenhauspsychotherapeutInnen ist im Detail also noch offen. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie ähnlich aussehen wird wie bei FachärztInnen im Krankenhaus. Hier gibt es Konkretisierungen, die sich im Kern eng an die entsprechenden Regelungen für Niedergelassene anlehnen ( http://www.g-ba.de/institution/sys/faq/zur-faq-kategorie/7/ ). Neben der Pflicht zur regelmäßige Vorlage der Kammerzertifikate beim Leitenden. Arzt des Krankenhauses (alle fünf Jahre mit der Bestätigung von mind. 250 Fortbildungspunkten) findet sich da auch ein etwas unspezifischer Hinweis, dass die absolvierte Fortbildung auch fachspezifisch zu erfolgen hat, was vom jeweiligen Ärztlichen Direktor (oder Chefarzt) zu bestätigen ist. Hier könnte sich gerade für PsychotherapeutInnen das Problem ergeben, dass Ärzte möglicherweise schlecht beurteilen können, was für die PsychotherapeutInnen fachspezifisch bzw. nützlich in ihrer jeweiligen Tätigkeit ist. Man wird also zunächst auf die nähere Ausformulierung der erwähnten, noch ausstehenden Beschlüssen des G-BA warten müssen. Vermutlich wird es aber wohl so kommen, dass der Ärztliche Leiter eines Krankenhauses oder der jeweiligen selbstständigen Krankenhausabteilung, in der der/die PsychotherapeutIn tätig ist, die Zuständigkeit dafür haben wird festzulegen, welche Fortbildung fachspezifisch angezeigt ist.