Masernschutzgesetz: Weitere Informationen zur Nachweispflicht für Psychotherapeut*innen
Das Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, sieht eine Impfpflicht gegen Masern auch für Psychotherapeut*innen vor. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sehen vor, dass Personen, die nach 1970 geboren sind und in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Hierzu zählen auch Krankenhäuser, Rehakliniken sowie psychotherapeutische und ärztliche Praxen.
Psychotherapeut*innen müssen einen Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können, woraus hervorgeht, dass ein Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Es genügt zunächst, den Nachweis in den Unterlagen zu haben. Psychotherapeut*innen in einem Angestellten-Verhältnis müssen den Nachweis der Leitung ihrer Einrichtung vorlegen. Ausnahmen: Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Von der neuen Regelung ausgenommen sind die Jahrgänge vor 1971, da nach epidemiologischen Studien in diesen Altersgruppen ein ausreichender Maserschutz in der Bevölkerung besteht.
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