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Urteile  • Rosa Beilage 2/2009

Psychiatrische Institutsambulanz hat Anspruch auf Ermächtigung [1]

04. Juni 2009
 

Urteil des BSG vom 28.01.2009 – B 6 KA 61/07 R

Eine psychiatrische Tagesklinik hat einen Anspruch gemäß § 118 Abs. 1 SGB V auf eine Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten psychiatrischen Versorgung der Versicherten.

Mit dieser Entscheidung konnte sich der Träger einer Tagesklinik durchsetzen, die im November 2001 als Krankenhaus für Psychiatrie mit 30 Tagespflegeplätzen in dem Krankenhausbedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wurde. Die Zulassungsgremien hatten den Antrag auf Ermächtigung als psychiatrische Institutsambulanz abgelehnt.

Das LSG hatte die Auffassung der Zulassungsgremien bestätigt und ausgeführt, die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan des Landes entfalte keine Bindungswirkung dafür, dass der Status eines psychiatrischen Krankenhauses im Sinne des § 107 Abs. 1 auch nach § 118 Abs. 1 SGB V feststehe. Vielmehr sei dies von den Zulassungsgremien selbständig zu prüfen. Das Erfordernis jederzeit verfügbaren ärztlichen und weiteren Personals in § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bedeute, dass die Einrichtung rund um die Uhr versorgungsbereit sein müsse, was bei einer nur tagsüber geöffneten Klinik nicht der Fall sei. Die Kooperation der Tagesklinik mit 3 vollstationären Krankenhäusern reiche nicht aus, wenn zu diesem keine räumliche Nähe bestehe.

Dagegen wandte sich die Tagesklinik und hatte geltend gemacht, dass aufgrund der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan der Status als psychiatrisches Krankenhaus nach §§ 107 und 118 SGB V feststehe. Der Zuschnitt als nur teilstationäre Einrichtung stehe nicht entgegen, nur im dementsprechenden zeitlichen Rahmen müsse die in § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geforderte jederzeitige Versorgungsbereitschaft gegeben sein.

Der letzteren Auffassung entsprach das Bundessozialgericht und hob das Urteil des LSG auf. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Zulassungsgremien an die Entscheidung des Landeskrankenhausplanungsausschusses gebunden seien. Durch die Aufnahmeentscheidung hat die Klinik ungeachtet der nur tagsüber bestehenden Versorgungsbereitschaft den Status eines zugelassenen Krankenhauses. § 108 Nr. 2 SGB V ordnet im Falle so genannter Plankrankenhäuser für den Status der Zulassung ausdrücklich die Bindung an den Krankenhausplan an. Die Bindungswirkung sei weiterhin im Rahmen des § 118 Abs. 1 SGB V zu beachten, so dass auch hierfür der Status als psychiatrisches Krankenhaus feststehe und dementsprechend die Ermächtigung zu erteilen sei.

Entgegen der Auffassung des LSG komme es nicht darauf an, ob für den Personenkreis, auf den der besondere bedarfsunabhängige Ermächtigungstatbestand des § 118 Abs. 1 SGB V zugeschnitten sei, das Angebot eines nächtlichen Notdienstes und die Möglichkeit einer ärztlichen Versorgung „rund um die Uhr“ bestehe. Entsprechend dem Konzept des Gesetzgebers, gerade im psychiatrischen Bereich auch teilstationäre Einrichtungen vorzuhalten, könne der Ermächtigung einer solchen Einrichtung für ambulante Behandlungen nicht entgegen gehalten werden. Sie sei bei akuter Verschärfung einer psychischen Erkrankung nicht zur vollstationären Versorgung in der Lage, was im Übrigen auch in Fällen sonstiger Ermächtigungen nicht verlangt werde.

[1] Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Autors, Rechtsanwalt Jörg Hohmann, Hamburg, E-Mail: medizinrecht@buchholzpartner.de