Neue Psychotherapie-Vereinbarung ab 01.04.2024 - Bestandsschutz für alle bestehenden Abrechnungsgenehmigungen
Die neuen Vorgaben treten ab 01.04.2024 in Kraft. Sie wurden insbesondere an die neue Weiterbildung und an das neue Psychotherapeutengesetz angeglichen. Einige Neuerungen betreffen die Zuständigkeit der Selbstverwaltungsgremien. Genehmigungen von Zweitverfahren (für die zukünftigen Fachpsychotherapeut*innen) werden zukünftig durch die Kammern geprüft, nicht mehr von den Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch die Regelungen für Gruppenpsychotherapie wurden verändert: Gruppenpsychotherapie ist zukünftig ohne Zusatzprüfung in der Genehmigung enthalten, wenn Gruppenpsychotherapie „Teil der Aus- oder Weiterbildung“ war (§ 4 Abs. 1 und 2 Psychotherapie-Vereinbarung neu).Erhalten bleibt die Möglichkeit zur Nachqualifikation (Erwerb von Qualifikationen, die zur Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen gem. Psychotherapie-Vereinbarung führen, nach der Approbation). Ebenso wurde die Ergänzungsqualifikation für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen für Fachärzt*innen und Psychologische Psychotherapeut*innen für alle vier Psychotherapieverfahren angepasst.
Wichtiger Hinweis für Kolleg*innen, die bereits in der Vertragspsychotherapie tätig sind: Für alle bestehenden Ergänzungsqualifikationen und Abrechnungsgenehmigungen sowie für bereits begonnene Ergänzungsqualifikationen besteht Bestandsschutz!
Die Psychotherapie-Vereinbarung in der ab 01.04.2024 gültigen Fassung ist auf der Homepage der KBV veröffentlicht: https://www.kbv.de/media/sp/01_Psychotherapie_Aerzte.pdf