Integrationspolitischer Wandel in der Bundesrepublik und die Vernachlässigung der Antidiskriminierungspolitik[1]
Sebastian Ennigkeit
Kaum ein Politikfeld hat sich in Deutschland in den letzten Jahren so dynamisch entwickelt wie die Integrationspolitik. Mit dem Antritt der rot-grünen Bundesregierung 1998 begann die grundlegende Reform der „Ausländerpolitik“ der alten Bonner Republik, die zur kontinuierlichen Erweiterung und Ausdifferenzierung staatlicher Integrationsansätze führte (vgl. Ennigkeit 2008; Michalowski 2007; Schönwälder 2004). Die hierfür notwendige Grundlage bildete die politische Anerkennung der realen Einwanderungssituation. Die Bundesrepublik ist nun auch „offiziell“ ein Einwanderungsland, das sich verstärkt um die Integration der Zuwanderer und ihrer Nachkommen bemüht. Mit diesem politischen Wahrnehmungswandel ging der beachtliche Bedeutungszuwachs einher, den die Integrationspolitik seitdem erfährt. Er drückt sich nicht nur in einer regen gesetzgeberischen Aktivität, der regelmäßigen medialen Berichterstattung und dem wachsenden Forschungsinteresse aus, sondern schlägt sich auch in der Einrichtung spezieller staatlicher Institutionen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene nieder.1
Demgegenüber hat sich die deutsche Antidiskriminierungspolitik noch nicht von den überholten Denk- und Handlungsmustern gelöst, die die Jahrzehnte versäumter Integrationspolitik prägten. Nach wie vor fristet die Diskriminierungsbekämpfung ein politisches Schattendasein, obwohl sich das Inkrafttreten des ersten deutschen Antidiskriminierungsgesetzes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), im August dieses Jahres zum siebten Mal jährt. Erst Entwicklungen auf eu?
ropäischer Ebene lösten eine intensivere politische Auseinandersetzung mit dem gesellschaftlichen Problem der Diskriminierung aus. Im Zeitraum zwischen 2000 und 2004 verabschiedete die Europäische Union vier Gleichbehandlungsrichtlinien2, die die EU- Mitgliedsstaaten zur Umsetzung von Mindeststandards im Bereich der Antidiskriminierungspolitik verpflichteten (vgl. Bell 2008; Howard 2010). Die aktivere Bekämpfung von Diskriminierung wurde der deutschen Politik somit von außen auferlegt. Wie gering ihr politischer Stellenwert zum damaligen Zeitpunkt war, veranschaulicht die überaus komplexe Entstehungsgeschichte des AGG: Fünf Jahre, drei Legislaturperioden, zwei unterschiedliche Regierungskoalitionen und ein halbes Dutzend Gesetzentwürfe waren notwendig, bis Deutschland den Brüsseler Richtlinien entsprach und ein EU-konformes Antidiskriminierungsgesetz erließ (vgl. Merx/Vassilopoulou 2007). Mit diesem langwierigen und kontroversen Umsetzungsverfahren hob sich die Bundesrepublik von allen anderen EU-Mitgliedsstaaten ab. Einige Länder wie Großbritannien und die Niederlande verfügten bereits vor den Gleichbehandlungsrichtlinien über umfassende Strukturen zur Bekämpfung von Diskriminierung. In anderen Ländern wie Frankreich entschloss sich der Gesetzgeber zu Beginn der 2000er Jahre losgelöst von der Diskussion in und den Vorgaben aus Brüssel zu entsprechenden Reformen (Bleich 2003). Betrachtet man Integration als (langfristigen) Prozess, an dem sowohl Einwandernde als auch „Einheimische“ beteiligt sind und der die gleichberechtigte Teilhabe der Zugewanderten an allen gesellschaftlichen Bereichen des Aufenthaltslandes zum Ziel hat, kommt der Antidiskriminierungspolitik eine wichtige Rolle zu (vgl. Esser 2001). Vor allem bei der adäquaten Positionierung von Migrantinnen und Migranten auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt oder im Bildungs- und Gesundheitssystem treten negative Effekte von Diskriminierung direkt zu Tage (ADS 2012; Peuker 2010; Rottleuthner/Mahlmann 2011), denen mit einer aktiven Antidiskriminierungspolitik entgegengewirkt werden kann. Eine integrationspolitische Ausrichtung, die sich vornehmlich auf die Sprachförderung, also auf kulturelle Aspekte konzentriert und die faire Positionierung von Menschen mit Migrationshintergrund in unterschiedlichen gesellschaftlichen Teilbereichen nicht gewährleistet, wird daher langfristig wenig Erfolg haben.
Überzogene Kritik schädigt die Antidiskriminierungspolitik nachhaltig
Die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinien fiel ursprünglich in die erste rot-grüne Legislaturperiode. Da die damalige Bundesregierung mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bereits begonnen hatte, integrationspolitische Reformen umzusetzen, schienen die Rahmenbedingungen günstig, um eine schnelle Umsetzung der Richtlinien zu gewährleisten. Schließlich war die Bundesrepublik auch zur zügigen Umsetzung der Brüsseler Mindestvorgaben angehalten, da Umsetzungsfristen einzuhalten waren. Der Gesetzgebungsprozess wurde jedoch durch den Widerstand v.a. aus den Unions- und FDP-Bundestagsfraktionen, aber auch von Wirtschaftsverbänden und Kirchen deutlich erschwert. Von Beginn an stellten die Kritiker die Wirksamkeit eines Antidiskriminierungsgesetzes grundsätzlich in Frage. Sie argumentierten, dass rechtskonformes Handeln nicht per Gesetz „verordnet“ werden könne. Aus diesem Grunde sollte vielmehr auf die „Einsicht der Bürger und ihr [...] anständiges Verhalten“ vertraut werden (Kolb, FDP, Deutscher Bundestag vom 21.01.2005). Zudem wurde auf den bestehenden Rechtsschutz verwiesen, der Diskriminierungsopfer bereits ausreichend schützen würde (Röttgen, CDU, Deutscher Bundestag vom 21 .01.2005). Diese Einwände wurden von vielen Rechtsexpertinnen und -experten jedoch zurückgewiesen. Sie waren vielmehr der Ansicht, dass die damalige Rechtslage nicht im ausreichenden Maße vor Diskriminierung schützte (vgl. Schroedter 2007: 70ff.). Aus diesem Grund wurde der Rechtsweg in der Praxis kaum beschritten.3 Demnach betonten Vertreterinnen und Vertreter der rot-grünen Bundesregierung auch die Notwendigkeit, Diskriminierungsopfern klare juristische Instrumente in die Hand zu geben, um gegen sachlich unbegründete Schlechterstellungen vorzugehen. Daher sei das Antidiskriminierungsgesetz, so der Grünen-Bundestagsabgeordnete Volker Beck, als „wichtiges gesellschaftspolitisches Signal der Integration“ zu verstehen, mit dem die Politik gegen die „Herabwürdigung und Ausgrenzung von Menschen“ deutlich Stellung beziehen könnte (Deutscher Bundestag vom 21.01.2005).
Die politische Auseinandersetzung um die Umsetzung der Brüsseler Vorgaben verschärfte sich Ende 2001 merklich, als die rot-grüne Bundesregierung den ersten Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes vorlegte, der in einigen Punkten über die Mindestvorgaben der Gleichbehandlungsrichtlinien hinausging (Bundesjustizministerium 2001). Während die vier Merkmale der EU-Rahmenrichtlinie, d.h. Alter, Behinderung, Religion und sexuelle Identität, sich nur auf das Arbeitsrecht bezogen, sollten sie nach Ansicht der damaligen Bundesregierung auch auf das Zivilrecht angewendet werden. Damit wurden die vier Merkmale denjenigen der Rassismus- und Genderrichtlinien, d.h. „Rasse“4 und ethnische Herkunft sowie Geschlecht gleichgestellt. Darüber hinaus löste der Zuschnitt der geplanten nationalen Antidiskriminierungsbehörde, die die EU-Mitgliedsstaaten einzurichten hatten, Kritik aus. Auch hier ging der Entwurf über die Mindestvorgaben hinaus, da die deutsche Antidiskriminierungsbehörde nicht nur für die Diskriminierungsmerkmale „Rasse“ und ethnische Herkunft sowie Geschlecht, sondern für alle sechs Merkmale zuständig sein sollte. Vor diesem Hintergrund sprachen sich Kritiker nachdrücklich gegen die „Übererfüllung“ der Brüsseler Mindestvorgaben aus. Sie verwiesen auf das individuelle Freiheitsprinzip im Umgang mit Dritten, dem Vorrang vor einem verbesserten Diskriminierungsschutz eingeräumt werden müsse. So wurde das geplante Antidiskriminierungsgesetz als „Gesetz zur Bekämpfung der Vertragsfreiheit“ bezeichnet. Im Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Gleichheit müsse Raum für ein Recht „auf Willkür“ im Umgang mit Dritten sein. Dieses Recht sei insbesondere für den Wohnungsmarkt relevant, um die „Einhaltung und Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen“ in einzelnen Stadtvierteln nicht zu gefährden und „Gettos zu verhindern“ oder aufzubrechen (Gebh, CDU, Deutscher Bundestag vom 29.06.2006). Die CSU-Abgeordnete Eichhorn stellte in diesem Zusammenhang die Frage, „ob das Ziel [des AGG] wirklich die Beseitigung von Diskriminierung ist oder bereits der Schritt zur Bevorzugung von Bevölkerungsgruppen mit bestimmten Merkmalen“ (Deutscher Bundestag vom 21.01.2005). Darüber hinaus bezeichneten Kritiker die geplante Antidiskriminierungsstelle als „neues bürokratisches Monstrum“ (Kolb, FDP, Deutscher Bundestag vom 21.01.2005) und warnten vor bürokratischem Mehraufwand für die Privatwirtschaft, der Arbeitsplätze vernichten könnte. Nicht wenige Abgeordnete sprachen daher von einem „Arbeitsplatzvernichtungsgesetz“ (so auch Roedel, CDU, Deutscher Bundestag vom 17.06.2005). Diese Argumente wiesen Abgeordnete der Regierungsparteien zurück. Sie wandten ein, dass zum Konzept der Vertragsfreiheit auch das Recht gehöre, am Marktgeschehen teilnehmen zu dürfen (Schewe-Gerigk, Bündnis 90/Die Grünen, Deutscher Bundestag vom 17.06.2005). Sie rechtfertigten die „Übererfüllung“ der Brüsseler Vorgaben damit, eine Hierarchisierung einzelner Diskriminierungsmerkmale und damit letztendlich der Diskriminierungsopfer vermeiden zu wollen. Ihrer Ansicht nach wäre es weder rechtlich noch moralisch haltbar, wenn Migrantinnen und Migranten beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vor Diskriminierung geschützt wären, nicht jedoch alte oder durch eine Behinderung eingeschränkte Menschen. Mit demokratisch-rechtsstaatlichen Grundregeln sei eine derartig willkürliche Zuweisung von Rechtsansprüchen nicht zu vereinbaren. Letztendlich sei die Bundesrepublik durch ihre Verfassung und internationale Verträge auch zum Schutz der Bevölkerung vor Diskriminierung verpflichtet (Humme, SPD, Deutscher Bundestag vom 21.01.2005). Die Gegner eines effektiveren Antidiskriminierungsgesetzes setzten sich aufgrund der politischen Machtverhältnisse in Bundestag und Bundesrat, aber auch aufgrund der einseitigen Medienberichterstattung schlussendlich in wichtigen Punkten durch. Der anfangs ausformulierte und in vielen Aspekten zu begrüßende erste Gesetzesvorschlag der vormaligen rotgrünen Regierung wurde deutlich abgeschwächt (vgl. Bundesjustizministerium 2001; BT-Drucksache 16/1780). Zumindest die drohende Ungleichbehandlung der Diskriminierungsmerkmale konnte jedoch verhindert und die Zuständigkeit der nationalen Antidiskriminierungsstelle für alle sechs Diskriminierungsmerkmale gewahrt werden.
Schwache Strukturen im Kampf gegen Diskriminierung
Die kontroverse Auseinandersetzung um die Ausarbeitung des AGG findet seinen Niederschlag in den schwachen Strukturen im Kampf gegen Diskriminierung. Ein Hauptproblem besteht in den vielen Ausnahmeregelungen und Klauseln, die das Gesetz kennzeichnen und seine Wirkkraft einschränken. Zu nennen ist hier die Frist von zwei Monaten bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen. In der Praxis ist die knappe Frist oft verstrichen, bevor sich Betroffene für den Rechtsweg entschieden haben (Interviews Antidiskriminierungsstellen). Entscheiden sich sie sich fristgerecht für eine Klage, sind sie in der Regel auf sich allein gestellt, da kein Klagerecht für Antidiskriminierungsstellen und andere Organisationen existiert. Da die Diskriminierungsopfer in der Folge das Prozesskostenrisiko allein zu tragen haben, schrecken viele vor einem Rechtsstreit zurück (ebd.). Hinzu kommt, dass zentrale Lebensbereiche vom AGG nicht abgedeckt werden und demnach die rechtliche Grundlage für den Klageweg fehlt, so z.B. im Bereich der öffentlichen Bildung und der Verwaltung. In anderen Bereichen greift der Diskriminierungsschutz nur sehr eingeschränkt, beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen beispielsweise nur bei Massengeschäften. Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine Benachteiligung von Personen weiterhin zulässig, wenn dies der „Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen“ dient (vgl. § 19 (3) AGG). Vor dem Hintergrund der vielen Ausnahmen und Einschränkungen, die an dieser Stelle nur angedeutet werden können, spielt das AGG in der (Beratungs-)Praxis häufig nur eine untergeordnete Rolle (ebd.).
Neben diesen Ausnahmeregelungen erschwert die schwache (staatliche) Beratungsund Unterstützungsinfrastruktur ein effektiveres Vorgehen gegen Diskriminierung. Die EUGleichbehandlungsrichtlinien sehen nur die Einrichtung einer nationalen Antidiskriminierungsbehörde vor. Die genaue Kompetenzausstattung der nationalen Behörde wird den jeweiligen Mitgliedsstaaten überlassen. Auf Bundesebene sieht das AGG lediglich die Einrichtung einer zentralen staatlichen Antidiskriminierungsbehörde vor, der sogenannten Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) in Berlin, vor. Ihr Mandat ist im Vergleich zu anderen staatlichen Antidiskriminierungsbehörden in Europa stark eingeschränkt (vgl. Merx 2006). So darf die ADS Betroffene in Einzelfällen nicht rechtlich beraten, sondern nur „über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung informieren“ (§ 27 (2) 1 AGG). Mit anderen Worten: Ratsuchende werden lediglich in allgemeiner Art und Weise über das AGG aufgeklärt, eine gezielte Beratung in ihrem konkreten Fall darf dem Gesetz nach nicht stattfinden. Damit wird der Kampf gegen Diskriminierung ein Stück weit ad absurdum geführt, zumal die ADS keine Niederlassungen in den Bundesländern bzw. Regionen hat. Betroffene, die sich an die Bundesstelle wenden wollen, müssen nach Berlin reisen oder mit einer telefonischen Auskunft vorlieb nehmen. Im Gegensatz dazu verfügt die zentrale staatliche Antidiskriminierungsbehörde in Frankreich mit ihren mehr als 200 Kontaktbüros landesweit über ein ausgebautes Netz an lokalen Beratungseinrichtungen. Trotz der Präsenz in der Fläche werden die Kosten gering gehalten, da bei der Beratung vor Ort auf Ehrenamtliche, meist speziell geschulte Gewerkschaftler oder pensionierte Beamte, zurückgegriffen wird und die Räumlichkeiten anderer staatlicher Einrichtungen genutzt werden (Interviews mit Vertretern der französischen Antidiskriminierungsstelle).
In Deutschland ist die staatliche Beratungsinfrastruktur in weiten Teilen unzureichend, nicht zuletzt aufgrund der Passivität der Mehrzahl der Bundesländer, die im Bereich der Diskriminierungsbekämpfung kaum Maßnahmen ergreifen. Aktuell lassen sich nur in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen klare Strukturen einer aktiven staatlichen Diskriminierungsbekämpfung erkennen. Dem ge gen - über fällt vielen Bundesländern bereits die Benennung von Ansprechpartnerinnen und -partnern für den Bereich der Diskriminierungsbekämpfung schwer.5 Häufig verweisen Integrationsbeauftragte, Arbeits- sowie Sozialministerien wechselseitig aufeinander. Dabei zeigen einige wenige Länder positive Ansätze: Das Land Brandenburg gründete seine Antidiskriminierungsstelle bereits 1999, also noch vor den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien und dem AGG. In Potsdam reifte schon früh die Erkenntnis, dass es nicht möglich ist, über Integration zu sprechen, solange Menschen mit Migrationshintergrund diskriminiert werden. Leistete man anfangs noch merkmalsübergreifend Beratungsarbeit, so konzentriert man sich stärker auf den Aufbau von Beratungsstellen in der Fläche, damit Betroffenen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld geholfen werden kann. Um dieses Ziel zu realisieren, wurde ein Fachzirkel gegründet, um den Austausch unter allen Akteurinnen und Akteuren der Antidiskriminierungsarbeit zu fördern (Interview Arbeitsstelle für Chancengleichheit Brandenburg). Darüber hinaus wird die Arbeit von NGOs finanziell unterstützt, die sich in diesem Bereich engagieren. Hiervon profitiert zum Beispiel „Opferperspektive e. V.“, eine in Potsdam ansässige NGO. Um nicht nur Betroffene in der Landeshauptstadt unterstützen zu können, folgt dieser Verein dem Ansatz der aufsuchenden Beratung: Brandenburgische Diskriminierungsopfer werden bei Bedarf direkt in ihrem Wohnort aufgesucht. Im Unterschied dazu wählt NRW einen dezentralen Ansatz. Es verzichtet auf eine staatliche Antidiskriminierungsstelle, finanziert jedoch fünf in NRW ansässige NGOs, die sich bereits seit vielen Jahren mit der Diskriminierungsproblematik auseinandersetzen. Berlin wiederum verfügt seit 2007 über eine Landesantidiskriminierungsstelle, die jedoch keine Beratung durchführt, sondern in erster Linie den Ausbau von Beratungsstellen in der Migrantencommunity fördert. Damit wird das Ziel verfolgt, ein Beratungsangebot zu gestalten, das sowohl niedrigschwellig als auch lebensortnah ist.
Die unterschiedlichen Beispiele veranschaulichen, was im Bereich der Antidiskriminierungspolitik auch in Deutschland möglich ist. Doch häufig fehlt in vielen Bundesländern der erforderliche politische Rückhalt. Die ADS ist sich dieser Problematik bewusst und bemüht sich im Rahmen des Förderprogramms „Netzwerk gegen Diskriminierung“ weiße Flecken auf der Beratungslandkarte zu schließen. Die bereits existierenden Beratungseinrichtungen sollen besser vernetzt und gestärkt werden. Beratungsstellen, die bisher noch nicht im Antidiskriminierungsbereich gearbeitet haben, sollen durch Fortbildungen in die Lage versetzt werden, eine Erstberatung zum AGG zu leisten (Interview ADS). Dabei werden private Einrichtungen von Mai 2012 an mit Fördermittel in Höhe von insgesamt 415.000 Euro unterstützt. Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen, doch werden die zur Verfügung stehenden Projektmittel kaum ausreichen, um die Beratungslandschaft langfristig in der Breite zu stärken. Dies liegt weniger am Engagement der ADS als vielmehr am geringen Gesamtetat der Bundesstelle, der sich im Jahr 2011 auf lediglich 2,6 Mio. Euro belief (ebd.). Im Vergleich dazu verfügt das französische Pendant mit rund 12 Mio. Euro über ein Vielfaches an Ressourcen (Interviews mit Vertretern der französischen Antidiskriminierungsstelle). Mit den bescheidenen Projektmitteln der ADS werden sich entsprechende Strukturen mittel- und langfristig nur schwer aufbauen lassen. Zudem stellt sich die Frage, inwieweit es der ADS gelingen kann, fachfremde Beratungsstellen durch Fortbildungen in absehbarer Zeit in die Lage zu versetzen, in Diskriminierungsfragen kompetent und merkmalsübergreifend zu beraten. Der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd), ein Dachverband, dem unabhängige Antidiskriminierungsstellen, Selbstorganisationen und wissenschaftliche Einrichtungen angehören, fordert vor diesem Hintergrund, die bereits seit vielen Jahren bestehenden und entsprechend erfahrenen Antidiskriminierungsberatungsstellen bei der Förderung stärker zu berücksichtigen (Interview advd). Obwohl sie bei ihrer Zielgruppe häufig über die Region hinaus einen hohen Bekanntheitsgrad genießen, gestaltet sich ihre finanzielle Lage meist prekär.
Fazit
Die deutsche Integrationspolitik hat sich in den letzten zehn Jahren in vielen Bereichen fortentwickelt und ausdifferenziert. Damit hat sie den Anschluss an westeuropäische Standards geschafft. Diese Feststellung gilt jedoch nicht für den wichtigen Teilbereich der Antidiskriminierungspolitik, der weiterhin stark vernachlässigt wird. Vor dem Hintergrund der vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien tat sich der deutschen Politik ein Zeitfenster auf, das nicht genutzt wurde, um wirksame Strukturen im Kampf gegen Diskriminierung aufzubauen. Durch die starke Kritik, die den Gesetzgebungsprozess des AGG begleitete, wurde die Antidiskriminierungspolitik sogar geschwächt. Vor dem Hintergrund des kontroversen Diskussionsverlaufs ist es wenig überraschend, dass die Diskriminierungsproblematik nach wie vor nur einen geringen Stellenwert in der deutschen Bevölkerung genießt. In einer von der ADS durchgeführten Umfrage aus dem Jahr 2009 sprechen sich nur rund 15% der Befragten für eine Gleichbehandlungspolitik aus, wobei es sich vornehmlich um Menschen handelt, die selbst potentielle Opfer von Diskriminierung sind (ADS 2009). Die Mehrzahl der Deutschen in sozio-ökonomisch benachteiligten Milieus sieht sich vielmehr in Konkurrenz mit den „klassischen Randgruppen“ wie z. B. Menschen mit Migrationshintergrund und versteht Antidiskriminierungspolitik daher als ein Instrument zur Überbevorteilung: „In diesen Milieus ist die Überzeugung verbreitet, nicht die Migranten benötigten staatlichen Diskriminierungsschutz, sondern die ,Einheimischen´, ,das eigene Volk´ müsse vor den Folgen der als bedrohlich empfundenen Einwanderungswelle, die die Fundamente unseres Sozialstaats ,unterspült´, geschützt werden“ (ebd.: 12). Doch auch die gehobenen Milieus distanzieren sich zunehmend von einer wirkungsvollen Antidiskriminierungspolitik (ebd.: 12ff.).
Vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Gründung versäumte es die ADS, Aufklärungsarbeit zu leisten und Politik und Öffentlichkeit über den hohen (integrationspolitischen) Stellenwert einer aktiven Antidiskriminierungspolitik zu informieren (vgl. Nickel 2010). Demzufolge waren die ADS, aber auch das AGG selbst, der überwiegenden Mehrzahl der Bundesbürger weiterhin unbekannt (ADS 2009: 21). In den letzten Jahren erfuhr die ADS unter der aktuellen Leiterin, Christine Lüders, jedoch eine positive Neuausrichtung. So wurde die Öffentlichkeitsarbeit verstärkt, um die Bevölkerung für Fragen der Gleichbehandlung zu sensibilisieren und auch politische Lobbyarbeit zu leisten. Stärker als in der Vergangenheit erarbeitet die ADS eigene Studien, beispielsweise über anonymisierte Bewerbungsverfahren in der Arbeitswelt. Mit der o.g. Offensive für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft setzt sie neue Impulse, um die großen Lücken in der Beratungslandschaft zu schließen. Darüber hinaus lädt sie die Bundesländer zum Beitritt in die „Koalition gegen Diskriminierung“ ein. Mit einem Beitritt verpflichten sich die Länder zu einer aktiven Antidiskriminierungspolitik. Doch bisher sind mit Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz erst fünf der 16 Bundesländer der Koalition beigetreten (Stand Februar 2013). Ohne ein intensiveres politisches und schlussendlich auch finanzielles Engagement der Länder und des Bundes werden sich strukturelle Probleme staatlicher Diskriminierungsbekämpfung in Deutschland jedoch nicht lösen lassen.
Anmerkungen
1 Beispielsweise des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF),
Landesintegrationsministerien und entsprechenden städtischen Stellen.
2 Rassismusrichtlinie (2000/43/EG), Rahmenrichtlinie Beschäftigung
(2000/78/EG) sowie die beiden Genderrichtlinien (2002/73/EG und
2004/113/EG).
3 Interviews mit 14 staatlichen und nicht-staatlichen Antidiskriminierungsstellen
im Sommer 2011
4 Der Begriff der „Rasse“ hat Eingang in die Richtlinien gefunden, da er im
englischen Sprachraum nicht derart negativ besetzt ist wie im deutschen. So
wird in Großbritannien auch von „Race Relations“ gesprochen. Auf Druck der
Bundesrepublik und anderer Staaten wurde in der die EU-Antiras-
sismusrichtlinie einleitenden Begründung klargestellt, dass die EU und ihre
Mitgliedsstaaten Theorien zurückweisen, die die Existenz verschiedener
menschlicher Rassen zu belegen versuchen. Vgl. Richtlinie 2000/43/EG des
Rates vom 29.06.2000.
5 Diese Einschätzung ergibt sich nach eigenen Anfragen zwischen Juni und
August 2011 in insgesamt elf Bundesländern. Vor allem die Länder Baden-
Württemberg (unter der alten schwarz-gelben Regierung), Bayern, Bremen,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-
Anhalt konnten selbst nach Nachfrage in mehreren Ministerien keine
Ansprechpartnerinnen oder -partner benennen.
Literatur
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Sebastian Ennigkeit, Arnold-Bergstraesser-Institut, Windausstraße 16, 79110 Freiburg
[1]Quelle: Migration und Soziale Arbeit, 35. Jg. 2013, Heft 2; Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion und des Autors.