Neues KBV-Honorarkonzept – Pauschalen sollen Einzelleistungsvergütung ablösen
Auffällig daran ist, dass sich in Köhlers Vergütungskonzept und in den entsprechenden Eckpunkten zur Gesundheitsreform zum Teil identische Formulierungen wiederfinden. Es wird vermutet, dass die Parteien die große Linie vorgegeben haben und die KBV die detaillierte Ausführung in den Eckpunkten formuliert hat. In den nächsten Wochen soll über das Honorarkonzept mit den einzelnen KVen im Detail diskutiert werden.
Das Vergütungskonzept hat in Teilen der Ärzteschaft zu Unmut geführt, da man jahrelang am EBM 2000plus gearbeitet hat und die ganze Mühe jetzt umsonst gewesen sein soll. Anlass für die Ausarbeitung des neuen Honorarkonzepts war die an die niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten gerichtete Aufforderung von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt beim Deutschen Ärztetag im Mai dieses Jahres gewesen, eigene Vorstellungen für eine Reform des Vergütungssystems vorzulegen.
Kurzdarstellung des Vergütungssystems:
Das bisherige Honorarsystem, das eine Einzelleistungsvergütung in Punkten vorsah, wird abgelöst durch eine Vertragsgebührenordnung, bei der die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen weitgehend über Pauschalen erfolgt. (Einzelleistungsvergütung gibt es nur noch für ein eng begrenztes Spektrum an förderungswürdigen bzw. rein auftragsgebundenen Leistungen.) Die Pauschalen werden für den haus- und fachärztlichen/psychotherapeutischen Bereich auf Bundesebene getrennt festgelegt. Die Vertragsärzte und -psychotherapeuten dokumentieren nicht mehr wie bisher Diagnosen und Leistungsziffern der Gebührenordnung, sondern nur noch die Diagnosen. Alles Weitere übernimmt die zuständige KV. Die Höhe der Pauschale wird für Haus- und Fachärzte getrennt festgelegt. Grundlage hierfür bildet ein sog. Basisfallwert. Dieser wird bundeseinheitlich vom Bewertungsausschuss für jede Arztgruppe festgelegt. Dieser Basisfallwert wird jeweils mit einem speziellen Faktor multipliziert, der die individuelle Morbidität eines Patienten berücksichtigen soll. Angedacht ist, im hausärztlichen Bereich Alter und Geschlecht als Morbiditätskriterien zu nehmen.
Lediglich über Zu- und Abschläge in unter- bzw. überversorgten Gebieten sollen die einzelnen KVen dann noch mit den Krankenkassen verhandeln können. Auch für besondere Qualität soll es Zuschläge geben, so z.B. wenn ein Arzt ein bestimmtes Gerät vorhält. Eine Budgetierung ist im neuen System nicht vorgesehen, dennoch wird es eine Mengensteuerung geben. Ab einer bestimmten bundesweit festgelegten Leistungsmenge, „dem Break-Even-Point“, zahlen die Krankenkassen nur noch abgestaffelte Preise. Begründet wird es damit, dass ab diesem Punkt die Fixkosten einer Praxis für die Leistung gedeckt sind. Das neue Honorarkonzept trifft vor allen Dingen die Ärzte/Therapeuten in den gutverdienenden KVen wie Bayern, Baden-Württemberg, da für diese die Pauschalen eher von Nachteil sind. Diese Bundesländer werden zukünftig weniger Geld zur Verfügung haben, während den KVen im Osten mehr Geld zur Verfügung stehen wird.
Das Konzept könnte aus KBV-Sicht zum 1.10.2007 in Kraft treten. Ab 1.1.2008 kämen dann die regionalen praxisspezifischen Basisfallwerte zum Einsatz.
Punkte, die die Psychologischen PsychotherapeutInnen und die Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen insbesondere betreffen, sind:
- Die Ziffern des Kapitels 35 (Richtlinien-Psychotherapie) werden weiterhin als Einzelleistungen abgerechnet und vergütet (keine Fallpauschalen). Bei den Ziffern des Kapitels 23 müssen die Konsequenzen (Komplexbildung mit Pauschalen versus Einzelleistungsvergütung) noch diskutiert werden;
- Bei Unter- bzw. Überversorgung sind höhere oder niedrigere Vergütungssätze möglich.
- Qualitätsgesicherte Maßnahmen bei Zertifizierung nach QM-Richtlinien können höher vergütet werden. Die Zu- und Abschläge für Unter- und Überversorgung sowie die Zuschläge für qualitätsgesicherte Leistungserbringung werden sich voraussichtlich nur auf die Fallpauschalen und nicht auf die Richtlinienpsychotherapie des Kapitels 35 beziehen.
- Grundlage der Honorarberechnung soll wie bisher das Standardbewertungssystem des EBM 2000plus sein. Damit bliebe – wenn hier keine Änderung erfolgt – der zu niedrige Ansatz bei den Praxiskosten (25 000 Euro statt 45 000 Euro) weiterhin erhalten.
- Die Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen entfallen, dafür werden aber unangemeldete Praxisbegehungen durch eine KV-Kommission sowie umfassende Einsicht in die Abrechnungen eingesetzt.
Für die Psychotherapeuten ist angesichts des vorgelegten KBV-Konzepts einmal mehr politische Überzeugungsarbeit angesagt. Es ist unbedingt an einer Einzelleistungsvergütung für zeitgebundene Psychotherapieleistungen festzuhalten. Auch bei den Morbiditätskriterien ist für den Bereich Psychotherapie noch keine sinnvolle Lösung in Sicht. Nicht zuletzt wäre bei der Umstellung auf Pauschalen darauf zu achten, dass das derzeitige Vergütungsmodell des EBM 2000plus nicht als Grundlage für die Neufestlegung der Psychotherapiehonorare genommen wird, damit nicht die derzeitige Praxis, die die Honorar-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ignoriert, tradiert wird. Wir werden weiterhin berichten.
Waltraud Deubert
Quelle: 'Rosa Beilage' zur VPP 3/2006