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Friedemann Belz

Kommt die länderübergreifende Kammer? ('Rosa Beilage' zur VPP 4/2002)

26. Februar 2007

In Brandenburg gibt es nun einen weiteren Entwurf des Heilberufsgesetzes. Dieser soll eventuell noch in diesem Jahr beraten werden.

 

Der Arbeitskreis psychologischer Psychotherapeuten wird voraussichtlich mit allen Mitgliedern den Errichtungsausschuss bilden. Es gibt vom Brandenburger Finanzminister die Anfrage, ob nicht eine länderübergreifende Kammerbildung in Frage käme. Dies brachte wieder neue Bewegung in die seit längerem geführte Diskussion über eine gemeinsame Kammer der Ost-Länder. Es sollen nun erneut Gespräche mit den anderen Ost-Ländern geführt werden.

Bericht von der Vertreterversammlung der KV Brandenburg am 06.09.2002

In der KV-Vertreterversammlung sitzt Hartmut Uhl von der Vereinigung und vertritt sehr engagiert und kompetent die Interessen der Psychologischen Psychotherapeuten. Dies ist oft ein Kampf gegen Windmühlen. Hier ein Auszug aus seinem Bericht für die APPB (Arbeitskreis psychologischer Psychotherapeuten Brandenburgs):

Der Vorstand stellte folgenden Antrag an die KV-Vertreterversammlung am 06.09.2002:
"Der Vorstand empfiehlt der Vertreterversammlung, die Regelungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 HVM mit Wirkung ab dem 01.07.2002 wie folgt zu ändern: Der Leistungsbedarf antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen des Abschnitts G IV EBM von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Beteiligten (Teilbereich "Psychotherapie") wir mit dem Punktwert gem. Beschluss des Bewertungsausschusses zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten in seiner jeweils gültigen Fassung bis zu einer dem PZGV dieser Arztgruppe entsprechenden Punktmenge vergütet."

In "KV-intern" Heft 8/2002, S. 13, wurde mitgeteilt, dass der Punktwert ab dem 01.07.2002 für die G-IV-Leistungen 3,4 Cent beträgt. Dies entspricht der Reduzierung des Stundenhonorars für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen um 5% auf 49,30 Euro (bisher: 52,20 Euro). Daraufhin stellte ich folgenden Antrag an die Vertreterversammlung: "Antrag zum TOP 5.2: HVM-Änderung für Neufestlegung des Punktwertes für den Teilbereich "Psychotherapie" gem. § 8 Abs. 5 HVM gem. Beschluss des Bewertungsausschusses auf seiner 73. Sitzung mit Gültigkeit ab dem 01.07.2002 Ich stelle den Antrag auf Nichtbefassung mit dem Antrag des Vorstandes und Einberufung des Beratenden Fachausschusses Psychotherapie gem. § 11 Abs. 5 der Satzung der KVBB. Begründung: Seitens des Vorstands wurde den Psychotherapeuten auf Anfrage im April 2002 ein ab 01.07.2002 zu erwartender Mindestpunktwert von 3,68 bis 3,78 Cent genannt. In KV-intern 8/2002 wurde davon abweichend ein Punktwert ab 01. 07. 2002 von 3,4 Cent veröffentlicht. Die in der Philosophie des HVM 2002 proklamierte Planungssicherheit ist nicht gegeben, wenn die Fachgruppe der Psychotherapeuten nach zwei Monaten erfährt, dass sie deutlich weniger verdient. Der bisher im HVM 2002 gültige Punktwert für antragspflichtige G IV-Leistungen beträgt 3,6 Cent, womit er bereits um 0,5 Cent vom "einheitlichen" Punktwert von 4,1 Cent nach unten abweicht. In KV-intern 8/2002 ist der Sachverhalt verkürzt wiedergegeben, indem nicht vom Mindestpunktwert sondern vom Punktwert berichtet wird, dessen "Berechnungsvorschrift zwingend zum 01.07.2002 aufgehoben und durch eine Neuregelung mit Wirkung ab dem gleichen Zeitpunkt" ersetzt wurde. "Zwingend" bezieht sich auf die Berechnungsgrundlage des Mindestpunktwertes, nicht auf die Höhe des Auszahlungspunktwertes.

Der Bewertungsausschuss hat ausdrücklich eine Orientierung für einen regional zu berechnenden Mindestpunktwert gegeben. Dass dieser Mindestpunktwert nicht gleichzeitig der Höchstpunktwert sein muss, zeigen Beschlüsse anderer KVen, die die Minderung nicht umgesetzt haben, z.B. Koblenz, Nordrhein und Sachsen-Anhalt. Die Brandenburger Psychotherapeuten hätten im bundesdeutschen Vergleich den mit Abstand geringsten Punktwert. Mit Schreiben vom 09.07.2002 an das BMG weist Dr. Köhler (KBV) ausdrücklich darauf hin, dass der Mindestpunktwert von den KVen überschritten werden darf: "Besonders müssen wir darauf hinweisen, dass einige Kassenärztliche Vereinigungen von dem Sachverhalt, dass es sich um einen Mindestpunktwert handelt und sie selbst den Punktwert noch aufstocken können, Gebrauch gemacht haben. Dies betrifft insbesondere die KV Koblenz."

Nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses ist auch eine Erbringung von Leistungen über das PZGV von 561.150 Punkten hinaus möglich, dann aber zu floatenden Punktwerten. Dies gilt in der KVBB nach dem HVM 2002 nur für nicht-antragspflichtige Leistungen. Hier wurde bereits, abweichend von bundeseinheitlichen Vorgaben, der Handlungsspielraum der Psychotherapeuten eingegrenzt. Dies sollte seinen Ausgleich im Fortbestand des alten Mindestpunktwertes finden. Der Rechenweg zur Ermittlung des Mindestpunktwertes ist in der Anlage (Dt. Ärzteblatt, PP, Heft 4, April 2002) dargestellt. Er ist kompliziert und bedarf genauer Erläuterungen, die den Vertretern in der VV rechtzeitig zugänglich gemacht werden müssen. Eine eventuell in der Vertreterversammlung erfolgende Demonstration des Berechnungsvorgangs würde nicht die Möglichkeit der Überprüfung und detaillierter Nachfragen seitens der Vertreter eröffnen. Ich beantrage, dass der Vorstand der KVBB den Beratenden Fachausschuss für Psychotherapie einberuft, um in dieser Frage eine Stellungnahme zu erhalten. Die Satzung der KVBB schreibt unter § 11 Abs. 5 vor: "Vor Entscheidungen oder Beschlüssen des Vorstandes oder der Vertreterversammlung in die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffenden wesentlichen Fragen ist dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall bei auf diese Gruppe bezogenen Sonderregelungen ... für die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen." Ohne eine solche Stellungnahme des Beratenden Fachausschusses für Psychotherapie würde die Vertreterversammlung satzungswidrig über die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem 01.07.2002 entscheiden."

Verlauf der Debatte: Der Vorstand begründete seinen Antrag mit dem von den Krankenkassen nur in der Höhe des Mindestpunktwertes zur Verfügung gestellten Geldes für die Finanzierung der Psychotherapie. Der Rest müsse aus dem "Facharzttopf" genommen werden. Wenn die Fachärzte dies so wollten, dann sollten sie es an dieser Stelle sagen. Dies geschah dann an dieser Stelle nicht. Neben meiner Reaktion auf diese und andere vorgetragene Argumente schlug dem Vorstand allerdings auch Gegenwind aus den Reihen der Hausärzte und der Fachärzte entgegen, die die Ungleichbehandlung der qualifizierten Psychotherapeuten gegenüber den psychotherapeutisch tätigen Internisten oder Hausärzten kritisierten. Die gesamte Diskussion verlief nicht so einseitig wie im vergangenen November, als es um den Beschluss des HVM 2002 ging. Es regte sich Widerstand gegen die Vorgehensweise des Vorstands, solche wichtigen Themen auf die Schnelle abstimmen zu lassen.

Zunächst wurde mein Antrag auf Nichtbefassung mit dem Antrag des Vorstands, der als Geschäftsordnungsantrag gewertet wurde, abgestimmt: Ja: 8, Nein: 11, Enthaltung: 12 Stimmen. Damit war er abgelehnt und der Antrag des Vorstands konnte abgestimmt werden: Ja: 15, Nein: 6, Enthaltung: 12 Stimmen. Der Antrag des Vorstands wurde angenommen. Der Summenunterschied der Stimmen resultiert aus dem Umstand, dass die Diskussion einige Zeit in Anspruch nahm und nicht alle Vertreter bei beiden Abstimmungen im Raum waren. Gegen Ende der Veranstaltung kam der Vorstand unaufgefordert auf unser Thema zurück und unterbreitete den Vorschlag, in den Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen mehr Geld als den Mindestpunktwert zu verhandeln, um den Auszahlungspunktwert für die Psychotherapie damit aufzustocken. Diese Aussage wurde mit allgemeinem Beifall aufgenommen. In einem Gespräch mit Dr. Helming im Anschluss an die Versammlung wies ich auf die Notwendigkeit der detaillierten Auswertung des 1. Quartals 2002 hin. Insbesondere gehe es um den Verbleib der Gelder, die durch Nichtausschöpfung des Punktzahlgrenzvolumens nicht zur Auszahlung gekommen seien. Er sicherte eine Klärung durch seinen Vertreter, Dr. Noack, zu, der für diesen Bereich zuständig sei.

Mit Dr. Noack kam ich überein, in der kommenden Woche einen Termin zu vereinbaren. Bewertung: Der KV-Vorstand setzte sich mit der Reduzierung unseres Punktwertes durch. Aus meinen Erfahrungen der letzten zwei Jahre tat er es auch bisher in allen anderen Fällen, andere Arztgruppen betreffend. Es wurde zunehmend schwieriger für den Vorstand, weil die Meinungsbildung in der VV inzwischen auch durch Zustimmung von anderen Vertretern zu unseren Gunsten gekennzeichnet ist, was nicht im Selbstlauf geschah. Langsam begreifen auch andere Arztgruppen unsere Lage und sind bereit, unsere Anliegen argumentativ zu unterstützen. Diese feinen Unterschiede erschließen sich dem Betrachter erst bei näherer Betrachtung, ändern bislang nichts am Faktischen, eröffnen aber weitere Möglichkeiten, auf eine Verbesserung unserer finanziellen Situation hinzuwirken. Dies ist zwar kein Grund zum Jubeln, aber auch nicht zu abgrundtiefer Resignation. Die KVBB bleibt ein schwieriges Pflaster für Psychotherapeuten. (Hartmut Uhl)

Im Weiteren wurde im APPB die Frage der Klage gegen Honorarbescheide diskutiert. Die Vereinigung und der DPTV bereiten Sammelklagen vor und legen die Kosten unter den Beteiligten um. DGVT-Mitglieder können sich aufgrund einer Absprache mit dem DPTV an diesen Sammelklagen beteiligen. Es sei daran erinnert, die Widersprüche gegen Honorarbescheide der KV nicht zu vergessen. Ein Anspruch auf Nachvergütung im Falle einer erfolgreichen Klage besteht grundsätzlich nur, soweit Widerspruch eingelegt wurde.

Ansonsten rufe ich wieder alle Brandenburger DGVT-Mitglieder auf, sich aktiv an der Verbandsarbeit zu beteiligen. Informationen hierzu gibt es über die Landessprecher (Brandenburg@dgvt.de). Wir haben eine Ost-West-Arbeitsgruppe gegründet. Wir treffen uns in lockerer Folge und freuen uns über weitere TeilnehmerInnen. Bisherige Themen waren: ost-west-gesamtdeutsche Identität, psychotherapeutische Bedeutung von politischer Repression, Täter-Opfer-Dimension als Vermeidungsverhalten in der Aufarbeitung?