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Dipl.-Psych. Detlev Kommer

Ist Justitia nur auf einem Auge blind? Trendwende in der Rechtsprechung der Berliner Sozialgerichte zur Zeitfensterproblematik

24. Januar 2007

Die Interdependenz einer interessengeleiteten Informationspolitik der Kassenärztlichen Vereinigungen und der weitgehend unkritischen Übernahme dieser Aussagen durch die Gesundheitsverwaltung und deren Auswirkun-gen auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte soll hier anhand einer Berliner Fallstudie aufgezeigt werden.

 

1. "Überversorgung", Honorarmisere und sinkende ärztliche Einkommen als Kontextvariablen bei der Auslegung der sozialrechtlichen Übergangsbestimmungen

Mit den sozialrechtlichen Übergangsbestimmungen des Psychotherapeutengesetzes hat der Gesetzgeber aus-drücklich das Ziel verfolgt, den Versicherten der GKV einen erleichterten Zugang zu psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen. Neben dem Erstzugangsrecht für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten war dazu auch eine Vermehrung der Behandlungsressourcen erforderlich, nachdem die Kassenärztlichen Vereinigungen in der Vergangenheit ihrem Sicherstellungsauftrag nur unzureichend nachgekommen waren. Diesem Zweck sollten bedarfsunabhängige Zulassungsverfahren dienen, auf deren Grundlage Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peuten in die vertragsärztliche Versorgung integriert werden sollten, die in der Vergangenheit entweder im Rahmen des Delegationsverfahrens oder im Kostenerstattungsverfahren GKV-Versicherte ambulant behandelt und den übergangsdefinierten sozialrechtlichen Fachkundenachweis erbracht haben. Nachdem die Zulassungs-ausschüsse weit überwiegend den rechtlich äußerst fragwürdigen KBV-Vorgaben zur Auslegung des Teilnahme-nachweises im Drei-Jahres-Zeitfenster gem. § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V (vgl. Kommer, 1998; Plagemann, 1999; Tittelbach, 1999) strikt gefolgt sind, ist der bedarfsunabhängige Zulassungsantrag von 6.891 Psychologischen Psychotherapeuten allerdings zunächst gescheitert. Ein Großteil davon befindet sich derzeit im Widerspruchs- oder bereits im Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Gleichzeitig ist seit Oktober 1999 die Bedarfsplanung im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage bereits ca. 60% der Planungsbereiche aufgrund einer rechnerischen "Überversorgung" (zur Problematik der Bedarfsorientierung der Bedarfsplanungs-Richtlinien vgl. Kommer, 2000) für die Zulassung von Psychologischen Psychotherapeuten gesperrt sind.

Die kognitive Dissonanz, die aus der rechnerisch ermittelten Überversorgung und der großen Anzahl der An-tragsteller resultiert, die auf dem Klageweg eine bedarfsunabhängige Zulassung begehren, stellt damit unver-sehens eine rechtsstaatliche Bewährungsprobe für die Unabhängigkeit und Fairness der Sozialgerichtsbarkeit dar. Dieses sozialpsychologische Feldexperiment erfährt eine zusätzliche Dynamik durch die Honorarmisere der Psychotherapeuten infolge der strukturellen Defizite des Psychotherapie-Budgets im Jahr 1999. Die Interdepen-denz einer interessengeleiteten Informationspolitik der Kassenärztlichen Vereinigungen und der weitgehend unkritischen Übernahme dieser Aussagen durch die Gesundheitsverwaltung und deren Auswirkungen auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte soll hier anhand einer Berliner Fallstudie aufgezeigt werden.

Das Mitteilungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, "KV-Blatt" genannt, berichtet in seiner Dezem-ber-Ausgabe über die Honorarmisere und die Ergebnisse der Bedarfsplanung. Überschrift auf S. 28: "Kassen ge-fährden psychotherapeutische Versorgung". In einem Kommentar auf derselben Seite wird den Verantwortlichen bei den Krankenkassen und der Politik der Vorwurf der "Ignoranz" gemacht: "Die Bundespolitik, von der das Psychotherapeutengesetz stammt, schweigt und schaut zu, wie die Krankenkassen, die jahrelang die Psychothe-rapie außerhalb der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung in rechtlich zweifelhafter Weise gefördert ha-ben, sich aus der Verantwortung stehlen." Unter der Überschrift: "Deutliche Überversorgung im "gutbürger-lichen" Südwesten Berlins wird in derselben Ausgabe über die Ergebnisse der Bedarfsplanung für Berlin be-richtet. "Wäre Berlin - wie Hamburg oder München - ein einziger Planungsbereich, so müsste die Stadt insge-samt für Psychotherapeuten wegen Überversorgung geschlossen werden, weil der Versorgungsgrad für diese 'Arztgruppe' stadtweit bei 126% liegt."

Am 20.12.99 berichtet der Landespressedienst (LPD) über die Beantwortung einer Anfrage einer PDS-Abgeordneten zur Finanzierung der psychotherapeutischen Versorgung durch die Gesundheitssenatorin Frau Hübner (CDU). In der Antwort heißt es: "Der Senat teilt nicht die Meinung, dass der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung akut gefährdet ist, da Berlin zum Teil eine sehr hohe Überversorgung mit Psychotherapeuten aufweist ... unstrittig ist jedoch aus der Sicht des Senats, dass die Punktwerte einer Stabilisierung bedürfen, um auch langfristig die psychotherapeutische Versorgung sicherstellen zu können. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass mehr Geld in das System eingestellt wird, ohne dass gleichzeitig die Zahl der Leistungserbringer wirksam begrenzt wird. Insofern sieht es der Senat heute als drin-gender denn je an, Berlin in einen einheitlichen Planungsbezirk umzuwandeln. Damit könnte - zumindest in Zukunft - die weitere Zulassung von Psychotherapeuten und damit das Anwachsen der Überversorgung in Ber-lin ausgeschlossen werden."

Im Januar 2000 berichtet das KV-Blatt über die Ergebnisse einer Studie zur Einkommensituation der Vertrags-ärzte. Dort heißt es u.a.: "Berliner Ärzte bilden das Schlusslicht der Nation, sie liegen sogar noch unter dem Einkommen in den neuen Bundesländern". In derselben Ausgabe wird berichtet, dass bereits "über 1000 Psycho-therapeuten in Berlin zugelassen" sind. In der Februarausgabe wird über die Zunahme der Psychotherapeuten in den Jahren 1996 bis 1999 referiert. Danach habe die Zahl der Zugelassenen in diesem Zeitraum um 37% und das Leistungsvolumen um 58% zugenommen.

Die KV-Verlautbarungen verschweigen die rechtlich und fachlich fragwürdigen methodischen Grundlagen der Bedarfsplanung, den Einbehalt von ca. 20 Millionen DM, der im Jahr 1999 den somatisch tätigen Ärzten zugute gekommen ist, obwohl er aus der Differenz der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen der Jahre 1996 und 1998 resultiert und damit eigentlich den Psychotherapeuten zustände sowie die politisch gewollten Verzöge-rungen bei den nach Art. 11 PsychThG erforderlichen Verhandlungen mit den Krankenkassen.

Wie die Stellungnahme der Gesundheitssenatorin zeigt, wird die einseitige Darstellung der KV in keiner Weise kritisch hinterfragt. Zu welchen Schlussfolgerungen die Sozialgerichte in Berlin in dieser Situation bei der Aus-legung der Zeitfensterproblematik kommen, geht aus der folgenden Dokumentation hervor.

2. Entwicklung der Rechtsprechung der Berliner Sozialgerichte Januar bis März 2000

SG Berlin, Beschluss vom 06. Januar 2000, Az.: S 71 KA 241/99 ER

Beschluss: Antrag auf einstweilige Anordnung einer vorläufige Ermächtigung zurückgewiesen.

Fall: Diplom 1974, 1986 - Dezember 1994 an Klinik tätig, danach in Projekten und ehrenamtlich tätig. Niederlassung September 1996. Zeitfenster: 31 Std. (24 Std. TK, 4 AOK, 3 Fälle andere Kassen, jeweils 1 Behand-lungsstunde). Parallel zur GKV-Tätigkeit im Zeitfenster DGVT-Ausbildung (durchgeführt an Wochenenden), ein Jahr ehrenamtliche Tätigkeit in Projekt (12 Std./Woche), weitere ehrenamtliche Tätigkeit (1 Std./Woche).

Summarische Prüfung: Kein Anordnungsanspruch. Zur Auslegung der Zeitfensteranforderung orientiert sich das SG an der vom LSG Berlin entwickelten Parallele mit den ärztlichen Zulassungsregeln (LSG Berlin v. 22.09.99, L 7 B 18/99): Entscheidend sei hier nicht der quantitative Umfang der GKV-Tätigkeit, sondern die Glaubhaft-machung des "Willens zur kontinuierlichen Teilnahme". Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die An-tragstellerin wegen anderer Tätigkeiten im Zeitfenster für die GKV-Versorgung nicht habe ausreichend zur Ver-fügung stehen können. Überwiegend sei sie dem Weiterbildungsstudium und diversen ehrenamtliche Tätigkeiten nachgegangen. Sie habe daher ihre Sprechstunden auch nicht entsprechend einer ausreichenden/zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung festlegen können. Problematisch für ihre Fachkunde sei auch der Abschluss der theoretischen Weiterbildung erst nach Beendigung des Zeitfensters.

Kommentar:

Die vom LSG Berlin zur Auslegung der Teilnahmebedingung entwickelte Parallele zu den ärztliche Zulassungs-regeln erweist sich hier als genauso willkürlich wie die KBV-Vorgabe, weil die erschwerten Bedingungen, The-rapien im Rahmen der Kostenerstattung genehmigt zu erhalten, vernachlässigt werden. Der in der Ablehnungs-begründung enthaltene Vorwurf, die Antragstellerin sei aufgrund anderweitiger Betätigungen verhindert gewe-sen, mehr Therapien durchzuführen, geht daher fehl und lässt jede konkrete Überprüfung vermissen. Die Infra-gestellung der Fachkunde im Zeitfenster wegen erst später erfolgter Theoriequalifikation steht nicht in Überein-stimmung mit einer gesetzeskonformen Auslegung der übergangsdefinierten Fachkundeanforderungen.

 

SG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2000, Az.: S 71 KA 355/99 ER

Beschluss: Antrag auf einstweilige Anordnung einer vorläufigen Ermächtigung zurückgewiesen.

Fall: Diplom 1991, seit März 1996 HPG-Zulassung, 1991-97 freiberufliche Dozentin, 1993 - 1996 psychothe-rapeutische Betreuung von Bewohnerinnen des Frauenhauses, 1993 - 1996 Behandlungen im Rahmen BSHG. Seit 1996 Niederlassung in eigener Praxis, 15 Std./Woche im Kostenerstattungsverfahren. Seit 1998 Wissen-schaftliche Mitarbeiterin FU Berlin, 19,25 Std./ Woche. Fachkundenachweis: 250 Std. unter qualifizierter Su-pervision. Zeitfenster: 93 Std (3 Behandlungsfälle).

Summarische Prüfung: Nachweis 265 Behandlungsstunden unter Supervision nicht ausreichend, da nach Prüfung durch die KV-Abteilung "Beratungsärzte" sich aus den eingereichten Falldokumentationen trotz der Bestätigung der einschlägig qualifizierten Supervisorin sich nicht zweifelsfrei ergebe, dass tatsächlich Tiefen-psychologisch fundierte Psychotherapie durchgeführt worden sei.

Die Antragstellerin habe ihre theoretische TP-Weiterbildung erst im November/Dezember 1998 abgeschlossen, bis dahin liege nur eine Ausbildung als Gesprächspsychotherapeutin vor. Deshalb sei es zweifelhaft, ob eine ausreichende Teilnahme an der ambulanten Versorgung der Versicherten der GKV im Zeitfenster vorliegen könne.

Nach der BSG-Rechtsprechung hätten die Versicherten nur einen Anspruch auf Richtlinientherapie. Teilnahme im Zeitfenster kann daher vom Gesetzgeber nur im Sinne einer Richtlinienbehandlung gemeint sein. Ob die Behandlung der drei Fälle im Zeitfenster unter Anwendung eines Richtlinienverfahrens erfolgten, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen aber nicht hinreichend entnehmen. Der Antrag sei deshalb abzulehnen.

Kommentar:

Die Behauptung, der Gesetzgeber habe als Teilnahmenachweis im Zeitfenster eine Richtlinienbehandlung ge-fordert, ist bei einer systematischen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen (nur bei der Fachkunde wird im Gesetz explizit ein Richtliniennachweis gefordert), frei aus der Luft gegriffen. Selbst wenn die Krankenkassen in der Vergangenheit in rechtswidriger Weise eine Nicht-Richtlinienbehandlung im Rahmen der Kostenerstattung genehmigt haben sollten, wäre dies nicht den (gutgläubigen) Antragstellern anzulasten. Die Infragestellung der supervidierten Fälle übernimmt ohne kritische Überprüfung die interessengeleitete Interpretation der Prüfärzte der KV und erscheint deshalb willkürlich.

 

LSG Berlin, Beschluss vom 04. Januar 2000, Az.: L 7 B 21/99 KA ER

Beschluss: Beschwerde gegen Beschluss SG Berlin vom 14. September 1999 zurückgewiesen.

Fall: Diplom 1985; Promotion 1991. Oktober 1992 - November 1993 Psychologischer Psychotherapeut in JVA, Abt. Psychiatrie. April - Oktober 1994 Kreiskrankenhaus, Abt. Psychiatrie, Dezember 1995 - Januar 1998 Klinik, Abt. Psychologie. Bis März 1997 im Umfang von 40 Std./Woche, dann bis Ende Zeitfenster Beschäf-tigungsverhältnis auf Basis 24 Std./Woche. Ab Januar 1996 Niederlassung in eigener Praxis (20 Std./Woche). Zeitfenster: 70 Std. bei 2 Fällen (TK methodenübergreifend 46 Std.; BEK 24 Std. TP). Antrag auf einstweilige Anordnung bereits durch SG abgelehnt.

Summarische Prüfung: Beschwerde unbegründet. Nachweis von 2 Fällen mit 70 Behandlungsstunde im Zeit-fenster nicht ausreichend. Eine stärker ins Gewicht fallende Krankenbehandlung in eigener Praxis sei schon deshalb unmöglich gewesen, weil bis März 1997 ein Beschäftigungsverhältnis im Umfang von 40 Wochen-stunden bestanden habe, danach 24 Wochenstunden im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnis. Auslegung Teilnahmeanforderung Zeitfenster auf Grundlage der LSG-Berlin-Rechtsprechung zur Ausübung der vertrags-ärztlichen Tätigkeit (BSG Urteil vom 19. Dezember 1984, USK 84272). Entscheidend ist der Wille zur Teilnah-me. Wegen voll- bzw. halbschichtiger Tätigkeit an Klinik habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, seine Sprechstunden an den Bedürfnissen einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung auszurichten noch habe ein ausreichender Wille bestanden, an der Versorgung teilzunehmen. Es bestehe "praktisch kein Zweifel daran, dass ein Vertragsarzt, der in 18 Monaten lediglich zwei Versicherte in einem Umfang von 70 Stunden behandelt, dafür aber im Wesentlichen voll- bzw. überhalbschichtig abhängig beschäftigt ist, seine Tätigkeit als Vertragsarzt im Sinne des § 95 Abs. 6 SGB V nicht mehr ausübt." Zusätzliche Zweifel, ob ausreichender Zeit-fensternachweis, da Fachkunde in VT beantragt wird, Behandlungsnachweise aber methodenübergreifend bzw. in TP vorgelegt werden.

Kommentar:

Die Übertragung der Rechtsprechung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf Kostenerstattungs-psychotherapeuten erweist sich auch hier als völlig inadäquat, weil bereits die Tatsache, dass im Zeitfenster Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen haben, als Ausschlusskriterium betrachtet wird. Darüber hinaus steht dies in Widerspruch zur Begründung des Gesundheitsausschusses, der weder eine volle noch eine ausschließliche Teilnahme an der ambulanten Versorgung im Zeitfenster gefordert hat.

 

LSG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2000, Az.: L 7 B 36/99 KA ER

Beschluss: Auf Beschwerde des Berufungsausschusses Beschluss des SG Berlin vom 01. Dezember 1999 aufgehoben, Antrag auf einstweilige Anordnung Zulassung/Ermächtigung zu-rückgewiesen.

Fall: Diplom 1984, HPG Zulassung 1986, seit Ende 1984 Behandlungen auf Grundlage BSHG/KJHG, seit Au-gust 1991 Beschäftigungsverhältnis auf Basis 25 Std./Woche in Klinik. Ab 1993 berufsbegleitende Weiterbil-dung zum Psychoanalytiker an KBV-anerkanntem Institut. Teilnahme am Beauftragungsverfahren gem. § 5 Psychotherapievereinbarung ab Mai 1996. Ende 1998 Berechtigung durch KV zur Teilnahme am Delegations-verfahren. Zeitfenster: 97 Behandlungsstunden im Rahmen des Beauftragungsverfahrens, weitere 84 Stunden probatorische Sitzungen/ Anamneseerhebungen im Rahmen Institutsambulanz. 1.200 Behandlungsstunden auf Grundlage KJHG. 164 privat finanzierte Behandlungsstunden.

Summarische Prüfung: Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auslegung Teilnahme im Zeitfenster an Regeln zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit orientiert. Eine Zulassung eines Arztes ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig gewährleistet ist, dass er aufgrund anderweitiger ärztlicher Tätigkeit nicht daran gehindert ist, den Inhalt und den Umfang seiner vertragsärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sach-lichen und persönlichen Mittel selbst zu bestimmen (BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr. 16). Grundsätzlich hat ein Ver-tragsarzt sich der ärztlichen Versorgung der Versicherten annähernd in vollem Maße im Rahmen einer Ganztags-tätigkeit zu widmen (LSG Berlin, Urteil vom 29. Mai 1996, Az.: L 7 KA 47/95). Beauftragungsverfahren nach den Psychotherapievereinbarungen ermöglicht in den psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren höchs-tens 5 Fälle, im Falle der Verhaltenstherapie höchsten 10 Behandlungsfälle. Dies bedeutet im Rahmen der sum-marischen Prüfung, dass der Antragsteller nicht über die im Beauftragungsverfahren übernommenen Fälle hinaus für GKV-Versicherte aus rechtlichen Gründen zur Verfügung stehen konnte. 97 Behandlungsstunden im Beauf-tragungsverfahren begründen keine ausreichende Teilnahme im Sinne des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V, da hier schon wegen der zu Ausbildungszwecken beschränkten Behandlungsmöglichkeiten begrifflich keine Teil-nahme an der Versorgung der GKV-Versicherten vorliegt. Zeitfenstervoraussetzung ist eine Besitzstandsrege-lung, Ausbildung begründet gerade keinen Besitzstand, weil Befähigung zum selbstständigen therapeutischen Behandeln noch nicht zu bejahen ist. Vortrag, mehr als 250 Behandlungsstunden auf Grundlage Kostenerstattung abgerechnet zu haben, wurde nicht glaubhaft gemacht und sei nicht rechtserheblich, da § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V die tatsächliche Teilnahme an der Versorgung von GKV-Versicherten voraussetzt. 84 Stunden im Rah-men Institutsambulanz begründen keine eigene Teilnahme an der Versorgung, da im Rahmen der Ausbildung erbracht. Bei den 1.200 Behandlungsstunden im Rahmen BS-HG/KJHG handelt es sich "schon offensichtlich nicht um die Versorgung von Versicherten der GKV". Dasselbe gilt für die privat finanzierten Behandlungs-stunden.

Kommentar:

Das LSG ignoriert hier die Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999, die dele-gationsberechtigten Psychotherapeuten aufgrund ihres zulassungs-ähnlichen Rechtsstatus einen besonderen Be-sitzstandswahrungsanspruch zubilligt. Im übrigen ist auch die Begründung bzgl. des Beauftragungsverfahrens falsch, da die genannten Fallzahlen jeweils für Primär- und Ersatzkassen gelten, folglich zu verdoppeln wären. Der Ausschluss von BSHG/KJHG-Fällen als Teilnahmenachweis ignoriert im übrigen die verfassungsrechtliche Problematik der rückwirkenden Festlegung der Teilnahmeanforderung und der deshalb gebotenen grundrechts-schonenden Auslegung.

 

LSG Berlin Beschluss vom 23. März 2000, Az.: L 7 B 10/00 KA ER

Beschluss: Beschwerde gegen Beschluss des SG Berlin vom 12. Januar 2000 (Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung und Ablehnung des Antrags auf Ermächtigung wegen Sonderbedarf PT bei Aidskranken und schwulen Männern) wird zurückgewiesen.

Fall: 1996 Diplom und Niederlassung. Zuvor Studium der Germanistik und Kulturwissenschaften. Dreijährige Heilpraktikerausbildung abgeschlossen 1991. 1988 bis 1992 Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Kör-perpsychotherapie. 1995 Beginn zweijährige Ausbildung in Tara-Ropka-Therapie. Zeitfenster: 50 Behandlungs-stunden (2 TK Fälle, 20 bzw. 27 Stunden; ein DAK-Fall, 3 Std.). Neben Tätigkeit in eigener Praxis psychothe-rapeutisch tätig von November 1996 bis Oktober 1998 bei einem Verein im Umfang 20 Std./Woche, darüber Nachweis von mindestens 2.000 Std. psychotherapeutischer Berufstätigkeit.

Summarische Prüfung: Beschwerde nicht begründet. Sockelqualifikation liegt vor, nicht aber Teilnahme an GKV Versorgung im Zeitfenster. Aus dem Sinn und dem Zweck der Zeitfensterbestimmung folgt, dass Be-standsschutzerwägungen eine Tätigkeit von nicht nur geringfügigem Umfang und von einer Mindestzahl von Patienten voraussetzen. Gesetzgeber hat sich in Wahrnehmung vordringlicher öffentlicher Interessen (Beitrags-satzstabilität GKV) zu Recht veranlasst gesehen, auch für Psychotherapeuten Bedarfsplanung vorzusehen. Eine Zulassung/Ermächtigung ohne Rücksicht auf einen Bedarf lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Psychotherapeut in dem Drei-Jahres-Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch die Behandlung von Mitgliedern der Krankenkassen zumindest in bescheidenem Maße aus einer selbstständigen psychotherapeutischen Tätigkeit erzielt hat (Be-schluss des LSG Berlin vom 7. März 2000, L 7 B 18/00 KA ER). Praxis erst im November 1996 eröffnet, ledig-lich 3 GKV-Versicherte mit 50 Std. Behandlungsumfang. Damit liegt kein schutzwürdiger Besitzstand vor. Be-rufstätigkeit bei Verein (mehr als halbschichtig: 20,8 Std./ Woche) hat Antragsteller rechtlich gehindert, im aus-reichenden Umfang der GKV-Versorgung zur Verfügung zu stehen. Voraussetzungen für Ermächtigung wegen bestehender Unterversorgung gem. § 31 Abs. 1a) Zulassungsverordnung für Ärzte bei der Betreuung von HIV-infizierten und aidskranken Menschen und schwulen Männern bei einer Überversorgung von 356,6% in Berlin-Charlottenburg und in Gesamt-Berlin in Höhe von 120% im Rahmen summarischer Prüfung nicht gegeben.

Kommentar:

Aus der Ablehnungsbegründung wird die Rückwirkung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bedarfsplanung auf die Interpretation der Teilnahmeanforderung besonders augenfällig: Bereits das Vorliegen eines anderweiti-gen Beschäftigungsverhältnisses im Zeitfenster rechtfertigt eine Ablehnung. Eine auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit der Kommentierung des Gesundheitsausschusses des Bundestags zur Teilnahmeanfor-derung ("Teilnahme muss nicht für die ganzen drei Jahre vorgelegen haben"; "u.a. sein Erwerbseinkommen durch niedergelassene Tätigkeit erzielt") findet nicht mehr statt.

3. Systemerhalt vs. Vertrauensschutz

Wie die Dokumentation der Berliner Rechtsprechung zur Zeitfensterproblematik deutlich macht, neigen die So-zialrichter dazu, ihre kognitiven Dissonanzen zugunsten "systemerhaltender" Entscheidungen zu reduzieren.

Die einseitige Darstellung der Honorarmisere der zugelassenen Psychotherapeuten durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin, die mit Ausnahme der DPTV-Landesgruppe von den übrigen Verbänden der Psychothera-peuten in der Öffentlichkeit kaum hinterfragt, durch ihre eigenen Aktionen aber umso mehr als vorrangig in den Vordergrund gerückt wurde sowie der Verzicht auf jedwede kritische Infragestellung einer rein rechnerisch er-mittelten "Überversorgung" reichen offensichtlich aus, um konservative Entscheidungstendenzen der Sozial-gerichte zu aktualisieren. Anstelle einer einzelfallbezogenen Sachaufklärung und gesetzeskonformen Entschei-dungsfindung wird auf die Definitionsmacht der KV bei der Fachkunde unkritisch Bezug genommen und die Zeitfensteranforderungen werden willkürlich schematisiert. Dabei befinden sich die Sozialgerichte im Gleich-klang mit dem Senat von Berlin, dessen fachliche Inkompetenz und/oder politische Standort verhindern, hier einen kritischen Gegenpart abzugeben.

Noch handelt es sich aber um Beschlüsse der Sozialgerichte, die auf einer summarischen Prüfung der An-spruchsvoraussetzungen der Antragsteller im Rahmen einstweiliger Anordnungsanträge basieren. Die Hoffnung auf sachgerechtere Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren braucht deshalb noch nicht aufgegeben werden.

Ob die AntragsstellerInnen ihren wirtschaftlichen Überlebenskampf allerdings solange fortsetzen können, um davon noch profitieren zu können, oder sich in der Zwischenzeit gezwungen sehen, ihre psychotherapeutische Berufstätigkeit aufzugeben, muss hier offengelassen werden.

Literatur:
Kommer, D. (1998). Problemkonstellationen und Rechtsmittel gegen Ablehnungsbescheide im Approbations und Zulassungsverfahren. PsychotherapeutenFORUM Spezial, 61 - 69.
Kommer, D. (2000). Nichts geht mehr? Bedarfsplanungs-Richtlinien für die psycho- therapeutische Versorgung in Kraft getreten. PsychotherapeutenFORUM, 7, 1/2000, 22 - 43.
Plagemann, H. (1999). Sozialrechtliche Zulas sung: KBV-Empfehlung zum Abrechnungsumfang im Drei-Jahres-Zeitraum nicht gesetzeskonform. PsychotherapeutenFORUM, 6, 1/99, 18 - 32.
Tittelbach, R.(1999). Zur Auslegung der für Psychotherapeuten geltenden Übergangsregelungen des § 95 Abs. 10 Nr. 3 bzw. Abs. 11 Nr. 3 SGB V. Sozialgerichtsbarkeit, 3/99, 397 - 399.