Honorarnachzahlungen können auf mehrere Jahre verteilt werden
Ein Psychologischer Psychotherapeut klagte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) bereits 2005, da er auf die erstrittene Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die ihm in einem Jahr ausbezahlt worden war, voll steuerlich veranschlagt wurde. Er hatte die Honorar-Nachzahlung erhalten, da die Punktbewertung der von ihm erbrachten Leistungen zwischen 1993 und 1998 vom Landessozialgericht als zu gering anerkannt wurde. Nun wollte der Kläger die Nachzahlung als Vergütung für eine Tätigkeit über mehrere Jahre versteuern. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte die Zahlung der KV als laufenden Gewinn. Als der Kläger vor dem FG Recht bekam, klagte das Finanzamt auf eine Revision des Urteils.
Das Urteil fiel zugunsten des Psychotherapeuten aus, da der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 (EStG) ist, dass die steuerliche Belastung bei Einkünften, die für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, möglichst nicht höher sein soll, als wenn sie der Person während der Jahre anteilig zugeflossen wäre. Dies ist vor allem dann zu erwarten, wenn "eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt".
Ausgenommen von einer solchen Progression sind hingegen einmalige Sonderzahlungen für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung.
Das Urteil: http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.1.10/4R5705.html