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Psychotherapie in der Kostenerstattung

Kassenaufsicht äußert sich zu den Informationspflichten der Krankenkassen in der Kostenerstattung - Erfolg für Kassenwatch

14. Januar 2025

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat dem DGVT-Berufsverband gegenüber schriftlich bestätigt, dass die Krankenkassen Informationen zu den Voraussetzungen und dem genauen Ablauf der Kostenerstattung zumindest auf ausdrückliche Nachfrage bereitzustellen haben.

 

Der DGVT-Berufsverband hat im August dieses Jahres alle großen Krankenkassen angeschrieben und nachgefragt, wie die jeweilige Kasse ihre Versicherten über das genaue Prozedere der Antragstellung in der Kostenerstattung aufklärt und inwieweit die Kasse dabei ihrer gesetzlichen Beratungspflicht (§ 14 SGB I).

Nachdem die Antworten der Kassen insgesamt sehr rar ausfielen und viele Allgemeinplätze enthielten, haben wir uns an die Aufsicht über die Kassen, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), gewandt. Wir haben dort vorgetragen, dass die Versicherten weitergehende Unterstützung in der Psychotherapie in der Kostenerstattung benötigen, die sie jedoch von den Kassen aktuell nicht erhalten.

Wir haben angeregt, dass seitens des BAS der Dialog mit den gesetzlichen Krankenversicherungen diesbezüglich gesucht wird, um eine Klärung der verschiedenen Rechtsauffassungen bzw. der unterschiedlichen Auslegungen der gesetzlichen Regelungen herbeizuführen.

Im Dezember 2024 haben wir die Antwort des BAS erhalten und sie enthält gute Nachrichten! Das BAS schreibt uns wie folgt:

„(…) Dazu möchten wir Ihnen mitteilen, dass selbstverständlich gilt, dass die Krankenkassen Informationen zu den Voraussetzungen und dem genauen Ablauf der Kostenerstattung zumindest auf ausdrückliche Nachfrage bereitzustellen haben. Sofern ein konkreter Beschwerdefall bezüglich einer unserer Aufsicht unterliegenden Krankenkasse vorliegt, können Versicherte bei uns eine Eingabe diesbezüglich einreichen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird jeder Beschwerde im Einzelfall im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit nachgehen. […]. Soweit sich Anhaltspunkte ergeben, dass durch die beschriebenen Verfahrensweisen gegen geltende Rechtsvorgaben verstoßen wird, wird das BAS als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den seiner Aufsicht unterstehenden Sozialversicherungsträgern darauf hinwirken, dass die Rechtsverletzung behoben wird.(…)“

Wir möchten Sie daher sehr ermutigen, Ihre Patient*innen an das BAS zu verweisen, sollte eine Krankenkasse bezüglich der Kostenerstattung keine ausreichenden Informationen zu den Voraussetzungen und dem genauen Ablauf der Kostenerstattung auf Nachfrage des/der Versicherten zur Verfügung stellen. Einen direkten Link zur Beschwerdemöglichkeit beim BAS finden Sie hier.

Das BAS kann nur im Einzelfall tätig werden. Das bedeutet, dass wir als Verband die Beschwerden, die Sie mit uns teilen, zwar vom grundsätzlichen Beschwerde-Inhalt her (unter Einhaltung des Datenschutzes in Bezug auf konkrete Patient*innenfälle) an das BAS weitergeben können. Konkret eingreifen kann das BAS aber nur dann, wenn ein Sachverhalt mit Angabe eines Aktenzeichens der jeweiligen Kasse ans BAS gemeldet wird.

Ihre Fälle mit Fragen zur Antragstellung und zum Prozedere der Psychotherapie in der Kostenerstattung geben Sie bitte auf unserer Plattform Kassenwatch.de ein.