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Juristisches  • Rosa Beilage 3/2015

Streikrecht für Vertragsärzte? Medi-Chef Baumgärtner zieht vor Gericht

12. August 2015
 

Das Bundessozialgericht hat sich in der nächsten Zeit mit einem interessanten Rechtsfall zu beschäftigen. Kläger ist Dr. Werner Baumgärtner, Allgemeinarzt in Stuttgart und Vorstandsvorsitzender des Medi-Verbunds , der im Jahr 2012 mit fünf anderen niedergelassenen Ärzten seiner Vertragsarzt-Praxis an insgesamt zwei Arbeitstagen „gestreikt“  und dies gegenüber der KV als „Warnstreik“ bezeichnet hatte. Seine Praxis blieb in dieser Zeit geschlossen, die Notfallversorgung war jedoch gewährleistet. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hatte auf den Streik Baumgärtners mit einer Disziplinarstrafe reagiert wegen Verstoßes gegen die vertragsärztliche Präsenzpflicht.

Baumgärtner hatte gegen diese Disziplinarstrafe Klage erhoben zum Sozialgericht (SG). Aus seiner Sicht sei es unverhältnismäßig, dass ein Arzt seine Zulassung verliere, wenn er streikbedingt seine Praxis schließt. Aus Sicht des SG lässt die gegenwärtige Rechtslage Streiks von niedergelassenen Ärzten aber nicht zu. Niedergelassene Ärzte haben kein Streikrecht. Weder aus Art. 9 Grundgesetz (GG) noch aus Artikel 12 GG oder Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich die Zulässigkeit eines Streiks von Vertragsärzten im Verhältnis zu KV und Krankenkassen ableiten. Zum Sicherstellungsauftrag gehöre, dass jeder Vertragsarzt seiner Tätigkeit nachkomme und für die Versorgung zur Verfügung stehe. Aus dem Sicherstellungsauftrag ergebe sich ein "systemimmanentes Streikverbot" in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Forderung Werner Baumgärtners nach einem Streikrecht für niedergelassene Ärzte ist schon seit längerem in der berufspolitischen Szene bekannt. Er bezieht sich mit seiner Forderung auf die Freiberuflichkeit von Ärzten und darauf, dass die KVen ihren Sicherstellungsauftrag nur noch teilweise erfüllen.

Auch wenn das Sozialgericht Stuttgart die Klage zunächst abgewiesen hat, kann Baumgärtner nun einen Schritt weitergehen. Das SG stellte fest, dass das Streikrecht für Vertragsärzte höchstrichterlich geklärt werden müsse. Der sog. Sprungrevision wurde stattgegeben, so dass die Rechtsfrage nun vom Bundessozialgericht geklärt werden muss.

Urteil des SG Stuttgart vom 23.7.2015, Az.: S 4 KA 3147/13

Kerstin Burgdorf

Quelle: Rosa Beilage zur VPP 3/2015