KVen und Kassen müssen Krankendaten herausgeben
(ab). Gesetzlich Krankenversicherte können umfassende Auskunft darüber verlangen, welche medizinischen Leistungen für sie abgerechnet wurden. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) müssen sämtliche gespeicherte Sozialdaten herausgeben, hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 1 KR 12/10 R).
Anlass für das Urteil war die Klage eines Rechtsanwalts aus Nordrhein-Westfalen, der für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Daten über seine Krankengeschichte brauchte. Im Mai 2005 bat er seine Krankenkasse, bei der er von 2001 bis Februar 2005 Pflichtmitglied gewesen war, um Auskunft, welche medizinischen Leistungen in dieser Zeit für ihn abgerechnet worden waren. Die Kasse leitete die Anfrage an die KV Nordrhein weiter, da dort die Daten für das Jahr 2003 und früher gespeichert waren.
Die KV wollte jedoch nur für das Jahr 2004 und für das erste Quartal 2005 Auskunft geben, da sie laut § 305 SGB V nur verpflichtet sei, die Daten aus dem „letzten Geschäftsjahr“ offen zu legen. Der Kläger hielt dagegen, dass die Versicherung aber weitere Angaben verlange. Zudem habe er seine Chip-Karte verloren und wolle prüfen, ob sie von einem Fremden gefunden und missbraucht worden sei.
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Krankenkassen und KVen verpflichtet, alle gespeicherten Krankendaten herauszugeben. Maßgeblich sei der § 83 SGB X. Der Aufwand darf übrigens nicht dem Versicherten in Rechnung gestellt werden. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen.
Quelle: Medical Tribune, Ausgabe 435/2010, S. 18