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Aktuell  • Rosa Beilage 1/2014

Stellungnahme zur Erweiterung sozialrechtlicher Befugnisse für Psychotherapeuten

25. Februar 2014
 

Was soll die Befugniserweiterung nicht  bewirken?

Aus einer insuffizienten eine gute ambulante Behandlung machen, denn:
Bereits jetzt ist die ambulante psychotherapeutische Behandlung gut!

Was soll die Befugniserweiterung ebenfalls nicht bewirken?

Niedergelassenen Psychotherapeuten einen Imagegewinn durch die „Angleichung an ärztliche Privilegien“ verschaffen, denn:

Die zur Diskussion stehenden Befugnisse sind nicht nur nicht sonderlich imageträchtig, sondern sogar mit einigen bürokratischen Widrigkeiten wie vermehrtem Formularwesen, vermehrtem honorartechnisch betrachtet unattraktivem Zeitaufwand und ggf. bisher unbekannter („Gutachterverfahren als quasi vorgeschalteter Wirtschaftlichkeitskontrolle“) Legitimation von Leistungen im Falle von unwirtschaftlichen Verordnungen verbunden. Im Übrigen ist es gut, dass Ärzte über diese Befugnisse verfügen und sie nutzen, da sie erwiesenermaßen wichtige Elemente in der präventiven, kurativen und rehabilitativen Behandlung darstellen.

Was soll eine solche Befugniserweiterung denn bewirken?

Auch Psychotherapeuten sind Interventions-Bausteine zur Verfügung zu stellen, die in einem Gesamtbehandlungskonzept von psychischen und psychosomatischen Erkrankungen die genuin psychotherapeutische Tätigkeit bei Bedarf ergänzen können mit dem Ziel, gesundheitsschädliche Belastungen zu reduzieren und/oder Arbeitsplatzrisiken zu verhindern sowie die direktere Kooperation mit anderen an der Krankenbehandlung Beteiligten zu ermöglichen - und hierdurch die positiven Effekte psychotherapeutischen Handelns abzusichern.

Die DGVT befürwortet in diesem Sinne die geplante Befugniserweiterung.

Wie kommt die DGVT zu dieser Haltung? Traditionell wird dank historischer Fusion der Verband geprägt von zwei Strömungen: 1. der fachlichen (VT) und beruflichen/berufspolitischen 2. der gemeindepsychologischen bzw. versorgungspolitischen Strömung.

Erstere Strömung spiegelt sich u.a. in den Ausbildungsaktivitäten und dem Engagement in der Kammerarbeit wider, zu den Themen der 2. Richtung zählen diverse Versorgungsmodelle unter Patienten/Betrof­fe­nen­beteiligung. Beide Fraktionen leisten einen Beitrag zur Frage der Befugniserweiterung.

Da sei zunächst der berufspolitische Aspekt genannt: die Befugniserweiterung ist einer Verantwortungsübernahme geschuldet!

Gemeint ist die Verantwortungsübernahme für Aufgaben, die bislang nur Ärzte zusätzlich zu ihren originären Behandlungsaufgaben übernehmen. Da sich die skizzierten Instrumente offenbar in der Krankenversorgung bewährt haben (niemand hat ernsthaft die Abschaffung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Ein-/Überweisung oder der Verordnung von Heilmitteln gefordert!), ist es nur konsequent, dass die dritte Säule im KV-System (Hausärzte, Fachärzte, Psychotherapeuten) sich diesen Aufgaben stellt – und daher die Befugnis dazu benötigt.

Aus verhaltenstherapeutischer Perspektive sehen wir die Befugniserweiterung als konsequente Fortführung dessen an, was Jürgen Markgraf im Rahmen der Gutachterkonferenz für Verhaltenstherapie als Forderung formuliert hat, nämlich sinngemäß:

„Es genügt nicht, sich nur auf die originäre psychotherapeutische Tätigkeit zu konzentrieren. Darüber hinaus sollen, sowohl in Diagnostik wie auch Therapieziel- und Interventionsplanung, weitere Unterstützungsmöglichkeiten bedacht und zum Zwecke der Genesung des Patienten einbezogen werden. Anbieter solcher Unterstützungsmöglichkeiten sind neben anderen Behandlern auch  AA/Arge, Beratungsstellen, Anbieter von Wohnformen oder Freizeitmöglichkeiten, Reha-Träger u.a.“

Bereits jetzt sind positive Effekte einer solchen Perspektiverweiterung zu verzeichnen. Wie die meisten niedergelassenen KollegInnen (unwirsch?) berichten, haben die Anfragen von Krankenkassen, Rentenversicherungen, Versorgungs-/Integrations­äm­tern, AA/ARGEn u.a. seit Inkrafttreten des PTG im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zugenommen. Auch wenn die Bearbeitung dieser Anfragen bisweilen lästig ist, so nützt sie doch Patienten bei der Anerkennung von Behinderungen, der Berücksichtigung von psychischen Störungen am Arbeitsplatz und bei der Bewilligung von Reha- oder Rentenverfahren.

Vom mittlerweile emeritierten Dietmar Schulte war hinsichtlich der in Jahrzehnten entstandenen Ausweitung verhaltenstherapeutischer  Methoden hin und wieder die Aussage zu hören: „Verhaltenstherapie ist das, was funktioniert!“ Diese Haltung wurde, durchaus nachvollziehbar,  von Vertretern anderer Therapieschulen, als „imperialistisch“ erlebt. Nach meinem Dafürhalten ist diese Aussage weit weniger dogmatisch, sondern viel mehr pragmatisch zu verstehen. Pragmatisch bedeutet im Kontext psychotherapeutischer Behandlungsforschung, dass solche Interventionen, die sich empirisch bewährt haben, auch angewandt werden sollten. (Schon vor 20 Jahren wurden daher Stimmen laut, die eine allgemeine Psychotherapie, eine empirisch begründete Psychotherapie oder eine psychologische Psychotherapie forderten.)

Als pragmatisch in der jetzt geführten Diskussion um die Befugniserweiterung von Psychotherapeuten könnte auch der Schritt bezeichnet werden, bewährte Instrumente der Versorgung von Patienten, wie Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder Einleitung weiterer unterstützender Behandlung, in psychotherapeutisches Handeln aufzunehmen.

Aus der gemeindepsychologischen Tradition der DGVT heraus lässt sich die diskutierte Befugniserweiterung unter Versorgungsaspekten positiv bewerten: es profitiert der Patient!

Während einige Themen aus dem Spektrum der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung für Behandler wichtiger sind als für Patienten (z.B. Honorarfragen), wiederum andere für beide Seiten etwa gleichbedeutend (Erstzugangsrecht zur Psychotherapie), so dürften von der intendierten Befugniserweiterung für Psychotherapeuten vor allem die betroffenen Patienten profitieren. Denn sie wären es, die neben den Ärzten auf eine weitere Behandlergruppe zurückgreifen können, wenn es um die Unterstützung von indizierten Maßnahmen, sei es nun Behandlung oder Entlastung von Arbeitsverpflichtungen, geht.

Jochen Maurer, Wuppertal