Skip to main content
 
Notfallgesetz

Psychische Krisen müssen in Notfallreform ebenfalls berücksichtigt werden

05. November 2024

Am 03. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz, NotfallG) vorgelegt, der am 06. November 2024 im Gesundheitsausschuss des Bundestags beraten wird. Das Notfallgesetz verfolgt dabei zwei Ziele:

Einerseits sollen Notfallpatient*innen bedarfsgerechter versorgt werden, da die Notfallzentren der Krankenhäuser oft mit Patient*innen überfüllt sind, die nicht zwingend im Krankenhaus versorgt werden müssten. Dabei ist eine einheitliche und qualitätsgesicherte Ersteinschätzung des akuten Behandlungsbedarfs der Hilfesuchenden vorgesehen. Andererseits sollen Ärzt*innen auch außerhalb der Sprechzeiten besser erreichbar sein, indem Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet werden, durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen.

 

Um diese Ziele zu erreichen, sollen die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – besser vernetzt und aufeinander abgestimmt werden. Es sollen sog. Integrierte Notfallzentren (INZ) als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen eingerichtet werden, bestehend aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung im/am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle (ZES).  

DGVT und der DGVT-BV begrüßen grundsätzlich die Etablierung neuer integrierter Strukturen der Notfallversorgung

Die DGVT und der DGVT-BV begrüßen grundsätzlich die Etablierung neuer integrierter Strukturen der Notfallversorgung und schließen sich der Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer an, die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und in psychischen Krisensituationen in Integrierten Notfallzentren  ausdrücklich mit im Gesetzentwurf des Notfall-Gesetzes zu regeln. In den Integrierten Notfallzentren sollte deshalb auch eine fachlich qualifizierte psychotherapeutische Einschätzung des Versorgungsbedarfs bei akuten psychischen Krisen sowie eine strukturierte und verbindliche Weiterleitung in die passende Versorgungsebene erfolgen.

Dabei ist es wichtig, dass die Integrierten Notfallzentren entweder selbst über psychotherapeutisch qualifiziertes Personal verfügen (im Krankenhaus tätige Psychotherapeut*innen/Fachärzt*innen oder Vertragspsychotherapeut*innen/-ärzt*innen) oder mit anderen psychosozialen Kriseneinrichtungen (Sozialpsychiatrische Dienste, Krisendienste etc.) kooperieren. Auch ein telemedizinisches oder telefonisches Konsil wäre begrüßenswert, wenn im entsprechenden Integrierten Notfallzentrum kein psychotherapeutisch qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

Eine solche psychotherapeutisch qualifizierte Ersteinschätzung und Weitervermittlung in den Integrierten Notfallzentren würde eine wichtige Ergänzung zur bisherigen Rufnummer 116117 des ärztlichen Bereitschaftsdienstes darstellen, da eine telefonische Einschätzung bei psychischen Krisen und Erkrankungen nur begrenzt möglich ist und Menschen mit psychischen Krisen/Erkrankungen direkt ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen könnten.