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Aktuell  • IV und MVZ  • Urteile  • Rosa Beilage 2/2009

Sozialdatenschutz im Rahmen von Selektivverträgen

04. Juni 2009
 

In einer Pressemitteilung vom 14.5.09 warnt die KBV vor der Weitergabe von sensiblen Patientendaten an private Abrechnungsstellen: „Die Daten von Teilnehmern an Selektivverträgen sind bei privaten Rechenzentren gefährdet. Diese Abrechnungsstellen bieten nicht die Datensicherheit, wie sie der Verbund der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gewährleisten kann.“

Hintergrund der Warnung der KBV ist die (sicherlich berechtigte) Sorge, dass der Schutz von Patientendaten unter den neuen Versorgungsformen Schaden nehmen könnte. Im Rahmen von §§ 73 b und c SGB V-Verträgen  bzw. Verträgen über Integrierte Versorgungsformen § 140a SGB V) gelten zwar die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs, durch die Abgabe der Abrechnungen an private Abrechnungsstellen entzieht sie die sich jedoch zunächst dem Einflussbereich der KVen und deren Abrechnungsstellen entziehen. Ein weiterer Aspekt ist sicherlich, dass die KBV und ihr Verbund entgeltlich einen Abrechnungs-Service anbieten, der zunehmend auch von privaten Unternehmen angeboten wird. Die KBV bietet an, die Abrechnung von Leistungen in Selektivverträgen auch dann über die KV-Struktur abzuwickeln, wenn die KV selbst kein Vertragspartner ist.

Ein sog. obiter dictum des Bundessozialgerichts, das im Rahmen eines Urteils vom 10.12.2008 (Az.: B 6 KA 37/07 R) formuliert wurde, hält die Erstellung von Abrechnungen für ambulante Notfallbehandlungen von GKV-Patienten durch eine private Abrechnungsstelle im Auftrag eines Krankenhauses für rechtswidrig. Die Übermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdaten von Patienten habe aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten ausschließlich entsprechend den Regelungen des Sozialgesetzbuches zu erfolgen. § 35 SGB I formuliert dieses Recht auf das Sozialgeheimnis:„Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“

Die Abrechnung über externe, nicht im Sozialgesetzbuch explizit als Berechtigte aufgeführte Dritte (z. B. private Abrechnungsstellen) ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts rechtswidrig. Offenbar plant das Bundesgesundheitsministerium bereits eine entsprechende Gesetzesänderung, damit Selektivverträge durch dieses Urteil nicht eingeschränkt werden können. Im Rahmen der derzeit geplanten AMG-Novelle könnte die Rechtsauffassung des BSG  elegant umgangen werden, indem private Abrechnungsstellen explizit ins SGB V aufgenommen würden.

Kerstin Burgdorf