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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 7.12.1999 Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung

24. Januar 2007

Psychotherapeutengesetz § 12 I; SGB V § 95 X 1 Nr. 3; Gesetz vom 16. 6. 1998 Art. 10

 

Bei Prüfung der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Versicherten i. S. § 95 X Nr. 1 SGB V ist auf den Umfang der Tätigkeit in niedergelassener Praxis, das daraus erzielte Erwerbseinkommen und eine sich aus der Verweisung auf die bedarfsabhängige Zulassung ergebende Härte abzustellen. 60 Behandlungsstunden in dem dreijährigen Zeitfenster reichen nicht aus.
Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an die Entscheidung des Zulassungsausschusses hinsichtlich der bedarfsunabhängigen Zulassung zu stellen sind. Wenn nur mit Hilfe des Antragstellers im Einzugsbereich seiner Praxis nach Feststellung der zuständigen Bezirksstelle die psychotherapeutische Versorgung sichergestellt ist, bleibt seine Rechtsstellung bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über die beantragte bedarfsabhängige Zulassung unberührt. Denn nur so kann für die Übergangszeit die psychotherapeutische Versorgung der gesetzlich Versicherten im Sinne von Art. 10 des Gesetzes vom 16. 6. 1998 sichergestellt werden.
Hess. LSG, Urt. v. 7. 12. 1999-L7K4 702199

Aus den Gründen:....
Ob ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall direkt aus § 95 X SGB V abgeleitet werden kann, soll bei der anzustellenden kursorischen Prüfung dahingestellt bleiben, da erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95 X Nr. 3 SGB V bestehen, nämlich ob der Antragsteller in der Zeit vom 25. 6. 1994 bis zum 24. 6. 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat. Nach den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr 13/9212 S. 52) sollte ein Bestandsschutz nur für diejenigen Psychotherapeuten eingreifen, die in den letzten 3 Jahren vor Einbringung des Gesetzes bereits an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Delegationsverfahren oder im Wege der Kostenerstattung nach § 13 III SGB V teilgenommen hatte. Entgegen dem Wortlaut sollte nach dem Bericht des 14. Ausschusses die Teilnahme nicht für den gesamten Zeitraum verlangt werden, sondern diejenigen Psychotherapeuten erfassen, die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen, unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellte, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen - d. h. sich nur in nicht gesperrten Gebieten niederlassen - dürften. Bei diesen Ausführungen sind Umfang der Teilnahme in niedergelassener Praxis und daraus erzieltes Erwerbseinkommen verknüpft mit dem Begriff der unbilligen Härte bei Verweisung auf die bedarfsabhängige Zulassung. Bei dem Antragsteller fehlt es bereits an dem Merkmal der Tätigkeit in niedergelassener Praxis vor Einbringung des Gesetzes in den Bundestag (24. 6. 1997). Sowohl in seinem Lebenslauf als auch in der Antragsschrift gibt der Antragsteller an, dass er im August 1997 seine Praxis eröffnet habe, die er zunächst neben seiner Haupttätigkeit im Angestelltenverhältnis betrieben habe. Dass er auch schon vorher psychotherapeutische Behandlungen neben seiner Angestelltentätigkeit durchgeführt hat, lässt einen schützenswerten bereits ergriffenen Beruf (niedergelassener Psychotherapeut) nicht erkennen. Hinzu kommt, dass auch der Umfang der ambulanten psychotherapeutischen Tätigkeit für gesetzlich Versicherte im sog. Zeitfenster von 3 Jahren (25. 6. 1997) nicht so erheblich war, dass aus der Nichtberücksichtigung eine unbillige Härte festzustellen wäre. Innerhalb dieser 3 Jahre hat der Antragsteller zwei gesetzlich Versicherte mit insgesamt 60 Stunden therapiert. Dabei darf im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Existenzgrundlage des Antragstellers und sein beruflicher Lebensmittelpunkt die Tätigkeit als Leitender Psychologe der Fachklinik in R war und auch bei der nebenberuflich durchgeführten Psychotherapie (April 1996 bis März 1997) die Behandlungsstunden für die beiden gesetzlich Versicherten nur einen Anteil von etwa 22% ausmachte. Hätte der Antragsteller in den 3 Jahren des Zeitfensters alle 3 Quartale 60 Behandlungsstunden für gesetzlich Versicherte erbracht, entspräche dies einem Anteil an seiner jetzigen Praxis (Quartale 1 bis 3/99) von 6,77%. Im vorliegenden Fall brauchte bei dieser Relation nicht darauf eingegangen zu werden, ob die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgeschlagene Mindestteilnahme von 250 Stunden innerhalb von 6 bis 12 Monaten evtl. zu Gunsten der Psychotherapeuten unberücksichtigt lässt, dass der Gesetzgeber eine Teilnahme innerhalb eines 3 Jahres-Zeitraums voraussetzt, wobei aus den Motiven erkennbar ist, dass die Teilnahme nicht ununterbrochen gewesen sein muss.

Der erkennende Senat sieht jedoch einen aus Artikel 10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. 6. 1998 (BGBl. I, 1311 = Gesetz vom 16. 6. 1998) ableitbaren Anordnungsanspruch des Antragstellers. Danach soll die Rechtsstellung der bis zum 31. 12. 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt bleiben, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. 12. 1998 gestellt haben.

Abweichend von 95 X Nr. 3 SGB V, der auf eine Teilnahme in der Zeit vom 25. 6. 1994 bis zum 24. 6. 1997 anknüpft, bleibt die Rechtsstellung derjenigen Psychotherapeuten vorläufig unberührt, die bis zum 31. 12. 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben. In dieser Zeit nach dem 24. 6. 1997 - vor allem gegen Ende 1998 -hat der Kl. auch durch Aufgabe seiner Angestelltentätigkeit jedenfalls in einem Umfang gesetzlich Versicherte therapiert, dass eine Teilnahme i.S. Artikel 10 des Gesetzes vom 16.6.1998 vorliegt...

(Mitgeteilt von RiLSG G. Dalichau, Darmstadt)

aus NZS - Heft 5/2000, S. 265-266