Neues Unterbringungsgesetz in Hessen vorgelegt[1][2]
Psychisch erkrankte Menschen als Störfaktor der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vs. Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
Von Constantin von Gatterburg
Seit einem Jahr basteln die zuständigen Ministerien im Auftrag der schwarz-gelben Koalition in Hessen nun an einem neuen Gesetz zur Unterbringung psychisch erkrankter Menschen.
Das alte Hessische Freiheitsentziehungsgesetz von 1952 ist nach den vorliegenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch bezüglich der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) rechtswidrig.
Die Aufgabe war also gestellt: ein Gesetz zu machen, dass einerseits die aktuelle Rechtslage berücksichtigt und andererseits der Konnexität Genüge tut. Also nichts kostet. Und zuvörderst die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aufrechterhält. Das nun zusammengestellte Gesetz ist weitestgehend eine durch die juristische und fiskalische Waschmaschine gelaufene Vorlage. Eine breite Beteiligung der Verbände, der Angehörigen und Psychiatrie-Erfahrenen hat es im Vorfeld nicht gegeben.
Polizei- und Ordnungsrecht
Im Kern beinhaltet es die öffentlich-rechtliche Legitimation zur Ingewahrsamnahme oder Unterbringung von psychisch erkrankten Menschen, die sich selbst, andere oder „bedeutende Rechtsgüter“ schädigen oder zu schädigen drohen. Zuständig: kommunale Ordnungsämter und die Polizei. Und neu: eine Ermächtigung der psychiatrischen Kliniken als Allrounder für Unterbringung, Zwangsbehandlung und Gutachten.
Obwohl es sich hier um einen der gravierendsten Grundrechtseingriffe handelt, der vorstellbar ist, wird der alte polizeirechtliche Rechtsrahmen beibehalten. Krisenintervention, Hilfeangebote, Hintergrunddienste und nachgehende Hilfen sind kein Thema. Der öffentliche Gesundheitsdienst, die Sozialpsychiatrischen Dienste und Fachdienste spielen in dem Gesetzentwurf keine Rolle. Zwangsbehandlung wird legitimiert. Nach Auffassung des Betreuungsgerichtstages sind die Rechtsregelungen des Hessischen Unterbringungsgesetzes (HUBG) rechtsfehlerhaft, da die Zwangsbehandlung einwilligungsfähiger Personen nicht gestattet ist.
Die psychiatrischen Kliniken erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, Personen aufzunehmen, die nach diesem Gesetz untergebracht werden, und sie können auch selbst die Unterbringung durchführen. Eigentlich ist das Ziel, dem zum Teil rechtsfreien Raum, wie er momentan besteht, wieder einen Rechtsrahmen zu geben. Tatsächlich aber werden die Kliniken auf eine Rolle und Funktion reduziert, die sie gar nicht haben wollen. Gerade bei einer Ingewahrsamnahme muss sichergestellt sein, dass die betroffene Person auch die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Andererseits führt die polizei- und ordnungsrechtliche Betrachtungsweise zwangsläufig dazu, dass untergebrachte Menschen, die eigentlich Hilfeangebote benötigen, beim Wegfall des Unterbringungsgrundes (erhebliche Gefährdungslage) auch schnell wieder entlassen werden. Das Problem ist nicht die Herausnahme eines Menschen aus einer gefährdenden oder gefährlichen Situation, sondern das Davor und Danach.
Ländersache – ein Problem
In anderen Bundesländern (z.B. Thüringen) werden trotzdem Anforderungen an nachgehende Hilfeangebote formuliert. Genauso wird vor einer möglichen Unterbringung regelhaft die Kontaktaufnahme durch den Sozialpsychiatrischen Dienst versucht und so vermieden, dass eine Gefährdungslage angenommen wird, wo noch andere Hilfe- und Unterstützungsangebote möglich sind. Ob das in der Wirklichkeit immer alles so funktioniert, möchte ich einmal dahingestellt sein lassen. Aber bestimmte Ländergesetze bestätigen den grundlegenden Anspruch eines jeden Menschen auf Hilfe und den Anspruch der Gemeinschaft auf Schutz vor Übergriffen und auf körperliche Unversehrtheit.
Das ist, trotz aller Einsparungen und Stellenreduzierungen, noch immer der Anspruch auch von Sozialpsychiatrischen Diensten in Hessen und auch vieler anderer Anbieter von ambulanten und stationären psychiatrischen Leistungen. Der Gesetzentwurf lässt diese Realitäten einfach außen vor, darauf vertrauend, dass es schon nicht so schlecht kommt.
Kleine Lichtblicke
Das Gesetz sieht die Einrichtung von Besuchskommissionen auf der Ebene der drei Regierungebezirke mit gesetzlich geregelten Befugnissen vor. Außerdem müssen alle Maßnahmen nach diesem Gesetz einheitlich dokumentiert werden. Das Sozialministerium ist ausdrücklich als Aufsicht mit verpflichtenden Aufgaben und Befugnissen benannt.
Wie geht es weiter?
Die (Fach-)Verbände, die Psychiatrie-Erfahrenen und die Angehörigen sowie verschiedene Vertretungen von Fachgruppen in Hessen wurden zur Stellungnahme aufgefordert. Ende September dieses Jahres soll dann eine Regierungsanhörung auf Grundlage der Stellungnahmen erfolgen. Danach wird es einen Kabinettsbeschluss geben, und das Gesetz wird noch von der amtierenden Koalition (am 22. September 2013 sind auch Landtagswahlen in Hessen) verabschiedet werden. Der hessische Landesverband der DGSP hat in einer Stellungnahme* den Gesetzentwurf kritisiert und ist sich mit zahlreichen Verbänden in Hessen darin einig, dass die reduzierten ordnungsrechtlichen Rechtsregelungen in keiner Weise den Anforderungen moderner sozialpsychiatrischer Versorgung gerecht werden. Hier wird deutlich, dass es bundeseinheitliche Rechtsvorgaben im Hinblick auf Grundrechtseingriffe in der Psychiatrie geben muss.
Constantin von Gatterburg ist Diplom-Sozialarbeiter und Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der Betreuungsstelle beim Amt für Gesundheit des Kreises Bergstraße in Heppenheim. Der Autor ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der DGSP und des Vorstandes des DGSP-Landesverbandes Hessen.
Gesetzestext und Informationen, E-Mail: constantin.gatterburg@kreis-bergstrasse.de
* Stellungnahme der HeGSP unter www.dgsp-hessen.de
[1]Quelle: soziale psychiatrie, 37. Jg., Ausgabe 4; Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion und des Autors.
[2]Anmerkung des Autors: Nach aktuellen Informationen wurde die Vorlage an das Kabinett der noch amtierenden Landesregierung zu einer weiteren Beratung zurück verwiesen.