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Urteile

LG Hamburg kippt diskriminierende Tarifklausel der privaten Krankenversicherer für PP und KJP

09. Februar 2007

Die Zivilkammer 32 des Landgerichts Hamburg hat am 2. August 2001 in einem Muster-Rechtsstreit der DGPT gegen die Landeskrankenhilfe, bei dem es um die Frage geht, ob private Krankenversicherer ihre Leistungsverpflichtung auf "Psychotherapie durch Ärzte" beschränken dürfen, ein positives Teil-Urteil verkündet (Az: 332 O 82/01).

 

Teil-Urteil deshalb, weil hinsichtlich der mit den Klaganträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Zahlungsanträge (Honorar für bereits absolvierte Sitzungen) noch Aufklärungsbedarf besteht, der allerdings mit der hier zu entscheidenden kardinalen Rechtsfrage nichts zu tun hat.
Das Gericht hat deshalb also zunächst über den Klagantrag zu 3.) entschieden und insoweit festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen der gegenwärtigen psychotherapeutischen Behandlung durch den Psychologischen Psychotherapeuten, Prof. Buchholz, die Kosten in tariflicher Höhe bis maximal 129 Therapiestunden (restliche Stunden bis zu einem Kontingent von 240 Stunden) zu erstatten.
Die Kammer hat dabei unsere Argumentation aus der Klagbegründung, dass die von der Landeskrankenhilfe verwendete Tarifklausel, die Leistungen von PP / KJP ausschließt, gegen § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) verstößt, weil die Leistungsbeschränkung den Versicherungsnehmer unangemessen in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteiligt, übernommen.
Die Rechte der Versicherungsnehmer würden bereits deshalb nicht hinreichend berücksichtigt, weil mit dieser Klausel ausgerechnet die Durchführung einer Psychotherapie durch Angehörige der beiden neuen Heilberufe ausgeschlossen sei, die nach dem Willen des Gesetzgebers (PsychThG und Legaldefinition des "Psychotherapeuten" in § 28 Abs. 3 SGB V) - neben den ärztlichen Psychotherapeuten - gerade explizit zur Behandlung psychischer Krankheiten berufen und - was die Durchführung der Behandlung anbelangt - dem psychotherapeutisch tätigen Ärzten gleichgestellt seien (...).
Das Gericht hat darüber hinaus das Argument der Gegenseite nicht gelten lassen, dass mit der Ausweitung der Zahl und des Kreises der Anbieter von "Heilbehandlungsleistungen" auch deren Inanspruchnahme und damit die Kostenbelastung der Versicherer steige, diese Annahme vielmehr als fernliegend bezeichnet. Die von der Beklagten geäußerte Befürchtung, die vollständige Auslastung der dann erheblich erhöhten Zahl von Behandlern werde nicht ausschließlich eine Funktion des tatsächlichen Behandlungsbedarfs kranker Menschen, sondern zu wesentlichen Teilen eine Funktion des Behandlungsangebots sein, sei eine nicht belegte Spekulation, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sei.
Mit dieser Entscheidung wird das vor 10 Jahren, auch aufgrund eines Musterprozesses der DGPT, ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1991 relativiert. Das LG hat sich auch mit jenem Urteil auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass es vor Inkrafttreten des PsychThG ergangen sei und sich die tatsächlichen Verhältnisse seither gravierend verändert hätten: Die unangemessene Benachteiligung liege heute bereits darin, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung der PP / KJP vollzogen habe und den Patienten der Zugang zu dieser gleichberechtigten und im Vergleich zu den ärztlichen Therapeuten deutlich größeren Zahl von Behandlern versperrt sei. Die beanstandete Tarifklausel sei somit unwirksam, auf eine (darüber hinausgehende) Aushöhlung des Versicherungsschutzes komme es nicht mehr an.
Wermutstropfen: Das Gericht hält eine Beschränkung auf zehn Therapiestunden pro Versicherungshalbjahr (Studententarif) und damit 20 Therapiestunden pro Versicherungsjahr für zulässig. Außerdem hat die Gegenseite bereits in der mündlichen Verhandlung anklingen lassen, im Falle des Unterliegens selbstverständlich Berufung einzulegen. (...).

Hamburg, den 10.8.2001, Birgitta Lochner, Holger Schildt