Patient*innenrechte
Neu-Regelung im BGB: Erste Kopie der Patientenakte ist für Patient*innen unentgeltlich
09. Februar 2026
Die Neuregelung lautet wie folgt (§ 630g Abs. 1 Satz 3 BGB): „Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“ Behandelnde sind demnach verpflichtet, Patient*innen auf Wunsch unverzüglich Einsicht in die vollständige Behandlungsakte zu gewähren sowie eine kostenlose erste Abschrift bereitzustellen.
Die gesetzliche Regelung gilt ab sofort auch im Bereich der Psychotherapie. Damit wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 umgesetzt, das den Anspruch von Patient*innen auf eine kostenfreie Erstkopie ihrer Gesundheitsdaten definiert hat. Aktuell steht aus unserer Sicht noch kein regelhafter Datentransferweg zur Verfügung, der eine digitale Übertragung von Kopien von Patient*innenakten ermöglichen würde.