G-BA bessert erneut Bedarfsplanungs-Richtlinie nach – Neue Kriterien für zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf vorgelegt
Der G-BA hat in einem aktuellen und noch nicht in Kraft getretenen Beschluss zur Bedarfsplanungs-Richtlinie (zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen) [1] mehrere Entscheidungen vorgenommen, die Verbesserungen der flächendeckenden vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen sollen.Ziel des neuen § 34a Bedarfsplanungs-Richtlinie ist es, auf Grund des Bestehens von Versorgungslücken einen lokalen Sonderbedarf feststellen zu können, obwohl rein rechnerisch der Planungsbereich bereits ausreichend versorgt ist (Wortlaut: „Der Landesausschuss [2] kann einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf innerhalb eines Planungsbereichs in der vertragsärztlichen Versorgung feststellen, auch wenn in diesem Planungsbereich keine Unterversorgung im Sinne der §§ 27 - 33 vorliegt.“). Diese Feststellung kann dann zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte führen.
Dabei sind laut Beschlusslage für die Prüfung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs insbesondere folgende neu festgelegte Kriterien zu berücksichtigen: Das Vorliegen der Kriterien für eine zu vermutende oder drohende Unterversorgung nach § 29 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (das Vorliegen einer Unterversorgung ist zu vermuten, wenn der Stand der fachärztlichen Versorgung den ausgewiesenen Bedarf um mehr als 50 Prozent unterschreitet. Eine Unterversorgung droht, wenn insbesondere auf Grund der Altersstruktur der Ärzte eine Verminderung der Zahl von Vertragsärzten in einem Umfang zu erwarten ist, der zum Eintritt einer Unterversorgung nach den vorgenannten Kriterien führen würde). Weiterhin sind die Zahl, die Altersstruktur, die Nachfrage nach ärztlichen Leistungen sowie der Ort der tatsächlichen Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen durch die Wohnbevölkerung in die Prüfung einzubeziehen. Dabei kann die Feststellung der tatsächlichen Inanspruchnahme auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe erfolgen. Die Modalitäten einer solchen Stichprobe werden nicht weiter ausgeführt. Zuletzt ist das Kriterium „Qualität der infrastrukturellen Anbindung“ genannt.
Leider hat sich der G-BA nicht überzeugen lassen, die Kriterien Wartezeiten bis zum Erstgespräch, Wartezeiten bis zur tatsächlichen Behandlungsaufnahme sowie Anzahl der Zurückweisungen wg. mangelnder Behandlungskapazitäten in den Kriterienkatalog mit aufzunehmen. Diese wichtigen Forderungen in der Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer wären ganz im Sinne der PP/KJP gewesen
Erfreulich an dem Beschluss ist, dass die „Qualität der infrastrukturellen Anbindung“ Aufnahme gefunden hat in den Kriterien-Katalog für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs. Gerade bei der Suche nach einem geeigneten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind für Eltern Erreichbarkeiten bzw. Anfahrtswege von großer praktischer Bedeutung.
Unseres Erachtens sind die neuen Formulierungen noch nicht weitreichend genug, dass sich die Sonderbedarfs-Zulassungspraxis für PP/KJP mit dem Beschluss rasch ändern könnte. Angesichts der angespannten Lage im Bereich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen hätten wir uns gewünscht, dass die Zulassungsausschüsse (noch) klarere Kriterien an die Hand bekommen für ihre Entscheidungen.
Kerstin Burgdorf
[1] Beschluss vom 13. März 2008, www.g-ba.de/informationen/beschluesse
[2] Aufgabe der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen ist die Feststellung des Versorgungsgrades und das Einleiten der erforderlichen Maßnahmen, um eine ausreichende haus- und fachärztliche Versorgung der Bevölkerung in der entsprechenden Region herzustellen.