Hessisches Landesarbeitsgericht: Psychologischer Psychotherapeut darf Berufsbezeichnung bei Anstellung in Klinik verwenden
Sachverhalt:
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2006 der Klage eines Psychologischen Psychotherapeuten stattgegeben, dessen Arbeitgeber, eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, ihm das Führen seiner Berufsbezeichnung untersagt hatte.
Der Kläger war bereits seit den 90er Jahren in der Klinik angestellt, laut Arbeitsvertrag „in der Tätigkeit eines Diplom-Psychologen“. 1999 erhielt der Kläger die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Im Jahr 2003 wies der ärztliche Direktor der Beklagten den Kläger an, künftig jede Verwendung seiner Berufsbezeichnung zu unterlassen. Die Beklagte vertrat dabei die Auffassung, sie sei berechtigt, dem Kläger das Führen der Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ innerhalb seiner Diensttätigkeit zu untersagen, da er arbeitsvertraglich als Diplom-Psychologe angestellt sei und diese Tätigkeit auch tatsächlich ausübe. Entscheidend für die Tätigkeit eines „Psychologischen Psychotherapeuten“ sei die Verantwortung für das Gesamtkonzept, die dem Kläger (dies war im vorliegenden Fall tatsächlich unstreitig) nicht obliege.
Der Kläger wandte dagegen ein, das Verbot, die Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ zu führen, verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Berufsbezeichnung sei Ausdruck der von ihm erworbenen Befähigung. Die vom Gericht in erster Instanz vorgenommene Interessenabwägung zugunsten der Beklagten sei insofern falsch, als dass sie ein mögliches Höhergruppierungsverlangen des Klägers als relevant herangezogen hatte. Die bloße Befürchtung der Beklagten, das Führen der Berufsbezeichnung könne – nach erfolgten Änderungen des Tarifvertrags – Auswirkungen auf die Vergütung haben, rechtfertige nicht ein Verbot des Führens der rechtmäßig erlangten Berufsbezeichnung des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass sich der allgemeine Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers auf die Achtung seines Ansehens und seiner sozialen Geltung erstrecke. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die vom Arbeitnehmer erworbenen akademischen Grade, sondern auch für eine aufgrund besonderer Befähigung und Qualifikation erworbene Berufsbezeichnung. Gerade hierdurch werde das Ansehen einer Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachhaltig beeinflusst.
Das Gericht betont, dass ein Arbeitnehmer die Berechtigung, die erworbene Berufsbezeichnung zu führen, nicht dadurch verliere, dass er eine seiner beruflichen Qualifikation nicht entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Berufsbezeichnung zeige nur an, dass die betreffende Person eine bestimmte Qualifikation besitzt, aufgrund derer sie diesen Beruf auszuüben berechtigt ist. Damit sei noch nichts darüber ausgesagt, welche Tätigkeit sie gerade ausübe. Zu der von Klinikseite vorgebrachten Sorge, aufgrund der Verwendung der Berufsbezeichnung durch den Kläger könnte bei den Patienten der Eindruck entstehen, die Verantwortung für die Behandlung liege bei diesem und nicht beim Arzt, weist das Gericht zurück. Dies lasse sich durch eine entsprechende Erklärung gegenüber den Patienten ohne größeren Aufwand darstellen.
Auch die Befürchtung der Beklagten, der Kläger werde in Zukunft ein Höhergruppierungsverlangen geltend machen, lässt das Gericht nicht gelten: dies sei zum einen keine Rechtfertigung, dem Kläger das Führen seiner Berufsbezeichnung zu untersagen, zum anderen bestimme sich die tarifliche Eingruppierung nach derzeitiger Rechtslage danach, welche Tätigkeit arbeitszeitlich gesehen überwiegend tatsächlich ausgeübt werde. Sollte sich dies in Zukunft dahingehend ändern, dass Psychologische Psychotherapeuten unabhängig hiervon allein aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in bestimmter Weise vergütet werden, wäre ein solcher Inhalt des Tarifvertrags von den Parteien, soweit sie tarifgebunden sind, hinzunehmen. Durch das Untersagen des Führens der Berufsbezeichnung könne die Klinik nicht verhindern, dass dem entsprechend qualifizierten Mitarbeiter ein Anspruch auf die tarifliche Vergütung dann zustehe.
Kommentar:
Die Notwendigkeit, diesen Sachverhalt über zwei Instanzen zur juristischen Klärung bringen zu müssen, zeigt, dass der noch relativ neue Berufsstand der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sich seinen Anspruch auf gleichberechtigte Anerkennung unter den Heilberufen immer noch mühevoll erstreiten muss. Auch wenn es im vorliegenden Urteil um eine eigentliche Selbstverständlichkeit gegangen ist – mit dem Psychotherapeutengesetz wurden die beiden neuen Heilberufe und die entsprechenden neuen Berufsbezeichnungen begründet -, ist das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein wichtiger Erfolg auf diesem Weg.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.1.2006, Az.: 3 Sa 951/05