KBV-Vorschlag zur Neustrukturierung der Versorgung
Sie befürwortet deshalb eine Überwindung der Sektorengrenzen und der Einzelintereressen von Organisationen. Das KBV-Modell unterteilt die medizinische Versorgung in insgesamt fünf Ebenen:
- die Primärversorgung
- die wohnortnahe fachärztliche Versorgung
- die spezialisierte fachärztliche krankenhausnahe Versorgung
sowie für den stationären Bereich
- die Grund- und Regelversorgung und
- die spezialisierte Versorgung
Auf der Primärversorgungsebene soll der Kollektivvertrag zwischen KVen und Krankenkassen erhalten bleiben. TeilnehmerInnen der Primärversorgung auf Ärzteseite sind Hausärzte, Kinder-, Frauen- und Augenärzte. Ausschließlich in unterversorgten Gebieten haben auch Ärzte anderer Fachrichtungen die Möglichkeit, über eine neue Zusatzqualifikation ebenfalls an der Primärversorgung teilzunehmen. Auf dieser Ebene können die PatientInnen ihren Arzt frei wählen. Für einen Arzt einer anderen Fachrichtung, der nicht an der Primärversorgung teilnimmt, benötigt der Patient eine Überweisung. Sollte der Patient sich daran nicht halten, gilt für ihn nicht mehr das Sachleistungsprinzip, er muss für die entstehenden Kosten in Vorleistung gehen und sie sich anschließend von seiner Kasse erstatten lassen. Die Krankenkassen können allerdings ihren Versicherten einen Wahltarif anbieten, der ihnen freien Zugang zu allen Versorgungsebenen ermöglicht. Die KBV geht davon aus, dass auf der Ebene der Primärversorgung die Mehrzahl der Ärzte weiterhin freiberuflich tätig sein wird.
Einen Facharzt der wohnortnahen Versorgung können die Versicherten (abgesehen von den o. g. Ausnahmen) nur mit Überweisung aufsuchen. Zu dieser Ebene sollen auch die Psychologischen PsychotherapeutInnen sowie die Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen gehören. Neben der Gruppenpraxis werden vor allem in Ballungszentren MVZ’s eine Rolle spielen; die Einzelpraxis tritt dagegen in den Hintergrund. Die Krankenkassen können sich auf dieser Ebene für eine Vertragsform entscheiden. Das kann ein Kollektivvertrag mit der KV sein, aber auch Verträge nach § 73c SGB V (besondere ambulante ärztliche Versorgung) oder Integrationsverträge mit KV oder anderen Partnern. Ein Nebeneinander mehrerer Vertragsformen soll jedoch nicht zulässig sein. Die KV wird damit zu einem unter mehreren potenziellen Bewerbern um die Sicherstellung der ambulanten Versorgung.
Auf der dritten ambulanten Ebene, der der spezialisierten fachärztlichen krankenhausnahen Versorgung, soll der Sicherstellungsauftrag auf die Krankenkassen übergehen. Der Kollektivvertrag gilt hier nicht mehr. Die KV steht aber als optionaler Vertragspartner oder für die Abwicklung von Verträgen zur Verfügung. Die Krankenkassen können entweder mit niedergelassenen Ärzten oder mit stationären Einrichtungen Verträge schließen. Die spezialisierten Fachärzte können sowohl ambulant als auch am Krankenhaus tätig sein, müssen sich aber für eine Versorgungsebene entscheiden.
Quelle: Heft der KBV „KLARTEXT“ vom April 2008