Skip to main content
 
VPP 3/2015

Modell einer Weiterbildung in Weiterbildungsinstituten und Weiterbildungsstätten

29. Juli 2015
 

Jürgen Tripp, Hans Gunia, Kurt Quaschner, Ulrich Schweiger, Walter Ströhm & Claudia Stromberg

Vorbemerkung:

Der Deutsche Fachverband für Verhaltenstherapie (DVT) bringt sich seit Jahren aktiv in die Diskussion um eine Reform der Psychotherapieausbildung ein. Insbesondere haben wir frühzeitig begonnen uns mit den Chancen und Problemen einer Weiterbildung nach einer Direktausbildung zu befassen. So haben wir bereits 2013 im Psychotherapeutenjournal  (Ströhm, Schweiger, & Tripp, 2013) einen ersten Vorschlag für die Struktur einer psychotherapeutischen Weiterbildung gemacht, bei dem wir von einer 5-jährigen Gebietsweiterbildung in angemessen vergüteter hauptberuflicher Stellung an Weiterbildungsstätten ausgingen. Diese Ideen und die daraus folgenden Konsequenzen für die Qualität und die Finanzierungssituation der Weiterbildung haben wir dann in der Folge bei den von DPtV, unith und DVT organisierten Ideenwettbewerben zu Direktstudium und Weiterbildung präsentiert und diskutiert und es folgten intensive und kritische Diskussionen dieser Konzepte sowohl innerhalb des DVT als auch mit anderen Verbänden, wobei die Kluft zwischen Befürwortern und Gegnern sowohl innerhalb der Verbände als auch zwischen den Verbänden deutlich wurde. Auch als Reaktion auf diese vielfältigen Diskussionen hat sich der Vorstand des DVT in einem weiteren Artikel (Tripp, Schweiger, Ströhm, Stromberg, & Quaschner, 2015) intensiv mit der Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung, der ärztlich-psychotherapeutischen Weiterbildung und den Schlussfolgerungen für eine zukünftige psychotherapeutische Weiterbildung beschäftigt. In vielen berufspolitischen Diskussionen rückte nach dem Beschluss des 25. Deutschen Psychotherapeutentages zu einer grundlegenden Ausbildungsreform dann die Frage in den Vordergrund, wie die Rolle der Institute in einer zukünftigen Weiterbildung zu definieren ist und wie das Ziel einer „Weiterbildung aus einer Hand“ realisiert werden kann. Wir betrachten diesen Beitrag als eine mögliche Problemlösung und Anregung zur weiteren Diskussion zwischen den Verbänden und berufspolitischen Akteuren.

So haben wir haben diese Fragen u.a. in verschiedenen Gremien mit Vertretern der DGVT diskutiert und freuen uns nun über das Interesse an unseren Überlegungen, dass durch die Einladung zur Publikation an dieser Stelle zum Ausdruck kommt.

Dies sehen wir auch als ein Zeichen eines immer besseren Austauschs und Zusammenwirkens der beiden verhaltenstherapeutischen Verbände DGVT und DVT, was auch durch einmal jährlich stattfindende gemeinsame Vorstandssitzungen in diesem und im letzten Jahr auf eine neue Basis gestellt wurde.

Mit dem Beschluss des 25. Deutschen Psychotherapeutentages zur Reform der Psychotherapeutenausbildung gibt es ein Votum des Berufsstandes für eine zweiphasige wissenschaftliche und berufspraktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dabei soll die zweite Qualifizierungsphase in Form einer Weiterbildung eine vertiefte Qualifizierung in wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren und –methoden sowie Schwerpunktsetzungen für die Behandlung von Kinder und Jugendlichen bzw. von Erwachsenen vermitteln.

Weiterhin heißt es in dem Beschluss, dass die Weiterbildungsgänge über die gesamte Weiterbildungszeit von Weiterbildungsstätten koordiniert und organisiert werden sollen und dass die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten zu Weiterbildungsstätten übergeleitet werden sollen.

Diese Forderung im Beschluss des 25. DPT spiegelt die weit verbreitete Auffassung wieder, dass die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie einen wesentlichen Garanten der Qualität der jetzigen Psychotherapieausbildung darstellen und dass sie auch in einer zukünftigen Weiterbildungsstruktur als zweiter Qualifizierungsphase eine zentrale Rolle spielen sollten.

Die hohe Qualität der Psychotherapieausbildung wird u.a. dadurch erreicht, dass die Ausbildungsstätte als Träger der Ausbildung für alle Teile der Ausbildung verantwortlich ist, diese koordiniert und nach einer zugrundeliegenden Konzeption organisiert. Nur die Praktische Tätigkeit wird in der Regel an kooperierende Einrichtungen ausgelagert. Diese Einrichtungen sind jedoch nicht selbst Ausbildungsstätte, sondern das Ausbildungsverhältnis besteht weiterhin zum Ausbildungsinstitut, welches über einen Kooperationsvertrag die anderen Einrichtungen (z.B. Kliniken) in die Ausbildung einbindet und formal weiter für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich bleibt.

Dieses Modell einer „Ausbildung aus einer Hand“ ließe sich auf die Bedingungen einer heilberuflichen Weiterbildung jedoch nicht ohne weiteres Übertragen. Denn wesentlich für die heilberufliche Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet sind die Bestimmungen, dass die Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung erfolgt und dass sie angemessen zu vergüten ist (vgl. z.B. § 36 (1) HeilBerG NRW). Weiterbildung ist also primär durch eine Berufstätigkeit an einer Weiterbildungsstätte definiert. Das bedeutet aber, dass nicht nur die bisherigen Ausbildungsinstitute zu Weiterbildungsstätten für Psychotherapeuten werden müssten, sondern alle Einrichtungen der Patientenversorgung, in denen Psychotherapeuten im Rahmen ihrer Weiterbildung Tätigkeitszeiten ableisten sollen (z.B. Kliniken, Praxen und evtl. auch Beratungsstellen etc.). Dies ergibt sich auch aus der Forderung im Beschluss des 25. DPT, dass in der Weiterbildung Qualifikationen für die psychotherapeutische Versorgung im ambulanten, teilstationären, stationären und komplementären Bereich erworben werden sollen. Denn diese Qualifikationen können nur durch Weiterbildungsabschnitte mit praktischer beruflicher Tätigkeit in diesen Versorgungssettings erworben werden.

Dies hätte nun zur Folge, dass im Rahmen einer Weiterbildung die Weiterbildungsstätte evtl. sogar mehrfach gewechselt werden müsste. Hieraus könnte sich eine Negativvision einer zukünftigen Psychotherapieweiterbildung ergeben, die so aussähe, dass Weiterbildungsassistenten an verschiedenen Einrichtungen Tätigkeitszeiten sammeln und genauso Theoriebausteine und sonstige geforderte Elemente von verschiedenen Anbietern relativ willkürlich kombinieren, ohne dass diese Bausteine aufeinander bezogen sind. Wenn dann die Kriterien für die Weiterbildungsermächtigung und die Anleitung und Beaufsichtigung der Tätigkeit nur schwach definiert wären, könnten Weiterbildungsassistenten vorwiegend als günstige Arbeitskräfte in den Einrichtungen eingesetzt werden und auf die Qualifikation wenig Augenmerk gelegt werden.

Die ärztliche Weiterbildung, insbesondere in den Fachgebieten, die Pschotherapie beinhalten, wird teilweise als Negativ-Beispiel angeführt (Sulz & Hoenes, 2014) und es wird befürchtet, dass eine zukünftige Psychotherapieweiterbildung nur noch in Kliniken und ambulanten Praxen stattfinden würde und die bisherigen Ausbildungsinstitute keine Rolle mehr spielen würden.

Hierzu ist anzumerken, dass die ärztliche Weiterbildung und ihre strukturellen Merkmale, wie sie durch die Heilberufsgesetze der Länder vorgegeben sind und in der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern konkretisiert sind, zwar als Vorbild für eine zukünftige psychotherapeutische Weiterbildung nach einem Direktstudium dienen können, verbindlich für die Gestaltung einer psychotherapeutischen Weiterbildungsordnung wären jedoch nur die Heilberufsgesetze bzw. Heilberufekammergesetze der Bundesländer. Die ärztliche Weiterbildung wäre somit ein Beispiel für die Ausgestaltung, die psychotherapeutische Weiterbildung könnte hiervon jedoch auch abweichen, sofern dabei der von den Heilberufsgesetzen gegebene Rahmen nicht überschritten wird. In vielen Landesheilberufsgesetzen gibt es spezifische Abschnitte für die Weiterbildungen in den einzelnen Heilberufen. Es gibt also durchaus die Möglichkeit, die Besonderheiten der Weiterbildung in den einzelnen Heilberufen zu berücksichtigen.

Um auch in einer Weiterbildung eine psychotherapeutische Qualifikation auf hohem Niveau zu vermitteln, müssten Strukturmerkmale entwickelt werden, die zum einen einen strukturierten curricularen Ablauf ermöglichen und einen inhaltlichen Bezug der einzelnen Weiterbildungsteile zueinander gewährleisten, zum anderen müsste für alle Weiterbildungsabschnitte eine reflektierte Praxis realisiert werden, z.B. durch klare Regelung der Anleitung und Aufsicht und kontinuierliche Begleitung der praktischen Berufstätigkeit durch Supervision, Theorievermittlung und Selbsterfahrung (Tripp, Schweiger, Ströhm, Stromberg, & Quaschner, 2015).

Wir möchten im Folgenden konkrete Vorschläge machen, wie eine (Muster-) Weiterbildungsordnung die Strukturen einer psychotherapeutischen Gebietsweiterbildung so beschreiben könnte, dass ein strukturierter curricularer Ablauf der Weiterbildung und somit eine psychotherapeutische Qualifikation in der Weiterbildung auf hohem Niveau möglich wird. Bei den Formulierungsvorschlägen orientieren wir uns dabei soweit möglich an Vorbildern aus den Heilberufs(kammer)gesetzen, den Musterweiterbildungsordnungen der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie an der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die jetzige Psychotherapieausbildung.

Aus unserer Sicht ist es zwar wichtig und richtig, die bisherigen Ausbildungsinstitute zu Weiterbildungsstätten überzuleiten, dies allein würde jedoch nicht zu der gewünschten Strukturqualität führen, da neben den Instituten auch andere Einrichtungen in denen Weiterbildungsabschnitte in praktischer Berufstätigkeit absolviert werden als Weiterbildungsstätten anerkannt werden müssten. Vorschläge, dass nur das Institut zur Weiterbildungsstätte wird und Kliniken und Praxen wie in der bisherigen Ausbildung nur über Kooperationsverträge eingebunden werden, halten wir nicht für zielführend und es wäre auch äußerst fraglich, ob eine solche Konstruktion, im Falle einer Gebietsweiterbildung wie sie nach einem Direktstudium zunächst absolviert werden müsste, mit den Heilberufe(kammer)gesetzen vereinbar wäre. Denn dort ist festgelegt, dass Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen unter Anleitung und verantwortlicher Leitung von Weiterbildungsermächtigten in Weiterbildungsstätten durchgeführt wird. Nur für Bereichsweiterbildungen zur Erlangung von Zusatztiteln sind hier Ausnahmen zulässig. In Kombination dieser Bestimmung mit der Bestimmung, dass Weiterbildung in hauptberuflicher Tätigkeit erfolgt, ist also davon auszugehen, dass es nicht mit den gesetzlichen Regelungen kompatibel wäre, wenn die hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung absolviert wird, die selbst nicht Weiterbildungsstätte ist, sondern nur über einen Kooperationsvertrag mit einer Weiterbildungsstätte (dem Institut) verbunden ist und in der somit kein Weiterbildungsermächtigter die Weiterbildung direkt anleitet.

Um dieses Problem zu lösen, schlagen wir vor, in der Weiterbildungsordnung für psychotherapeutische Gebietsweiterbildungen den Begriff des Weiterbildungsinstitutes einzuführen und diesen vom Begriff der Weiterbildungsstätte abzugrenzen.

Dies könnte in einer Präambel und einem Paragrafen zur Begriffsbestimmung in der Weiterbildungsordnung wie folgt beschrieben werden.

Präambel:

Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Psychotherapeuten. Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten sowie in begleitender theoretischer Unterweisung an hierfür zugelassenen Weiterbildungsinstituten durchgeführt.

Begriffsbestimmung (vgl. § 2a Musterweiterbildungsordnung der BÄK)

  1. Praktische Weiterbildung bezeichnet die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut in einer Einrichtung der Patientenversorgung (Weiterbildungsstätte) unter Anleitung von hierfür befugten Weiterbildungsermächtigten
  2. Curriculare Weiterbildung an einem Weiterbildungsinstitut: Das Weiterbildungsinstitut organisiert begleitend zur praktischen Weiterbildung ein Weiterbildungscurriculum, welches sich über die gesamte Dauer der Weiterbildung erstreckt. Dies dient der Vermittlung theoretischer Kenntnisse, der Reflexion der psychotherapeutischen Berufserfahrung sowie dem Training spezieller psychotherapeutischer Fertigkeiten, die nicht allein in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlernt werden können. Das Weiterbildungsinstitut koordiniert den strukturierten Ablauf der Weiterbildung.

Art, Inhalt und Dauer

  1. Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Psychotherapeut oder der Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung als Psychotherapeut begonnen werden. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter psychotherapeutischer Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Psychotherapeuten und durch Unterweisung an anerkannten Weiterbildungsinstituten.

Es würde so eine explizite begriffliche Trennung in praktische Weiterbildungsstätte und Weiterbildungsinstitut vollzogen. Die curriculare Vermittlung von Theorie und Selbsterfahrung wäre durch diese Bestimmungen explizit an den Begriff des Institutes gebunden, wodurch deutlich würde, dass die Weiterbildung wesentlich von den bisherigen Ausbildungsinstituten getragen würde und die dort praktizierte Form der Vermittlung fortgeführt würde. Somit könnten Kliniken und Praxen als Weiterbildungsstätten fungieren ohne Teile der bisherigen Funktionen eines Ausbildungsinstitutes zu übernehmen. Die Kriterien für eine Zulassung als Weiterbildungsstätte könnten demnach z.B. folgendermaßen formuliert werden:

Zulassung als Weiterbildungsstätte für die praktische Weiterbildung

  1. Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung von durch die Psychotherapeutenkammer ermächtigten Kammerangehörigen in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der psychotherapeutischen und medizinischen Versorgung  (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
  2. Einrichtungen sind als Weiterbildungsstätten anzuerkennen, wenn

1)    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten und Problemstellungen des Gebiets oder Teilgebietes vertraut zu machen.

2)     Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen

3)     Regelmäßig fallbezogene Supervision ausgeübt wird.

Falls die Weiterbildungsstätte nicht selbst die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Weiterbildungsinstitut durch die Psychotherapeutenkammer erfüllt, muss eine Kooperation mit einem oder mehreren anerkannten Weiterbildungsinstituten nachgewiesen werden.

Absatz 1 definiert hier die Einrichtungen, an denen eine Weiterbildung möglich ist. Diese Formulierung orientiert sich am Heilberufsgesetz NRW und dürfte mit den anderen Heilberufsgesetzen kompatibel sein. Wesentliches Merkmal ist, dass die Weiterbildung von Psychotherapeuten geleitet wird, die von der Psychotherapeutenkammer ermächtigt sind. Neben Hochschuleinrichtungen können psychotherapeutische oder medizinische Versorgungseinrichtungen ermächtigt werden. Die Weiterbildung ist somit eng an die Patientenversorgung geknüpft.

Abs. 2.1 und 2.2 sind ebenfalls so oder in inhaltlich äquivalenter Form im Psychotherapeutengesetz für Ausbildungsstätten und in den Heilberufsgesetzen sowie in der MWBO der Bundesärztekammer und der MWBO der BPtK für Weiterbildungsstätten enthalten. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Weiterbildungsassistenten die Möglichkeit haben, in der Weiterbildungsstätte die für die Weiterbildung notwendigen praktischen Erfahrungen zu sammeln.

Abs. 2.3 ist so im Heilberufsgesetz NRW enthalten, jedoch in vielen anderen Heilberufsgesetzen nicht. Im Sinne einer reflektierten Praxis erscheint diese Vorschrift jedoch sinnvoll, weil dadurch deutlich gemacht wird, dass Supervision ein wichtiges Qualitätssicherungsinstrument in der psychotherapeutischen Weiterbildung darstellt. Zudem wird durch diese Formulierung der Anspruch deutlich, dass dies für alle Weiterbildungsstätten gilt. Es sollte also nicht nur für die ambulante psychotherapeutische Tätigkeit in der Weiterbildung Supervision vorgeschrieben sein, sondern auch für die stationäre Tätigkeit. Die genaue Ausgestaltung der Supervision, ggf. differenziert nach Versorgungsbereichen, kann dann im Abschnitt B der Weiterbildungsordnung (wo die einzelnen Gebietsweiterbildungen behandelt werden) beschrieben werden.  

Absatz 33 schreibt schließlich vor, dass eine Weiterbildungsstätte entweder selbst zugleich die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Weiterbildungsinstitut erfüllen muss oder über eine Kooperationsvereinbarung die Anbindung an ein Weiterbildungsinstitut nachweisen muss. Ein bisheriges Ausbildungsinstitut mit Ausbildungsambulanz<s>,</s> könnte somit sowohl als Weiterbildungsstätte anerkannt werden – damit Weiterbildungsteilnehmer in der Ambulanz praktisch tätig werden können –, als auch als Weiterbildungsinstitut. Andere Weiterbildungsstätten, wie z.B. Kliniken oder Praxen, die alleine nicht die Kriterien für eine Anerkennung als Weiterbildungsinstitut erfüllen, könnten mit einem bisherigen Ausbildungsinstitut, das dann als Weiterbildungsinstitut anerkannt wäre, kooperieren. Diese Kooperation wäre für diese Einrichtungen also eine Voraussetzung für eine Anerkennung als Weiterbildungsstätte. Somit wäre keine Weiterbildung ohne eine Anbindung an ein Institut möglich, welches über den gesamten Verlauf der Weiterbildung für die begleitende curriculare Vermittlung von Theorie und Selbsterfahrung und den koordinierten Ablauf der Weiterbildung sorgt. Dieses Weiterbildungsinstitut könnte in einer Weiterbildungsordnung folgendermaßen beschrieben werden:

Anerkennung als Weiterbildungsinstitut

  1. Als Weiterbildungsinstitut können Weiterbildungsstätten anerkannt werden, sowie Institute, die durch mehrere Weiterbildungsstätten in Kooperation betrieben werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Das Weiterbildungsinstitut muss

1)    ein strukturiertes Curriculum für die in der Weiterbildungsordnung geforderten theoretischen Inhalte der Weiterbildung und die Selbsterfahrung vorweisen, das den gesamten Ablauf der Weiterbildung abdeckt. Änderungen sind der Psychotherapeutenkammer anzuzeigen.

2)    eine räumliche und personelle Ausstattung vorweisen, die eine ordnungsgemäße Durchführung von Theorievermittlung und Selbsterfahrung ermöglicht.

3)    eine ausreichende Anzahl an Stellen zur praktischen Weiterbildung nachweisen. Diese können in der gleichen Einrichtung bestehen, wenn die Einrichtung auch als Weiterbildungsstätte für die praktische Weiterbildung zugelassen ist oder durch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Weiterbildungsstätten nachgewiesen werden.

(Anmerkung: Die genannten Abschnitte können natürlich noch weitere Bestimmungen enthalten, die sich nicht direkt auf die Weiterbildungsstätten beziehen. Diese wurden hier der Übersichtlichkeit halber weggelassen)

In Abs. 1 des Abschnittes zur Anerkennung als Weiterbildungsinstitut wird festgelegt, dass Weiterbildungsinstitute selbst auch als Weiterbildungsstätten zugelassen sein müssen oder in Kooperation von mehreren Weiterbildungsstätten betrieben werden können.  Hinter dieser Bestimmung steht der Anspruch, dass auch das Weiterbildungsinstitut z.B. über eine psychotherapeutische Ambulanz einen engen Bezug zu Patientenversorgung haben sollte. Zur Diskussion zu stellen wäre, ob wie in dem Absatz ebenfalls beschrieben, auch Weiterbildungsstätten in Kooperation ein Weiterbildungsinstitut bilden könnten. So könnten z.B. mehrere Praxen ein Institut gründen, ohne über eine eigene Psychotherapieambulanz zu verfügen.  

Der in Abs. 1.3 zur Anerkennung als Weiterbildungsinstitut geforderte Nachweis an ausreichenden Stellen zur praktischen Weiterbildung soll sicherstellen, dass ein Institut nicht deutlich mehr Teilnehmer in ein Curriculum aufnimmt, als es Weiterbildungsstellen für die praktische Weiterbildung anbieten kann. Somit würde verhindert, dass die laufende Weiterbildung unterbrochen werden müsste, weil kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Formulierung würde letztlich dem gleichen Effekt haben, wie die Formulierung in § 6 Abs. 3 PsychThG, die die Ausbildungsstätten zur Sicherstellung der Ableistung der Praktischen Tätigkeit oder Praktischen Ausbildung in anderen geeigneten Einrichtungen verpflichtet.

In der folgenden Abbildung wird das strukturelle Zusammenwirken der verschiedenen an der Weiterbildung beteiligten Institutionen noch einmal dargestellt:

Diese Fassung der Strukturen der Weiterbildung würde einen strukturierten curricularen Ablauf der Weiterbildung sichern, sowie eine kontinuierliche Begleitung der praktischen Berufstätigkeit durch Theorie, Supervision und Selbsterfahrung. Somit würden die Qualitätsmerkmale der bisherigen Psychotherapieausbildung an Ausbildungsinstituten in der zukünftigen Weiterbildung fortgeschrieben. Zudem erhoffen wir uns durch diese Struktur auch eine Qualitätsverbesserung der Weiterbildung im (teil-)stationären Bereich und in ambulanten Praxen, da im Rahmen der Weiterbildung nun die Anerkennung und Kontrolle der Einrichtungen durch die Psychotherapeutenkammern erfolgen würde und jede Einrichtung einen Weiterbildungsermächtigten vorweisen müsste, der die Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte verantwortlich leitet. Somit wäre das Problem der Verantwortungsdiffusion, dass jetzt wohl auch zu Qualitätsproblemen vor allem in der Praktischen Tätigkeit führt behoben. Zudem wäre die anerkennende Instanz (Kammer) unabhängig vom Institut, wodurch Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen Weiterbildungsinstitut und Weiterbildungsstätte vermieden würden.

Es wäre zu prüfen, ob der Begriff des Weiterbildungsinstitutes in die Weiterbildungsordnung eingeführt werden könnte, ohne dass es dafür ein Vorbild in den Heilberufsgesetzen oder anderen heilberuflichen Weiterbildungsordnungen gibt und ob es den Grundgedanken der heilberuflichen Weiterbildung entspricht, praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung so deutlich institutionell und personell voneinander zu trennen. Diesen Bedenken könnte entgegengehalten werden, dass den Berufsständen in der Gestaltung ihrer Weiterbildung grundsätzlich recht große Freiheitsgrade eingeräumt werden, so lange die Mittel dem Ziel der Weiterbildung dienen. Hier könnte auch argumentiert werden, dass sich diese Strukturen der Qualifikation mit einer kontinuierlichen Lehre am Institut und einer starken Rolle des Institutes in der psychotherapeutischen Qualifizierung bewährt haben und eine lange Tradition haben, was es sinnvoll erscheinen lässt, dies auch in der Weiterbildung fortzusetzen.

Fazit

Durch den hier vorgeschlagenen Ansatz einer Weiterbildungsstruktur, bei der die praktische Berufstätigkeit im Rahmen der Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte unter Anleitung eines von der Psychotherapeutenkammer befugten Kammermitglieds erfolgt und begleitet und koordiniert wird von einer strukturierten curricularen Weiterbildung an einem Weiterbildungsinstitut, sollen die Qualitätsmerkmale der jetzigen Psychotherapieausbildung in einer zukünftigen Weiterbildung erhalten werden. Dabei soll gleichzeitig den Anforderungen der Heilberufegesetze an eine Weiterbildung in hauptberuflicher Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte entsprochen werden und es sollen auch Probleme der jetzigen Ausbildung, wie z.B. eine ungenügende Anleitung in Kliniken in der Praktischen Tätigkeit, behoben werden. Wesentlich erscheint hierbei, dass Kliniken oder einzelne Praxen zwar als Weiterbildungsstätte anerkannt werden könnten, bzw. dort tätige Psychotherapeuten eine Befugnis erhalten können, diese aber nicht selbstständig die Weiterbildung anbieten könnten, sondern auf die Zusammenarbeit mit einem Institut angewiesen wären, um als Weiterbildungsstätte zugelassen zu werden. Hiermit wäre der mit dem Schlagwort „Weiterbildung aus einer Hand“ geforderte Qualitätsanspruch auch in dem durch die Heilberufskammergesetze für Gebietsweiterbildungen gesteckten Rahmen zu verwirklichen.

Die Vor- und Nachteile der hier vorgestellten Varianten zur Fassung von Weiterbildungsstätten und –instituten und ihrer Beziehungen zueinander sollten weiter diskutiert und geprüft werden und auch die juristische Umsetzbarkeit der Formulierungsvarianten sollte genau überprüft werden.

Literaturverzeichnis

Ströhm, W., Schweiger, U., & Tripp, J. (2013). Konzept einer Weiterbildung nach einer Direktausbildung in Psychotherapie. Psychotherapeutenjournal, 3/2013, pp. 262-268.

Sulz, S., & Hoenes, A. (2014). Wieso das Facharztweiterbildungsmodell ungeeignet für die Psychotherapeutenausbildung ist. In S. Sulz (Hrsg.), Psychotherapie ist mehr als Wissenschaft -Ist hervorragendes Expertentum durch die Reform gefährdet? (S. 290-305). München: CIP-Medien.

Tripp, J., Schweiger, U., Ströhm, W., Stromberg, C., & Quaschner, K. (2015). Qualität in der Weiterbildung - Stärken und Probleme der jetzigen psychotherapeutischen Ausbildung und ärztlich-psychotherapeutischen Weiterbildung und Schlussfolgerungen für eine zukünftige Gebietsweiterbildung in Psychotherapie . Verhaltenstherapie, 25 (2).