Honorarsituation nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses Hinweis für Mitglieder des DGVT-Berufsverbandes
Sie werden in den kommenden Tagen und Wochen von ihrer jeweiligen KV den Honorarbescheid für das Quartal III-2015 erhalten. Wir gehen aktuell davon aus, dass sich die Inhalte des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22.9.2015 zur Neubewertung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen in den Honorarbescheiden der meisten KVen bereits für das Quartal III-2015 niederschlagen werden. Falls Ihr Honorarbescheid also bereits auf Basis des aktuellen Honorarbeschlusses erstellt wurde, d.h. falls die Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen diesen Beschluss bereits berücksichtigt, nutzen Sie bitte einen der beiden Textvorschläge, die wir unseren Mitgliedern auf unserem internen Homepage-Bereich zur Verfügung stellen.
Sofern in Ihrer KV (z.B. KV Baden-Württemberg) die Vergütung für das Quartal III-2015 noch nicht an den Honorarbeschluss vom 22.9.2015 angepasst wurde, können Sie die Textvorlagen des vorangegangenen Quartals (II-2015) verwenden.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern, auch gegen den Honorarbescheid III-2015 Widerspruch einzulegen! Sie sichern damit Ihren Anspruch auf eine mögliche Nachvergütung. Für alle KollegInnen bundesweit gilt, dass nur durch das routinemäßige Einlegen des Widerspruchs innerhalb der 1-Monats-Frist (1 Monat ab Zugang Honorarbescheid beim Adressaten) ein Anspruch auf mögliche Nachzahlungen gesichert werden kann.
Wir stellen Ihnen einen umfassenden Widerspruchstext zur Verfügung („Honorarwiderspruch ngL quotiert“), der sich sowohl gegen die Honorierung der genehmigungspflichtigen Leistungen als auch der nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen richtet. Diese weiteren Leistungen werden in einer Mehrzahl der KVen derzeit nicht vollständig, sondern nur quotiert vergütet.
Ebenso finden Sie einen Text, der sich nur gegen die unangemessene Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen richtet („Honorarwiderspruch DGVT-BV III-2015“). Wenn Sie nur gegen die Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen Widerspruch einlegen möchten, nutzen Sie bitte den „Honorarwiderspruch DGVT-BV III-2015“.
Im Zweifel nutzen Sie bitte den weitergehenden Widerspruchstext, da es nicht schadet, zu viel zu begründen.
Thema Nachvergütung für alte Quartale ab 2012:
Die KVen werden sukzessive die Nachvergütungen berechnen bzw. haben bereits Beträge angewiesen. Sie werden, sofern Sie Widerspruch eingelegt hatten, sicher eine Nachzahlung und auch einen entsprechenden Bescheid über die Nachvergütung durch die KV erhalten. Hierzu werden wir Ihnen sobald wie möglich weitere Informationen zur Verfügung stellen. Bezüglich dieser Nachvergütungen gehen wir als Verband davon aus, dass die Vorgaben der Rechtsprechung zu einer angemessenen Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen mit dem aktuellen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nicht eingehalten wurden. Wir rechnen deshalb damit, dass gegen die Nachvergütungs-Bescheide erneute Widersprüche empfehlenswert sein werden, für die wir Ihnen ebenfalls zu gegebener Zeit entsprechende Mustertexte zur Verfügung stellen werden.
Aktuelle Informationen finden Sie in unserem internen Homepagebereich. Ebenso informieren wir unsere Mitglieder über unsere bundesweite Mailingliste niedergelassene@dgvt-bv.de zu aktuellen Entwicklungen und Fragen rund um die Honorarfrage.