Kollektiver Zulassungsverzicht
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich am 17.6.2009 ein weiteres Mal mit Fragen des sog. kollektiven Zulassungsverzichts zu befassen (darunter ist die von einer großen Anzahl von Ärzten bzw. Psychotherapeuten gemeinsam verabredete Rückgabe der vertragsärztlichen- bzw. vertragspsychotherapeutischen Zulassung zu verstehen). In seinem aktuellen Urteil sieht es das BSG als rechtmäßig an, dass alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden können, sofern die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich des betroffenen KV-Bezirks aufgrund des Kollektivverzichts eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat.
Diese Informationen über das bislang noch nicht veröffentlichte Urteil gehen aus einem Terminbericht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN) hervor. In Niedersachsen hatten im Jahr 2004 zahlreiche Kieferorthopäden auf ihre Zulassung verzichtet. Das niedersächsische Sozialministerium als Aufsichtsbehörde hatte damals die massenhafte Rückgabe von Zulassungen als sog. Kollektivverzicht gewertet und zudem festgestellt, dass in mehreren Planungsbereichen die Versorgung nicht mehr sichergestellt sei. Die kollektiv aus dem System ausgestiegenen Kieferorthopäden hatten damals nach kurzer Zeit ihre erneute Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung beantragt und diese zu großen Teilen auch wiedererlangt.
Mit der Entscheidung des BSG steht nunmehr fest, dass die Ablehnung von Wiederzulassungen rechtmäßig ist. Allerdings muss nach Auffassung des BSG im Rechtsstreit über eine Wiederzulassung differenziert betrachtet werden, ob der Vertragsarzt/-zahnarzt tatsächlich persönlich an einer rechtswidrigen Kollektivverzichtsaktion teilgenommen hat oder nicht. Damit hat das BSG dem kollektiven Systemausstieg ganzer Ärztegruppen aus der GKV als politisches Mittel im Sinne eines Ärztestreiks eine Ablehnung erteilt.
Bundessozialgericht vom 17.6.2009, B 6 KA 14/08 R 1
Kerstin Burgdorf