Neuropsychologische Therapie wird Kassenleistung
Versicherte haben ab sofort Anspruch auf ambulante neuropsychologische Leistungen. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 23.2.2012 ist die Neuropsychologie-Richtlinie in Kraft getreten. Dies dürfte zu einer merklichen Verbesserung der ambulanten Versorgung von Menschen mit Hirnschädigungen beitragen. Die Umsetzung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Einzelnen gibt allerdings noch Klärungsbedarf auf. Sie wird sich im Detail an den Vorgaben des Sozialrechts auszurichten haben und hängt dementsprechend auch von Vereinbarungen der sogenannten gemeinsamen Selbstverwaltung ab, die aber noch ausstehen. Bspw. müssen im sogenannten Gemeinsamen Bewertungsausschuss von Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzen-verbandes neue EBM-Ziffern und Abrechnungsregeln vereinbart werden.
Die Behandlungserlaubnis kann allerdings bereits jetzt beantragt werden. Den Antrag kann jede/r stellen, der sowohl über die Approbation und den Fachkundenachweis in einem Richtlinienverfahren verfügt als auch über ein Zertifikat als Neuropsychologe der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammer, sofern diese eine entsprechende Regelung in der Weiterbildungsordnung erlassen hat. In Ländern, in denen die Landeskammer keine Weiterbildungsordnung festgelegt hat, wird die Qualifikation anhand der Anforderungen der Muster-Weiterbildungs-ordnung der Bundespsychotherapeutenkammer nachzuweisen sein. Derzeit wird in einzelnen Landeskammern, die noch keine entsprechende Regelung festgelegt haben, der sinnvolle und notwendige Umfang der Weiterbildung für Neuropsychologie diskutiert.
Der Wortlaut der Neuropsychologie-Richtlinie betreffend der möglichen Wege zum Erhalt der Abrechnungsgenehmigung ist wie folgt auszulegen:
- Eine KV-Zulassung liegt bereits vor, der Antragsteller weist die Kriterien in der Neuropsychologie-Richtlinie nach und erhält die zusätzliche Abrechnungsgenehmigung von der KV. Das Leistungsspektrum wird damit ergänzt.
- Es liegt keine KV-Zulassung vor, die Kriterien der Neuro-Richtlinie werden nachgewiesen – der Antragsteller kann einen Sonderbedarf oder eine Ermächtigung beantragen (beschränkt auf die Erbringung neuropsychologischer Leistungen). Hierzu muss ein Mangel an den entsprechenden Angeboten nachgewiesen werden (sog. qualitativer Sonderbedarf).
- Auch für NeuropsychologInnen, die in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen tätig sind, gibt es zukünftig die Möglichkeit, eine Ermächtigung zu erhalten, um „eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden“. Zu beachten wird sein, dass der Antrag auf Ermächtigung die Erlaubnis des Arbeitgebers voraussetzt.
Sobald die EBM-Leistungsbeschreibungen und die Euro-Beträge, die derzeit noch erarbeitet werden, vorliegen, wird man die wirtschaftliche „Auskömmlichkeit“ für die potentiellen BehandlerInnen beurteilen können. KollegInnen, die die Qualifikationsanforderungen der G-BA-Richtlinie erfüllen, können bis zu einer Klärung der konkreten Punktwerte (zuständig hierfür ist ein Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses) ambulante neuropsychologische Leistungen über das Kostenerstattungsverfahren bzw. nach GOP abrechnen (es empfiehlt sich, die Leistungen analog Kap. 35 EBM abzurechnen). Dies wurde auch bislang (vor dem G-BA-Beschluss) von vielen Krankenkassen so akzeptiert.
Kerstin Burgdorf