Sozialgericht bestätigt: Eine Patientenbehandlung zu Lasten der GKV im Zeitfenster rechtfertigt Zulassung
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Sozialgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: S-27/KA-36 15/99 ER Dipl.-Psych. gegen den Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, vertreten durch den Vorsitzenden, Georg-Voigt-Str. 15, 60235 Frankfurt am Main Beigeladene: 1. Kassenärztliche Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15 2. AOK Hessen, Direktion, Basler Straße 2, 61S52 Bad Homburg 3. Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen, Stresemannallee 20, 60591 Frankfurt am Main 4. IKK-Landesverband Hessen-Thüringen Abraham-Lincoln-Straße 32, 65189 Wiesbaden 5. Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Luisenstr. 12, 34119 Kassel 6. Krankenkasse für den Gartenbau, Frankfurter Str. 126, 34121 Kassel 7. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.Frankfurter Str. 84, 53721 Siegburg 8. Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V., Frankfurter Str. 84, 53721 Siegburg 9. Berufungsausschuss b.d. KVH, Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt am Main hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1999 ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Sozialgericht Dr. Pawlita als Vorsitzenden beschlossen: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller mit dem dritten Tage nach Zustellung dieses Beschlusses bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, längstens bis zu einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut zuzulassen. 2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die vorläufige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologischer Psychotherapeut, die ihm bisher wegen Nichterfüllen des sog. Zeitfensters verweigert wird. Der Antragsteller legte 1992 erfolgreich die Diplomprüfung am Fachbereich Psychologie ab. Anschließend war er in verschiedenen Kliniken tätig und bildete sich in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie fort. Seit Januar 1997 ist er als Psychotherapeut in eigener Praxis im sogenannten Kostenerstattungsverfahren tätig. Er behandelte seitdem vier Patienten aus dem Kreis der gesetzlich versicherten Personen in einem Umfang von insgesamt 190 Behandlungsstunden. Von diesen Behandlungsstunden entfielen in den Zeitraum Januar bis Juni 1997 5 von 55 Behandlungsstunden im ersten Fall, 8 von 25 im zweiten Fall, 5 von 55 im dritten und vier von 55 im vierten Fall. Mit Datum vom 01.01.1999 erhielt er vom Hessischen Landesprüfungsamt für Heilberufe die Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Am 17.12.1998 beantragte er bei dem Antragsgegner eine bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut. In seiner Sitzung vom 13.04.1999 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Der Bescheid wurde zwischenzeitlich am 19.10.1999 ausgefertigt. In den Gründen heißt es, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen des Fachkundenachweises. Er habe aber innerhalb eines Zeitraumes von 6 bis 12 Monaten innerhalb der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 lediglich 22 Behandlungsstunden bei gesetzlich krankenversicherten Patienten nachweisen können. Aus dieser Stundenzahl habe der Ausschuss nicht schließen können, dass die Behandlung dieser Patienten wenigstens zu einem nicht ganz unerheblichen Teil zum Erwerbs des Lebensunterhalts in der Vergangenheit beigetragen hätte. Er habe somit keinen schützenswerten Besitzstand unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 Nr.3 SGB V. Am 17.10.1999 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht. Er trägt vor, aus dem Gesetz lasse sich die Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Behandlungsstunden nicht herleiten. Die Behandlungsstunden seien lediglich deshalb in verhältnismäßig geringer Zahl nachzuweisen, weil er erst am 01.01.1997 seine Praxistätigkeit in eigener niedergelassener Praxis begonnen habe. Diese Tätigkeit habe zum Ziel, in naher Zukunft den Lebensunterhalt ganz durch psychotherapeutische Tätigkeit in eigener Praxis zu erwirtschaften. Mit Wirkung zum 31.03.1999 habe er seine Tätigkeit in der Psychosomatischen Klinik gekündigt. Seit 01.01.1999 sei er in Vollzeit in seiner psychotherapeutischen Praxis tätig. Seine Existenz sei akut bedroht, da er wegen der Ablehnung seiner Zulassung in Kürze keine Patienten mehr behandeln könne. Er hat eine eidesstattliche Versicherung zur Gerichtsakte gereicht. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung über seinen Zulassungsantrag im Wege der bedarfsunabhängigen Zulassung, längstens bis zu einer gerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 95 Abs. 10 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologischer Psychotherapeut zuzulassen, hilfsweise, ihn bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung über seinen Zulassungsantrag, längstens bis zu einer gerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologischer Psychotherapeut gem. § 95 Abs. 11 5GB V zu ermächtigen. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben sich schriftsätzlich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Mit Beiladungsbeschluss vom 08.10.1999 hat die Kammer die Beiladung ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag ist statthaft und begründet. Einstweilige Anordnungen sind trotz fehlender Regelungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich zulässig, weil die Rechtsschutzgarantie des Art. 19. Abs. 4 Grundgesetz (GG) sie erfordert. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 46, 166; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl. 1998, § 97, Rdnr. 22). Der Auffassung des SG Dortmund (vgl. Beschluss vom 20.04.1999 - Az.: 5 26 KA 127/99 ER - und vom 08.07.1999 - 5 26 KA 176/99 ER) und des LSG Nordhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 15.03.1994 - Az.: L 11 5 42/93 LSG NRW - und vom 08.07.1999 - Az. 5 26 KA 176199 ER -), wonach in Zulassungssachen einstweiliger Rechtsschutz erst nach einer Entscheidung des Berufungsausschusses eröffnet sei, kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt die Tragweite des Art. 19 Abs. 4 GG, der in jedem Verfahrensstadium effektiven Rechtsschutz gewährleistet. Insofern ist auch in Zulassungsangelegenheit die Regelung des § 97 Abs. 1 Nr.4 SGG unvollständig und verfassungskonform zu ergänzen. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Ast. hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen kursorischen Überprüfung hat der Ast. einen Anspruch auf Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach § 95 Abs. 10 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung i.d.F.d. Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,. zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 BGB. l S. 1311, - SGB V - werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie 1. bis zum 31. Dezember1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95 c Satz 2 Nr.3 erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben, 2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und 3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben. Als Psychologe mit Approbation und der bereits genannten Zusatzausbildung erfüllt der Ast. die Voraussetzungen nach § 12 PsychThG und hat er den Fachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V erbracht. Er hat ferner innerhalb der genannten Fristen den Antrag auf Zulassung gestellt und die Approbationsurkunde vorgelegt. Zwischen den Beteiligten ist lediglich die rechtzeitige Antragstellung und Erfüllung des sog. Zeitfensters nach § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr.3 SGB V umstritten. Nach Auffassung der Kammer erfüllt der Ast. aber auch die Voraussetzungen für das sog. Zeitfenster. Er hat im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmen mindestens eine Behandlung eines Patienten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, durchgeführt, wie sich aus seinen Angaben und Belegen ergibt. Damit hat er an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im gesetzlich geforderten Umfang teilgenommen. Nach Auffassung der Kammer bedeutet ,,Teilnahme" bzw. dass ein Antragsteller im genannten Zeitraum überhaupt einen Patienten aus dem Kreis gesetzlich Versicherter behandelt hat. Das Gesetz verlangt keinen bestimmten Umfang der ,,Teilnahme", verlangt z.B. keine ,,erhebliche" oder ,,nicht unbedeutende" Teilnahme und stellt nicht darauf ab, ob die Teilnahme für den Antragsteller selbst existenzbegründend war. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht einmal die Teilnahme in eigener Praxis erforderlich. Hätte der Gesetzgeber mehr als einen Behandlungsfall im genannten Zeitrahmen verlangen wollen, so wäre im Hinblick auf die übrigen Regelungen des Übergangsrechts, eine genaue Regelung zu erwarten gewesen. Mit dem Psychotherapeutengesetz regelt der Gesetzgeber erstmals die rechtliche Stellung der nichtärztlichen Psychotherapeuten. Mit den berufsrechtlichen Bestimmungen nach § 12 PsychThG schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen, nach denen ein Psychotherapeut, der bisher schon innerhalb der psychotherapeutischen Versorgung tätig war, seinen Beruf auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes weiter ausüben kann, ohne die nach dem Gesetz vorgesehene Ausbildung von mindestens drei Jahren mit einer abschließenden Prüfung absolvieren zu müssen. Sie sichern einen in der Vergangenheit erworbenen, noch andauernden und rechtlich zulässigen "Besitzstand" (vgl. Pulverich Psychotherapeutengesetz, Kommentar, 1998, S.92>. § 95 Abs. 10 und Abs. 11 SGB V schaffen innerhalb des Sozialrechts weitere Übergangsbestimmungen. Insbesondere in § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG werden der Umfang der praktischen Tätigkeit und der theoretischen Ausbildung für die Erteilung der Approbation geregelt, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen. Das Gesetz nennt hier feste Zeiträume, in denen ein zahlenmäßig genau festgelegter Behandlungsumfang (Behandlungsstunden) vorliegen muss, nennt Zahlen von dokumentierten und/oder abgeschlossenen Behandlungsfällen, Zahlen für Behandlungsfälle unter Supervision oder fordert den Nachweis eines bestimmten Stundenumfangs theoretischer Ausbildung. Für die Ermächtigung nach § 95 Abs. 11 SGB V wird eine genau bestimmte sog. Sockelqualifikation (,,500 dokumentierte Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision") verlangt. Demgegenüber spezifiziert der Gesetzgeber die ,,Teilnahme" an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht näher, weder in § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr.3 5GB V noch in § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr.3 SGB V. Auch nach dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der genannten Vorschrift ergibt sich keine andere Auslegung § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr.3 und Absatz 11 Satz 1 Nr.3 SGB V sind erst durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 25.11.1 997 (BTagsDrs. 13/9212) in den später verabschiedeten Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen (vgl. BTagsDrs. 13/8035) aufgenommen worden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf verlangte für die bedarfsunabhängige Zulassung nur die Approbation und darüber hinaus nur, dass die dafür in § 12 PsychThG geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und theoretische Ausbildung in den Richtlinenverfahren erfolgt sein müsse. Im übrigen räumte er eine Antragsfrist bis zum 31. März 1999 ein. Damit sah der ursprüngliche Entwurf eine Übergangsfrist vor, in der sich der nichtärztliche Psychotherapeut auch noch nach Inkrafttreten des Gesetzes entscheiden konnte, ob er die - bedarfsunabhängige - Zulassung beantrage. Damit räumte der Entwurf den nichtärztlichen Psychotherapeuten eine ähnliche Übergangsfrist ein wie seinerzeit den Ärzten und Zahnärzten bei der Einführung des Planungsrechts mit Verabschiedung des Gesundheitsstrukturgesetzes (vgl. Art. 33 § 3 Abs.1 GSG). Das später verabschiedete Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses bringt demgegenüber eine nicht unerhebliche Begrenzung des Entscheidungsspielraums des nichtärztlichen Psychotherapeuten. Auch soweit er die Approbationsvoraussetzungen und den besonderen sozialrechtlichen Fachkundenachweis bzw. die sog. Sockelqualifikation erfüllt, hat er kein freies Wahlrecht auf eine bedarfsunabhängige Zulassung innerhalb einer Übergangsfrist. Es bestand zwar faktisch eine Antragsfrist für den Zeitraum zwischen Verabschiedung des Gesetzes (16. Juni 1998) und notwendiger Antragstellung (bis 31.12.1998), aber die geforderte ,,Teilnahme" innerhalb des genannten Zeitrahmens (,,Zeitfenster"), der bis zur Einbringung des ursprünglichen Entwurfs im Bundestag am 24.06.1997 reicht (s. IBTagsDrs. 13/8035), stellt eine Zulassungsvoraussetzung auf, auf die der nichtärztliche Psychotherapeut keinen Einfluß mehr hat bzw. nehmen konnte. Die ,Teilnahme" lag bis zum Stichtag bzw. innerhalb des Zeitrahmens ("Zeitfensters") vor oder sie lag nicht vor. Lag sie nicht vor, konnte sie nachträglich weder erbracht noch durch andere Nachweise ersetzt werden. Der Gesundheitsausschuss führte hierzu aus: ,,Eine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten allerdings nur diejenigen Psychotherpeuten, die darüber hinaus in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 bereits an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Delegationsverfahren oder im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V teilgenommen haben, wobei diese Teilnahme nicht für den gesamten Zeitraum verlangt wird. Gemeint sind Leistungserbringer, die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen, unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben, und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellte, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen, d.h. sich nur in nicht gesperrten Gebieten niederlassen dürften. Im Gegensatz dazu ist es gerechtfertigt, den Personenkreis, der sich nach dem 24. Juni 1997, dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs im deutschen Bundestag, an der ambulanten Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen hat, auf die - bedarfsabhängige - Niederlassung in nicht gesperrten Planungsbereichen zu verweisen" (s. BTagsDrs. 13/9212, S.51 -z~i Art. 2 Nr.10, Buchstabe c)). Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber insbesondere verhindern wollte, dass diejenigen nichtärztlichen Psychotherapeuten, die bereits ambulant psychotherapeutisch tätig waren, nicht gezwungen werden sollten, ihre Praxis ggf. wegen des Planungsrechts verlegen zu müssen. Er schränkte dies allerdings auf diejenigen Psychotherapeuten ein, die überhaupt Patienten aus dem Kreis der gesetzlich Versicherten behandelten. Damit scheiden auch die ambulant tätigen Psychotherapeuten aus dem Übergangsrecht aus, die im dreijährigen Zeitrahmen ("Zeitfenster") nur Privatpatienten behandelten, die erst danach ambulant tätig wurden oder deren Praxis sich erst im Aufbau befand und in der noch kein Patient aus dem Kreis der gesetzlich Versicherten behandelt wurde. Insbesondere im Hinblick auf die zur Abrechnung im Delegationsverfahren zugelassenen Psychotherapeuten ist diese Regelung nicht bedenkenfrei, als sie ihnen eine sichere Rechtsstellung auf ein Tätigwerden innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung rückwirkend erheblich einschränkt. Auch im Hinblick auf die zum Delegationsverfahren zugelassenen Psychotherapeuten muss die ,,Teilnahme" unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Der Gesundheitsausschuss hat vermutlich - weitere Ausführungen als die aufgeführten sind der Kammer nicht ersichtlich - gerade deshalb an die ,,Teilnahme" im Vergleich zu den übrigen Regelungen ganz geringe Anforderungen gestellt. Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Psychotherapeut im genannten Zeitrahmen (,,Zeitfenster") bereits ambulant tätig war, er auch bereits eine Praxis gegründet hatte. Praxisgründung ist hierbei nicht lediglich im Sinne einer Anmietung von Räumen zu verstehen sondern bedeutet wesentlich, dass der Psychotherapeut zur ambulanten Versorgung bereit war. Soweit in Einzelfällen eine solche Tätigkeit aus einer Klinikstellung heraus in zur Verfügung gestellten Kliniksräumen ohne Anmietung weiterer Räume erfolgte, handelte es sich insoweit ebenfalls um eine eigene Praxis. Jedenfalls hat der Gesetzgeber nicht weiter unterschieden, ansonsten hätte er als Tatbestandsmerkmal eine Tätigkeit "in eigener Praxis" aufgestellt. Nach der genannten Gesetzesbegründung geht der Gesundheitsausschuss ferner davon aus, dass die Psychotherapeuten "unter anderem" ihr Erwerbseinkommen aus der Versorgung eines gesetzlich versicherten Patienten erzielt haben, also weder überwiegend noch in einem erheblichen Umfang Mit der ,,Teilnahme", d.h. wenigstens der psychotherapeutischen Versorgung eines gesetzlich versicherten Patienten, stellt das Gesetz letztlich die - nicht widerlegbare - Vermutung auf, dass bereits eine im Bestand zu schützende Praxis bestand. Die Beschränkung auf den Kreis der gesetzlich versicherten Patienten ergibt sich daraus, dass nur die Praxis, die bereits in der Vergangenheit den Sozialversicherten zur Verfügung stand, auch sozialrechtlich in ihrem Bestand zu schützen ist. Soweit in der Literatur (im Ergebnis wie hier Plagemann, Gutachten, a.a.�?.; Redeker, Gutachterliche �?u�?erung zu Auslegungsfragen der Übergangsvorschriften im Psychotherapeutengesetz vom 03.11.1998, 5. 30 ff.' zu beziehen über den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. , Heilsbachstr. 22-24, 53123 Bonn, Zusammenfassung zentraler Aussagen des Gutachtens durch Hentze, in: Das Psychotherapeutengesetz, Informationen zur Approbation und Kassenzulassung, 1998, S.116 ff.; Nilges, ebd., 5.120 ff., 124) andere Auffassungen vertreten werden, vermögen die Gründe die Kammer nicht zu überzeugen. Nicht ganz eindeutig sind die Ausführungen von Pulverich. Während er einerseits einen "erheblichen Umfang an der Versorgung" nennt (Pulverich, a.a.O., S.173), sieht er dann doch. dass ein bestimmtes Ausmaß an Stunden oder Behandlungsfällen nicht gefordert wird. Eine psychotherapeutische Praxis sei auch, so Pulverich weiter, bei. einer Tätigkeit halbtags oder stundenweise anzunehmen, nach den Ausschussberatungen würde es sogar genügen, wenn der Psychotherapeut überhaupt an der Versorgung der GKV-Versicherten teilgenommen habe, wozu auch eine Fallbehandlung ausreiche (Pulverich, a.a.O.' 5. 181). Die Ausführungen von Behnsen (SGb. 1998, S.565 ff., 571) bleiben nach Dafürhalten der Kammer vage. Nach ihr muss die Teilnahme in dem Dreijahreszeitraum zwar nicht den gesamten Zeitraum umfasst haben, müsse aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine kontinuierliche ambulante Versichertenversorgung widerspiegeln. Nur wer in ausreichendem Umfang tätig gewesen sei und damit typischerweise seinen Lebensunterhalt verdient habe, werde bedarfsunabhängig zugelassen. Schirmer (MedR 1998, S.435 ff., 442) folgert aus der Spannbreite der denkbaren Möglichkeit der Teilnahme von einem Tag bis zu einer nahezu dreijährigen Tätigkeit einerseits und der ,,Ratio" dieser Klause als ,,Härteklausel" im Hinblick auf die Wahrung eines durch Mitwirkung an der Versorgung der Versicherten erworbenen Besitzstandes in eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit andererseits eine zumindest ins Gewicht fallende Behandlungstätigkeit innerhalb des genannten 3-Jahre-Zeitraums für die GKV-Versicherten. Er nennt ferner ein Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, in der diese die Auffassung, der, wie die Erörterung mit den Beteiligten ergeben hat, offensichtlich auch der Beigel. zu 1. folgt, vertritt, dass als Orientierung eine Tätigkeit von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden vorliegen müssten. Für solche detaillierten Vorgaben, wenn auch als Orientierung bezeichnet, gibt das Gesetz keinerlei Handhabe, auch wenn dies zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis beitragen könnte. Der Auffassung von Schirmer und Behnsen kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sie sich nur unzureichend mit Wortlaut und Gesetzessystematik auseinandersetzt und nicht erkennt, dass es sich bei der umstrittenen Bestimmung um eine nicht unerhebliche Einschränkung "normalen" Übergangsrechts, das es dem betroffenen Personenkreis i.d.R. ermöglicht, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, handelt. Nicht zuletzt muss unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durch Auslegung ein klarer Inhalt der Norm bestimmt werden. An dieser bereits im Beschluss der Kammer vom 31.05.1999 (Az.: 5 27 KA 1551/99 ER - noch nicht rechtskräftig), vom 20.09.1999 (Az.: 5 27 KA 3132 /99 ER - noch nicht rechtskräftig) und vom 22.09.1999 (Az.: 5 27 KA 3168/99 ER - noch nicht rechtskräftig) dargelegten Auffassung wird festgehalten. Die gleiche Auffassung vertreten das SG Hamburg (Beschluss vom 23.06.1999 -Az.: 5 3 KA 99/99 ER - und vom 28.07.1999 - Az.: 5 3 KA 137/99 ER), das SG Kiel (Beschluss vom 10.06.1999 -Az.: 5 16 KA 28/99 ER) und das Thüringische LSG (Beschluss vom 16.08.1999 -Az.: L 4 KA 337/99 ER). Der Auffassung des SG Hamburg (Beschluss vom 31.05.1999 - Az.: 5 3 KA 79/99 ER), wonach der Begriff "Teilnahme" bedeute, dass das Einkommen nicht als geringfügig vernachlässigt werden könne, andererseits aber auch keinen überwiegenden oder auch nur wesentlichen Anteil am Gesamteinkommen erreichen müsse, wobei ein Fünftel des Gesamteinkommens als ausreichend anzusehen sei, kann aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden. Gleichfalls hält die Kammer die Ausführungen des SG Dortmund im Beschluss vom 08.07.1999 (Az.: 5 26 KA 176/99 ER) schon im Grundansatz für nicht überzeugend. als dort - wie auch im Sachstandsbericht des Bundesministeriums für Gesundheit zur Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes - das Übergangsrecht unter - nach hiesiger Auffassung verfehlter - Interpretation der Gesetzesmaterialien als "Härtefallregelung" oder gar als "Härteklausel" verstanden wird. Bei Art. 95 Abs. 10 SGB V handelt es sich um zwingendes Recht, das der Verwaltung keinen Ermessens- oder wie auch immer gearteten Beurteilungsspielraum gibt. Die insbesondere von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegebene "Orientierung" von 250 Behandlungsstunden in einem sechs- bis zwölfmonatigen Zeitrahmen bedeutet aber im Ergebnis, dass der Rechtsbegriff der "Teilnahme" nach Abwägungsgesichtspunkten im Einzelfall auszufüllen ist. Eine solche Interpretation verbietet sich angesichts des klaren, als unbedingten Rechtsanspruch formulierten Wortlauts der Norm. Insoweit hätte der Gesetzgeber für die bedarfsunabhängige Zulassung eine Kann-Bestimmung vorgeben oder diese vom Vorliegen eines "Härtefalls" abhängig machen können. Soweit im Rechtsbegriff der "Teilnahme" Unklarheiten gesehen werden, ist es Aufgabe letztlich der Gerichte, auch unter dem Gebot einer Normenklarheit, den Begriff hinreichend präzise zu interpretieren. Der Bürger muss wissen, welches Recht für ihn gilt. Zutreffend weist das Thüringische LSG (a.a.O.) ferner darauf hin, gerade unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer unbilligen Härte seien nach dem Übergangsrecht diejenigen geschützt, die sich vor dem 24. Juni 1997 in eigener Praxis wirtschaftlich darauf eingerichtet hätten, zumindest einen Teil ihres Erwerbseinkommens durch die Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu bestreiten. Schutzgut des Übergangsrechts ist im Ergebnis das Bestehen einer psychotherapeutischen Praxis im gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen, da dann der Gesetzgeber unterstellt, dass diese Praxis fortbesteht und durch sie ein Beitrag zum Erwerbseinkommen erzielt wird. Von daher erfüllt der Antragsteller der mehrere gesetzlich versicherte Patienten behandelt hat, auch die Voraussetzungen für das sog. Zeitfenster und liegt ein Anordnungsanspruch vor. Der Anordnungsanspruch richtet sich auch weiterhin noch gegen den Antragsgegner. Der Kammer ist nicht bekannt, ob der erst am 19.10.1999 ausgefertigte Bescheid des Zulassungsausschusses zwischenzeitlich dem Antragsteller bekanntgegeben und damit wirksam geworden ist. Jedenfalls bis Bekanntgabe und Einlegung eines Widerspruchs ist ausschließlich der Antragsgegnerin der Lage, eine Zulassung auszusprechen. Der Beigeladene zu 9) kann frühestens nach Einlegung des Widerspruchs tätig werden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 13.04.1999 wegen des mehr als 5-monatigen Zeitraums bis zur Ausfertigung als nicht mit Gründen versehen anzusehen und damit rechtswidrig ist. Der Bescheidtenor entfaltet jedenfalls Wirksamkeit. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der hier gebotenen kursorischen Überprüfung geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung gegenüber dem Antragsgegner hat. Daraus folgt, dass im Hinblick hierauf der Antragsteller grundsätzlich berechtigt ist, die psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob Art. 10 PsychThG bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung gilt. Auch unter Einbeziehung der gerichtsbekannten Zusicherung der Krankenkassen, wonach alle anbehandelten Fälle bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners weiterhin vergütet werden, ist der Antragsteller in der Fortführung seiner Praxis erheblich gefährdet. Er kann neue Patienten danach nicht behandeln was die Kontinuität seiner Praxis und damit ihren Bestand überhaupt gefährdet. Im Hinblick auf die offensichtlich rechtswidrige Entscheidung des Antragsgegners Ist dem Antragsteller nicht zumutbar, die Entscheidung und deren Folgen bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung, die u.U. ein oder mehrere Jahre dauern kann, hinzunehmen. Dem steht das geringe öffentliche Interesse entgegen, dass Antragsteller, dessen fachliche Qualifikation nicht zweifelhaft ist, Leistung in einem möglicherweise gesperrten Gebiet weiterhin erbringen und zu Lasten Beigeladenen zu 1. bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen darf. Die tenorierte Verpflichtung beinhaltet schon wegen der zeitlichen Begrenzung keine Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung. Die Kammer sah es aber als ausreichend an, die tenorierte Verpflichtung längstens bis zu einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung auszusprechen, da der Antragsteller hierdurch in seiner Rechtsstellung geschützt wird. Im übrigen hat der Antragsteller keinen weitergehenden Antrag gestellt. Nach allem war dem Antrag stattzugeben.