Skip to main content
 
Juristisches  • Rosa Beilage 1/2015

OLG-Urteil Ärztebewertungsportal muss falsche Darstellung einer Behandlung sowie schlechte Benotung löschen

06. Februar 2015
 

(kb) Ärzte müssen anonyme Bewertungen in einem Internetportal nur dulden, solange diese keine Falschbehauptungen enthalten. Stellt sich eine Negativbewertung als rechtswidrig heraus, weil sie nicht nur eine Meinungsäußerung darstellt, sondern unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt, so kann das Portal für die das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen haftbar gemacht werden, wenn es seiner Pflicht zur sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist. Das Urteil des OLG München bedeutet eine Abkehr von der sog. "Spick-Mich"-Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof (BGH) Benotungen auf Internetportalen (Lehrer) als freie Meinungsäußerungen für zulässig erklärte. Dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München lag der Fall eines Patienten zugrunde, der im Kommentarfeld des Portals Jameda behauptete, der Arzt habe sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten. Unter der Überschrift „kein guter Arzt“ wurde der Ablauf der Behandlung geschildert und durch den Patienten als „kurz“ bewertet. In der Benotung hatte der Patient zudem die Kategorien Behandlung, Vertrauensverhältnis und Betreuung mit der Note 6 und die Aufklärung und die genommene Zeit mit der Note 5 als sehr schlecht bewertet. Der Arzt konnte glaubhaft belegen, dass die Äußerung über den Hörtest durch den Patienten eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle und dass auch der Behandlungsablauf nicht zutreffend dargelegt worden war. Das OLG verpflichtete Jameda, den Kommentartext auf der Plattform zu löschen. Der Schutz der freien Meinungsäußerung, die in besonderem Maß grundgesetzlich geschützt sei, gelte nicht unbeschränkt. Vielmehr sei eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien im Einzelfall geboten. Die vorliegende Meinungsäußerung sei „rechtswidrig, weil sie auf unwahren Tatsachenbehauptungen“ beruhe. Erschwerend kommt aus Sicht des Gerichts hinzu, dass die Negativbewertung nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt, sondern auch seine berufliche Existenz gefährden kann. Sofern eine Negativbewertung als rechtswidrig zu bewerten ist, weil sie nicht nur eine Meinungsäußerung darstellt, sondern unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt, kann das Portal für die das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen haftbar gemacht werden, wenn es seiner Pflicht zur sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist.

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 17.10.2014, Az.: 18 W 1933/14