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Kerstin Burgdorf, DGVT-Geschäftsstelle

Kommentar zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2002 (Umfang einer zulässigen Nebentätigkeit)

16. Januar 2007
 

Urteil des Bundessozialgerichts zum Umfang einer zulässigen Nebentätigkeit (gleichzeitige Tätigkeit in niedergelassener Praxis und an einer Beratungsstelle)
Urteil vom 30.01.2002 - Az: B 6 KA 20/01 R

Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2002 zur Frage des Umfangs einer zulässigen Nebentätigkeit (gleichzeitige Tätigkeit in niedergelassener Praxis und an einer Beratungsstelle, s. Presse-Vorbericht des Bundessozialgerichts vom 30.01.2002; vgl. VPP 2/2002, Seite 370f.) betrifft viele Mitglieder und liegt seit Mitte Juli 2002 mit den Entscheidungsgründen vor. Bislang fanden sich in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine allgemein verbindlichen Festlegungen hinsichtlich des üblichen Umfangs vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit sowie der Frage, in welchem Umfang die Arbeitskraft eines vertragspsychotherapeutisch tätigen Psychotherapeuten durch anderweitige Tätigkeit in Anspruch genommen werden darf.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass eine Nebentätigkeit, wenn sie in halbtägigem Umfang (etwa 19,25 Wochenstunden im öffentlichen Dienst) ausgeübt wird, einer gleichzeitigen Niederlassung als Vertragspsychotherapeut entgegensteht. Ein Bereitstehen für die Versorgung der Versicherten im erforderlichen Maße (§ 20 Abs. 1 Ärzte-ZV) sei dann nicht mehr gegeben. Zudem müsse der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung deutlich in der Tätigkeit als niedergelassener Psychotherapeut liegen. Eine gegenteilige Beurteilung sei erst dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis einen deutlich geringeren als halbtägigen Umfang habe und maximal ein Drittel der üblichen Wochenarbeitszeit, also ca. 13 Wochenstunden ausmache.

Bei welcher Stundenzahl genau eine Grenze zu ziehen ist, bleibt offen. Ob die vom Gericht genannte ungefähre Grenze auch anzuwenden ist, wenn ein Zulassungsbewerber aus anderen Gründen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt ist, etwa wegen Kindererziehung, hat das Gericht ausdrücklich ungeklärt gelassen (im zu entscheidenden Fall war die Klägerin bei einer Psychologischen Beratungsstelle für Studierende der Universität mit einer Arbeitszeit von 19,25 Wochenstunden angestellt und war zugleich in eigener, nahe der Universität gelegener Praxis als selbständige Psychotherapeutin tätig).

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu den Veränderungen in der Arbeitswelt: das zeitlich ⿿ÿbliche⿿ müsse sich auch am gesellschaftlichen Wandel orientieren und müsse z.B. den Umstand berücksichtigen, dass § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V inzwischen auch ein Job-Sharing bei Vertragsärzten ermögliche. Das Gericht gibt sich hier ⿿praxisnah⿿, zieht jedoch keine weiterreichenden Konsequenzen daraus.

Das Urteil greift noch einen weiteren Aspekt der ⿿doppelten Berufstätigkeit⿿ auf: in bestimmten Fällen könne die Tätigkeit in einer psychotherapeutischen Beratungsstelle bei gleichzeitiger vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit zu Interessenkollisionen zu Lasten der Patienten bzw. der Kostenträger führen, wenn sich die beiden Tätigkeitsbereiche vermischen. Im konkreten Fall hielt das Gericht beide psychotherapeutischen Tätigkeiten i.S. des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV für nicht vereinbar, da sich Überschneidungen hinsichtlich der zu behandelnden Patienten und des personellen Umfelds dabei nicht mit Gewissheit ausschließen lieÿen. Ein weiteres Argument des Gerichts betrifft die Möglichkeit, dass sich Patienten, um ihren Wunsch nach Behandlung zu verwirklichen, entweder an die Bera-tungsstelle oder alternativ an die Praxis wenden. Ihre Entscheidung für den Behandlungsort könnte dann z.B. nur von der Dauer von Wartezeiten oder von der Leistungsbereitschaft der Kostenträger abhängig sein. Letztendlich geht es hier v.a. um die Befürchtung des ⿿Verschiebens⿿ von Patienten von der Beratungsstelle in die eigene Praxis.

Die Konsequenzen, die die einzelnen KV⿿en aus dem Urteil ziehen werden, können momentan noch nicht abgeschätzt werden. Zumal das Bundessozialgericht selbst in seinem Urteil vom 30.01.2002 darauf hinweist, dass die Verhältnisse von Vertragspsychotherapeuten sehr heterogen sind und daher kein einheitlicher Mindestumfang des Sprechstundenangebots festgelegt werden kann. Das Gericht betont, dass therapeutengruppenspezifisch und den regionalen Gegebenheiten entsprechend der Mindestumfang des Sprechstundenangebots zu ermitteln ist.

Die einzelnen KV⿿en werden das Problem voraussichtlich sehr unterschiedlich behandeln. Deshalb muss derzeit jeder Fall einzeln geprüft werden. Zudem begegnet das Urteil großen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Frage nach einem Mindestumfang vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit ist nicht geklärt. Zudem werden die Themen Teilzeitarbeit und Jobsharing nicht überzeugend in die Argumentation mit einbezogen. Im Zweifelsfall können sich betroffene Mitglieder an unsere Rechtsanwältin wenden.

Inwieweit das Urteil nicht nur für diejenigen von Bedeutung ist, die erst jetzt ihre Zulassung anstreben, sondern auch für diejenigen, denen die Zulassungsausschüsse in Kenntnis eines Beschäftigungsverhältnisses die Zulassung erteilt haben, bleibt abzuwarten. Nach unserer momentanen Einschätzung können bestandskräftige Zulassungen nicht zurückgenommen oder in Frage gestellt werden mit der Begründung, die nachträglich gesetzten Kriterien des Bundessozialgerichts seien nicht erfüllt worden.

Um denjenigen, die in der nächsten Zeit von ihren KV⿿en angeschrieben werden, dennoch eine Hilfe anzubieten, wie man sich zur Aufforderung zu sog. ⿿Gesprächen über die Zulassung⿿ am besten verhält, im Folgenden ein kurzer ⿿Leitfaden⿿:

      • Zunächst prüfen: Handelt es sich um ein bloß informelles Schreiben der KV oder um eine Einladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss?
      • Falls es sich um eine bloße Einladung zum Gespräch mit der KV bzw. um eine rein informelle Anfrage zur momentanen persönlichen beruflichen Situation handelt, so ist dringend zu raten, sehr zögerlich zu antworten und sich nicht schon jetzt festlegen zu lassen. Auf keinen Fall vorschnell auf die bisher zulässige Nebentätigkeit verzichten und auch keine bindenden Aussagen dazu machen, ob die Bereitschaft besteht, bisher zulässige Nebentätigkeiten zu reduzieren oder zu kündigen. Auf keinen Fall reagieren, ohne einen Anwalt zu befragen.
      • Sollte es nach einer Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss wider Erwarten zur Verweigerung der Zulassung wegen einer unzulässigen Nebentätigkeit kommen, so ist sofort zu handeln (Monatsfrist beachten) und Widerspruch einzulegen.

Wichtig: Nur der Zulassungsausschuss kann selbständig über den Entzug von Zulassungen entscheiden; die KV⿿en und die Krankenkassen können nur die Entziehung beim Zulassungsausschuss beantragen.


Einschlägige Rechtsvorschriften:

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV):

§ 20
(1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht.
(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist.
(...)

§ 27
Der Zulassungsausschuss hat von Amts wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen können die Entziehung beim Zulas-sungsausschuss unter Angabe der Gründe beantragen.


Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):

§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
(...)
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.