Klausel in Privatversicherungsvertrag, nach der Psychotherapie von der Versicherung nur bezahlt wird, wenn sie von einem Arzt erbracht wird, für unwirksam erklärt
Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass mit der Klausel ausgerechnet eine Durchführung von Psychotherapie durch Angehörige der Berufe Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ausgeschlossen werden würde, obwohl gerade diese Berufe explizit für die Behandlung psychischer Krankheiten zuständig seien.
Das Landgericht verweist dabei auf die gesetzliche Anerkennung durch das PsychThG und bei Approbation des Psychotherapeuten auf die gesetzliche Gleichstellung mit dem approbierten Arzt. Entscheidend sei, dass dem Kläger durch die mit der Klausel verbundene tarifliche Leistungsbeschränkung der Zugang zu der weit größeren Zahl von Behandlern, die im Verhältnis zu den ärztlichen Therapeuten gleichberechtigt die heilkundliche Psychotherapie durchführen sollen, versperrt sei und damit eine erhebliche Einschränkung der Wahlmöglichkeit verbunden sei. Die tarifliche Beschränkung des Versicherungsschutzes auf eine nur von einem approbierten und niedergelassenen Arzt durchgeführte Psychotherapie benachteilige den Kläger unangemessen in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise.