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Juristisches  • Urteile  • Rosa Beilage 1/2011

Kassenfinanzierung von ausgeschlossenen Leistungen

01. März 2011
 

(wd). Mehr als fünf Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschließt der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) eine Änderung in der Verfahrensordnung, um der höchstrichterlichen Rechtssprechung Rechnung zu tragen. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 2005 sieht vor, dass bei einem hinreichenden Schweregrad einer Erkrankung ein Anspruch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen kann, wenn eine Behandlungsmethode Aussicht auf Erfolg verspricht und wenn keine Standardbehandlungsmethode vorliegt.

Der „Nikolausbeschluss“

Allerdings war bisher nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes strittig, ob diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch dann zum Tragen kommt, wenn der G-BA solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden explizit als Kassenleistung ausgeschlossen hat. Mit dem aktuell gefassten Beschluss hat der G-BA nun klar gestellt, dass der Ausschluss von Methoden die Anwendung des „Nikolausbeschlusses“ nicht behindert. Wenn Krankenkassen im Einzelfall solche vom G-BA ausgeschlossenen Leistungen dennoch bezahlen, soll dies dem G-BA gemeldet werden, um sicherzustellen, dass es tatsächlich nur Einzelfälle sind, in denen die Finanzierung von den Kassen übernommen werden.