Therapieunterbringungsgesetz: Psychiatrisierung von gefährlichen Straftätern wirft die Psychiatrie Deutschlands um Jahrzehnte zurück!
Die psychiatrische Landschaft hat sich seit den 70er Jahren entscheidend verändert, aber offensichtlich ist das auf der politischen Bühne entweder nicht wahrgenommen worden, oder man riskiert bewusst einen Rückfall in die Zeit der Anstalten, die von der übrigen Lebenswelt weitgehend hinter hohen Mauern abgeschottet war. Das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) konstruiert die psychiatrischen Behandlungseinrichtungen nach dem alten Modell der „Unterbringungsgesetze“, in denen der Schutz der Öffentlichkeit vor dem unterstellten Bedrohungspotenzial psychisch kranker Menschen gesichert werden sollte.
Auch wenn man sich immer noch mehr gemeindenahe Angebote der Psychiatrie wünschen mag, wird man doch sagen müssen, dass die Psychiatrie den Schatten der reinen Verwahrpsychiatrie weitgehend hinter sich gelassen hat. In den Einstellungen der Bevölkerung kommt das noch nicht ganz zum Ausdruck. Trotz einer intensiv betriebenen „Anti-Stigmatisierungskampagne“ haben sich historisch tief eingewurzelte Einstellungen noch erhalten. Als 1975 die Psychiatrie-Enquete vorgelegt wurde, begann der verspätete Ausstieg aus dem „Geschlossenheitsparadigma“, und in der Zeit hat Wolfgang Stumme (1975) in einer empirischen Studie nachweisen können, dass Menschen, die in die Anstaltspsychiatrie eingeliefert wurden, in der Einschätzung der Durchschnittsbevölkerung als gefährlich und bedrohlich angesehen wurden. Er zeigte die institutionellen Grundlagen dafür auf: Wenn die Fachleute für „Geisteskrankheiten“ es für nötig halten, Menschen, die sie dieser Krankheitsform zuordnen, in geschlossene Einrichtungen zu verbringen, in denen sie dann auch oft über viele Jahre oder gar lebenslänglich verbleiben, dann besteht aller Grund, sie aus dem normalen Alltag auszuschließen. Auch die Erblichkeitstheorien der Fachleute schien das ja auch noch wissenschaftlich abzusichern!
Das zentrale Anliegen dieser Empfehlungen, nämliche eine territoriale Bündelung vorhandener und die Schaffung neuer Kapazitäten, um eine Grundversorgung für alle Menschen mit psychosozialen Problemen zu gewährleisten, findet seinen Ausdruck in dem Vorschlag zur Schaffung "Gemeindepsychiatrischer Verbundsysteme". Sie sollen - möglichst in "rechtsfähiger Form" - die vorhandenen oder zu schaffenden "Bausteine" vereinigen (solche "Bausteine" sind niedergelassene Nervenärzte, Institutsambulanzen, Sozialpsychiatrische Dienste, Kontaktstellen und Tagesstätten, beschützte Wohnangebote, Tageskliniken und stationäre Einrichtungen). Diese Bausteine werden im "Gemeindepsychiatrischen Verbund" im Hinblick auf drei zentrale Komponenten geordnet, die ein solches Konsortium im Sinne der "funktionalen Betrachtungsweise" zu gewährleisten hat: "Aufsuchend-ambulante Dienste", "Einrichtung mit Kontaktstellenfunktion" und "Tagesstätten". Ein zweites zentrales Anliegen richtet sich auf die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten und beruflicher Förderung für psychiatrische PatientInnen.
Neben umfassenden Strukturveränderungen in der psychosozialen Versorgungslandschaft hat sich auch ein Diskurs zum traditionellen Krankheitsverständnis selbst entwickelt. Das „medizinische Modell“ mit seiner Unterstellung ontologischer Krankheitseinheiten und ihres biologisch begründeten Verlaufs unausweichlicher Chronizität wurde zunehmend in Frage gestellt. Vor allem der sog. Etikettierungsansatz oder „Labeling Approach“ hat den Blick geöffnet für die Frage, ob nicht die unterstellte Chronizität im Sinne einer sich selbst erfüllenden Prophezeihung die Zustandsbilder produziert, die man als Ausdruck der Krankheit interpretiert hatte.
Speziell im Bereich der Sozialpsychiatrie eröffnete der Etikettierungsansatz neue Perspektiven. Er rückte die Aufmerksamkeit auf das Arrangement gesellschaftlicher Institutionen, mit denen Normalitätsüberschreitungen intervenierend oder exkludierend beantwortet werden. „Exklusion“ war als Begriff noch nicht in unserem Sprachschatz, aber doch auch schon präsent, etwa in der klassischen Formulierung von Erving Goffman, der vom „Trichter des Ausschlusses“ geschrieben hatte als einem negativen Karriereverlauf, der nicht aus der „Naturgeschichte der Krankheit“, sondern aus dem zunehmenden gesellschaftlichen Entzug von Selbstbestimmungs- und Teilhabechancen folgte. All die dramatischen „Krankheitsbilder“, die das Panoptikum der traditionellen Anstaltspsychiatrie zeigte und die als augenfällige Belege für die üblichen Internierungspraktiken herhalten mussten, wurden jetzt als institutionelle Artefakte, als Hospitalisierungseffekte oder „sekundäre Abweichung“ „dekonstruiert“. Erving Goffman, Thomas Scheff oder Howard S. Becker lieferten uns das begriffliche Rüstzeug dafür (vgl. die Sammelbände von Keupp 1972; 1979).
Mit Thomas Szasz, Ronald Laing oder David Cooper kamen dann antipsychiatrische Steilvorlagen aus der psychiatrischen Profession selbst. Thomas Szasz, ganz an der existentialistischen Philosophie Jean Paul Sartres orientiert, hat jede Form von diagnostischer Klassifikation als Gewalt denunziert. Ronald Laing hat jede Form von psychiatrischer Internierung als politische Gewalt bezeichnet, die sich auf Menschen bezieht, die sich aus den Normalitätsgefängnissen der bürgerlichen Lebensformen „befreien“ wollen. Franco Basaglia und die „psychiatria democratica“ hat uns den Gedanken des „Befriedungsverbrechens“ nahe gebracht, das darin bestünde, dass Subjekten statt des Bürgerstatus der Patientenstatus zugewiesen würde, der ihr Leiden an der Gesellschaft in ein Sprachspiel der Pathologie und Therapie zwingt und damit individualisiert und entpolitisiert. Und es kam auch die „Klassenfrage“ mit ins Spiel: Wir waren davon überzeugt, dass eine repressive und auf Klassenunterschieden beruhende Gesellschaft Menschen psychisch und gesundheitlich verkrüppeln muss und sie dann auch noch mit einer „blaming the victim“-Strategie zu den „Trouble shootern“ erklärt, die möglichst entsorgt werden sollten.
Die klassischen sozialepidemiologischen Befunde über die schichtspezifische Verteilung psychischer Störungen und die schichtspezifisch unterschiedlichen Chancen auf eine gute psychotherapeutische Behandlung schienen dafür beweisfähig zu sein. Sie zeigten in harten Zahlen das auf, was Christian von Ferber (1971) die "gesundheitspolitische Hypothek der Klassengesellschaft" genannt hat. Labeling wurde nicht als Etikettierungsprozedur verstanden, die zufällig das eine oder andere Subjekt treffen würde, sondern es wurde als Teil einer systematischen Exklusionsstrategie der „misfits“ betrachtet, deren bloße Existenz und deren Handeln als systemgefährdend galt.
Eingebettet war dieser ideologiekritische (und das traditionelle psychopathologische Denken dekonstruierende) Diskurs in eine gemeindepsychiatrische Reformbewegung und in einen sozialpolitischen Paradigmenwechsel, die auf ein Normalisierungsideal ausgerichtet waren. Die Konjunktur sozialpsychiatrischer Reformziele war verbunden mit einer gesellschaftlich-ökonomischen Aufschwungphase, die es nahe legte, die Reform und die endgültige Überwindung der ausgrenzenden traditionellen Psychiatrie auf die Tagesordnung zu setzen. Die Arbeitsmärkte schienen ungeahnte Entwicklungsmöglichkeiten zu offerieren, und es wurde zu einer realistischen Option, möglichst vielen Menschen - auch und gerade solchen mit schweren lebensgeschichtlichen Hypotheken - Integrationsmöglichkeiten in diese Arbeitsmärkte zu verschaffen. Gesellschaftliche Ausgrenzung und Ausschluss sollten durch „Rekommunalisierung“ überwunden werden und die Arbeitsintegration war ein bevorzugtes Ziel. Natürlich gab es auch den Diskurs über die „krankmachende“, zerstörerische Qualität von Arbeit, aber der damals so offensiv angelegte Versuch einer „Humanisierung der Arbeitswelt“ schien diesem Diskurs seine Bedrohlichkeit zu nehmen. Das „sozialpsychiatrische Projekt“ hatte auf die normalitätsspendende Kraft der „Erwerbsarbeit“ gesetzt.
Diesen Zusammenhang gilt es zu erinnern, wenn jetzt die stationäre Unterbringung von Straftätern in die Psychiatrie vorgesehen ist, für die bisher eine Sicherungsverwahrung vorgesehen war. Das Bundesjustizministerium hingegen sieht keinen Grund für die Aufregung. Zwar handele es sich bei den ehemaligen Sicherungsverwahrten nicht um psychisch Kranke, jedoch seien Psychiater sehr wohl dafür da, "psychische Störungen" zu erkennen. Das ThUG jedenfalls definiert diesen weitreichenden Begriff nur sehr schwammig: "Letztlich deckt der Begriff der 'psychischen Störung' ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil als psychische Erkrankung gewertet wird", heißt es in dem Gesetz.
Hier wird der Störungsbegriff völlig unzulässig ausgeweitet und wird zunehmend zu einem „Entstörungsbegriff“, und das genau eröffnet den gesellschaftlichen Missbrauch der psychopathologischen Kategorien. Die Geschichte totalitärer Systeme – von der Euthanasiepolitik des NS-Staates bis zu den stalinistischen Praktiken zur Unterdrückung oppositioneller Bewegungen - hat immer wieder dramatische Beispiele dieses Missbrauchs gezeigt. Aber auch freiheitliche Gesellschaften gehen nicht selten in eine ähnliche Richtung. Als München in den 80er Jahren kurzzeitig von einer konservativen Stadtregierung geführt wurde, war es dem damaligen Referenten für die „innere Ordnung“ (er hieß Peter Gauweiler) ein Anliegen, die Münchner Straßen und Plätze von obdachlosen Menschen zu „reinigen“ und da entstand die Idee diese Menschen als „psychisch krank“ zu etikettieren und sie in der stationären Psychiatrie wenigstens in den Wintermonaten zu internieren. Dieses Vorhaben ist an dem Widerstand der psychosozialen Fachszene gescheitert.
Wie die Bundesrepublik das Problem der von der EU verbotenen nachträglichen Sicherungsverwahrung zu lösen gedenkt, ist eine schwierige Aufgabe, aber es erfordert jedenfalls eine andere Lösung, als auf den „Trichter des Ausschlusses“ zurückzugreifen.
Heiner Keupp
Der Autor, der bei Adorno und Horkheimer studiert hatte, war Professor für Sozial- und Gemeindepsychologie an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Seit 2008 ist er im Ruhestand und lehrt weiterhin an den Universitäten Bozen, Innsbruck, Krems und Klagenfurt.
Literatur:
Keupp, H. (Hrsg.) (1972). Der Krankheitsmythos in der Psychopathologie. München: Urban & Schwarzenberg.
Keupp, H. (Hrsg.) (1979). Normalität und Abweichung. Fortsetzung einer notwendigen Kontroverse. München: Urban & Schwarzenberg.
Stumme, W. (1975). Psychische Erkrankungen. Im Urteil der Bevölkerung. Eine Kritik der Vorurteilsforschung. München: Urban & Schwarzenberg.